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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 111)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, Gastgewerbeordnung

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Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 25. Juli 1989, Nr. 33.

Art. 11 Feuerlöschgeräte und -anlagen

11.1. Allgemeines

Die Feuerlöschgeräte und -anlagen müssen nach den Regeln der Technik unter Beachtung folgender Vorschriften hergestellt bzw. untergebracht sein.

11.2. Handfeuerlöscher

Jeder Beherbergungsbetrieb ist mit Handfeuerlöschern in angemessener Anzahl auszustatten. Solange keine harmonisierten Bestimmungen erlassen werden, müssen Feuerlöscher der Typen eingesetzt werden, die vom Innenministerium gemäß Ministerialdekret vom 20. Dezember 1982 (Gesetzesanzeiger Nr.19 vom 20. Jänner 1983), in geltender Fassung, genehmigt sind.

Die Feuerlöscher sind gleichmäßig auf die betroffene Fläche zu verteilen; einige davon müssen.

  1. in unmittelbarer Nähe der Zugänge sowie
  2. unweit besonders brandgefährdeter Bereiche

bereitgestellt sein.

Feuerlöscher sind gut sichtbar und an leicht zugänglicher Stelle anzubringen; Hinweistafeln müssen, auch aus einiger Entfernung, ihre Standortbestimmung erleichtern. Für je 200 m² Bodenfläche (oder jeden Bruchteil von 200) ist ein Handfeuerlöscher anzubringen, wobei darauf zu achten ist, daß in jedem Geschoß mindestens einer vorhanden ist.

Handfeuerlöscher müssen eine Löschkapazität von wenigstens 13 A - 89 B aufweisen. Für den Schutz von Bereichen und Anlagen mit besonderem Risiko sind zweckmäßige Feuerlöscher vorzusehen. Handelt es sich um Betriebe bis zu 25 Gästebetten, so genügt die Ausrüstung mit Handfeuerlöschern.

11.3. Wasserlöschanlagen

Hydranten und Haspeln müssen das entsprechende Zubehör aufweisen und

  1. so verteilt sein, daß ein umfassender Einsatz in allen Bereichen möglich ist,
  2. bei mehrgeschossigen Gebäuden in jedem Geschoß vorhanden sein,
  3. gut sichtbar und an leicht zugänglicher Stelle angebracht sein. Hinweistafeln müssen, auch aus einiger Entfernung, ihre Standortbestimmung erleichtern.

Hydranten und Haspeln dürfen nicht in Treppenhäusern angebracht sein, da sie ansonsten die Räumung des Gebäudes behindern könnten. Bei rauchsicheren Treppen im Gebäudeinneren sind die Hydranten in den rauchdichten Schleusen anzubringen, um einen ungehinderten Einsatz der Feuerwehr zu ermöglichen.

11.3.1. DN-20-Haspeln

Betriebe mit 26 bis 100 Gästebetten müssen wenigstens mit DN-20-Haspeln ausgestattet sein.

Jede Haspel muß mit einem nach den Regeln der Technik hergestellten, 20 m langen formbeständigen Schlauch ausgerüstet sein.

Die Haspeln können an die öffentliche Wasserleitung angeschlossen sein, sofern diese zusätzlich zum normalen Betrieb jederzeit zugleich auch die zwei Haspeln, die sich an der hydraulisch ungünstigsten Stelle befinden, mit einer Wassermenge von jeweils 35 l/min bei einem Betriebsdruck von wenigstens 1,5 Bar speisen kann.

Die Dauer der Speisung muß mindestens 60 Minuten betragen. Kann die öffentliche Wasserleitung nicht die genannte Versorgung gewährleisten, so bedarf es einer Wasserreserve mit dem obenerwähnten Leistungsvermögen.

11.3.2. DN-45-Hydranten

Betriebe mit mehr als 100 Gästebetten müssen mit DN-45-Hydranten ausgestattet sein. Jeder Hydrant muß mit einer 20 m langen Schlauchleitung ausgerüstet sein.

11.3.2.1. Rohrnetz

Wasserleitungen für Hydranten müssen aus einem Netz von Rohrleitungen - wenn möglich Ringleitungen - bestehen, wobei Steigleitungen in den Treppenhäusern unterzubringen sind.

In jedem Geschoß muß von jeder Steigleitung aus ein Rohr mit einem Innendurchmesser von mindestens 40 mm zu einem DN-45-Hydrant führen.

