5.1. Allgemeines
Zwischen Gebäuden für das Beherbergungswesen und Tätigkeiten, die eine Brand- oder Explosionsgefahr mit sich bringen, muß der von den einschlägigen Vorschriften vorgesehene Sicherheitsabstand bestehen.
Beherbergungsbetriebe dürfen in folgenden Gebäuden bzw. Räumen untergebracht sein:
- in unabhängigen Gebäuden, die für diese Zweckbestimmung errichtet wurden und von anderen Gebäuden abgetrennt sind,
- in Gebäuden oder Räumen, die an Gebäude oder Räume mit anderer Zweckbestimmung angrenzen, sofern diese, sollten sie für die Brandverhütung kontrollpflichtig sein, unter die Ziffern 64, 83, 84, 85, 86, 87, 89, 90, 91, 92 und 94 des Ministerialdekrets vom 16. Februar 1982 (Gesetzesanzeiger Nr. 98 vom 9. April 1982) fallen, und die einschlägigen Bestimmungen eingehalten werden.
5.2. Trennungen - Verbindungen
Vorbehaltlich der näheren technischen Vorschriften gilt für Beherbergungsbetriebe folgendes:
- sie dürfen nicht mit betriebsfremden Tätigkeiten verbunden sein,
- sie können mit zugehörigen Tätigkeiten, die laut Ministerialdekret vom 16. Februar 1982 nicht kontrollpflichtig sind, unmittelbar verbunden sein,
- sie können durch rauchdichte Schleusen oder durch freie Flächen mit den zugehörigen Tätigkeiten verbunden sein, die laut Ziffer 5.1. für die Brandverhütung kontrollpflichtig sind,
- sie müssen von den Tätigkeiten laut Buchstaben a) und c) durch Trennelemente mit einem Feuerwiderstand von wenigstens REI 90 abgetrennt sein.
Für die unter Ziffer 83 des Ministerialdekrets vom 16. Februar 1982 angeführten zugehörigen Tätigkeiten gelten die näheren Vorschriften laut folgender Ziffer 8.4.
5.3. Zufahrt
Um den Einsatz der Löschfahrzeuge der Feuerwehr zu ermöglichen, müssen die Zufahrten zu den Grundstücken, auf denen die in diesem Dekret erwähnten Gebäude stehen, folgende Merkmale aufweisen:
- Breite: mindestens 3,50 m
- lichte Höhe: mindestens 4 m
- Wenderadius: mindestens 12 m
- Gefälle: höchstens 15%
- Belastbarkeit: mindestens 20 t (8 auf der Vorderachse und 12 auf der Hinterachse; Achsabstand 4 m).
5.4. Einsatz von Löschfahrzeugen
Bei Beherbergungsbetrieben mit einer Brandschutzhöhe von mehr als 12 m muß die Möglichkeit gegeben sein, die Drehleitern der Löschfahrzeuge an mindestens einer Fassade des Gebäudes anzulegen, um damit über die inneren Zugangswege des jeweiligen Geschosses die verschiedenen Räume zu erreichen. Ist diese Möglichkeit nicht gegeben, so müssen die Gebäude mit mehr als 12 m Brandschutzhöhe wenigstens mit rauchsicheren Treppen versehen sein.