Das Rohrnetz muß vom Netz für Sanitäranlagen unabhängig sein.

Die Rohre müssen frostsicher, stoßfest und, wenn sie nicht aus Metall bestehen, feuergeschützt sein.

11.3.2.2. Eigenschaften der Anlage

Die Anlage muß so gebaut sein, daß durch jede Steigleitung eine Wassermenge von mindestens 360 l/min befördert werden kann und bei mehreren Steigleitungen wenigstens zwei davon gleichzeitig in Betrieb sein können. Sie muß außerdem gewährleisten, daß jeder der drei Hydranten, die sich an der hydraulisch ungünstigsten Stelle befinden, mit einer Wassermenge von mindestens 120 l/min bei einem Druck am Mundstück von 2 Bar gespeist wird.

Die unabhängige Speisung der Hydranten muß mindestens 60 Minuten gewährleistet sein.

11.3.2.3. Wasserversorgung

Die Anlage muß in der Regel von der öffentlichen Wasserleitung gespeist werden. Kann diese nicht die unter der vorhergehenden Ziffer erwähnte Versorgung gewährleisten, so bedarf es eines Wasserreservoirs mit entsprechendem Leistungsvermögen.

Das Pumpwerk für die Löschwasserversorgung muß entweder aus einer Elektropumpe mit Notstromversorgung (Aggregat mit automatischer Einschaltvorrichtung) oder aus einer selbsttätig anlaufenden Motorpumpe bestehen.

11.3.2.4. Hochzuverlässige Versorgungsanlagen

In Betrieben mit mehr als 500 Gästebetten und in solchen mit einer Brandschutzhöhe über 32 m ist eine hochzuverlässige Löschwasserversorgungsanlage erforderlich. Damit eine Anlage als hochzuverlässig gilt, muß eine der folgenden Voraussetzungen gegeben sein:

  1. eine potentiell unerschöpfliche Wasserreserve,
  2. zwei Speichertanks oder -becken, die jeweils das für die Anlage erforderliche Mindestfassungsvermögen aufweisen sowie mit einer Vorrichtung ausgestattet sind, die einen gleichbleibenden Wasserstand gewährleistet,
  3. zwei Wasserleitungen, die getrennt verlaufen und von unterschiedlichen Quellen gespeist werden, sofern die Quelle nicht potentiell unerschöpflich ist.

Jede dieser Versorgungsanlagen muß dem Löschwassernetz mittels zwei Pumpwerken angeschlossen sein, die aus einer oder mehreren der folgenden Pumpen bestehen, mit denen die nötige Leistung gewährleistet werden kann:

  1. eine Elektro- und eine Motorpumpe, wobei jede als Ersatz für die andere eingesetzt werden kann,
  2. zwei Elektropumpen, die jeweils die Hälfte der erforderlichen Wassermenge befördern, und eine Motorpumpe für die Notversorgung, welche die gesamte erforderliche Wassermenge befördert,
  3. zwei Motorpumpen, wobei jede als Ersatz für die andere eingesetzt werden kann,
  4. zwei getrennt versorgte Elektropumpen, wobei jede als Ersatz für die andere eingesetzt werden kann.

Jede Pumpe muß selbsttätig anlaufen.

11.3.3. DN-70-Hydranten

Bei Betrieben mit mehr als 500 Gästebetten und in solchen mit einer Brandschutzhöhe über 32 m muß außerhalb des Gebäudes an einer leicht zugänglichen und entsprechend gekennzeichneten Stelle wenigstens ein DN-70-Hydrant für die Löschgeräte der Feuerwehr installiert sein. Dieser Hydrant muß wenigstens 60 Minuten lang eine Wassermenge von mindestens 460 l/min befördern.

Werden sowohl die innenliegenden als auch die außenliegenden Hydranten vom selben Wassernetz gespeist, so muß gewährleistet sein, daß die gesamte Anlage überall mit der erforderlichen Wassermenge versorgt wird.

11.3.4. Anschluß der Löschfahrzeuge der Feuerwehr

Bei Gebäuden mit mehr als drei oberirdischen Geschossen muß am Fuße jeder Steigleitung ein Anschluß für die Versorgung der Löschfahrzeuge der Feuerwehr eingebaut sein.

11.3.5. Automatische Löschanlagen

In Betrieben mit mehr als 1000 Gästebetten muß außer dem Hydrantennetz eine in allen Räumen eingebaute Sprinkleranlage vorgesehen sein.

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