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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 111)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, Gastgewerbeordnung

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Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 25. Juli 1989, Nr. 33.

Art. 8 Bereiche und Anlagen mit besonderem Risiko

8.1. Lagerräume

8.1.1. Lagerräume für brennbare Stoffe mit einer Fläche von höchstens 12 m²

Diese Räume können sich auch im selben Geschoß wie die Gästezimmer befinden. Trennelemente und Türen müssen einen Feuerwiderstand von wenigstens REI 60 aufweisen; die Türen müssen außerdem selbstschließend sein. Die Brandbelastung darf maximal 60 kg/m² betragen, und es muß eine automatische Brandmeldeanlage eingebaut sein. Die Fläche der natürlichen Belüftung muß wenigstens 1/40 der Bodenfläche betragen. Ist eine derartige Belüftung nicht möglich, so ist eine Belüftungsanlage zulässig, sofern mit dieser auch im Notfall ein zweimaliger Luftwechsel pro Stunde erfolgt und eine natürliche Belüftung von wenigstens 25% der vorgesehenen Belüftungsfläche gewährleistet ist.

In unmittelbarer Nähe des Eingangs zu diesen Räumen ist ein Feuerlöscher anzubringen.

8.1.2. Lagerräume für brennbare Stoffe mit einer Fläche von höchstens 500 m²

Diese Räume können sich im Beherbergungsbetrieb - jedoch nicht in Geschossen mit Gästezimmern - befinden. Trennelemente und Zugangstür müssen einen Feuerwiderstand von wenigstens REI 90 aufweisen; die Türen müssen außerdem selbstschließend sein. Es muß eine automatische Brandmeldeanlage eingebaut sein. Die Brandbelastung darf maximal 60 kg/m2 betragen; wird dieser Grenzwert überschritten, so ist der Lagerraum mit einer automatischen Löschanlage abzusichern. Die Fläche der natürlichen Belüftung muß wenigstens 1/40 der Bodenfläche betragen.

8.1.3. Lagerräume für entflammbare Stoffe

Diese Räume müssen außerhalb des Gebäudes liegen. Es ist zulässig, im Gebäudeinneren in Metallschränken mit Auffangwanne entflammbare Flüssigkeiten, die zu Reinigungszwecken unbedingt erforderlich sind, zu verwahren. Diese Schränke müssen sich in Lagerräumen befinden.

8.2. Technische Anlagen

8.2.1. Wärmeerzeugungsanlagen

Die Wärmeerzeugung hat durch Zentralanlagen zu erfolgen. Diese Anlagen sind nach den Regeln der Technik unter Beachtung der einschlägigen Brandschutzvorschriften einzubauen. In Hoteldörfern und Residences ist es angesichts der besonderen Zweckbestimmung zulässig, die jeweiligen Wohneinheiten mit einzelnen gasgespeisten Heizanlagen und/oder Kochgeräten auszustatten; dabei sind folgende Vorschriften zu beachten:

  1. die Gaszufuhrgeräte und -anlagen, die Belüftungsöffnungen und die Gasabzugsrohre müssen nach den Regeln der Technik unter Beachtung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften eingebaut sein,
  2. die gasgespeisten Heiz- und Warmwasserbereitungsgeräte müssen außerhalb des Gebäudes untergebracht sein,
  3. jeder Gasbrenner muß mit einer thermoelektrischen Vorrichtung ausgestattet sein, die bei Erlöschen der Flamme die Gaszufuhr unterbricht,
  4. Gaszähler und/oder Gasflaschen müssen außerhalb des Gebäudes untergebracht sein,
  5. die Gesamtwärmeleistung der gasgespeisten Geräte muß auf 34,89 kW (30.000 kcal/h) begrenzt sein,
  6. die Geräte sind regelmäßig zu warten und die entsprechenden Gebrauchsanweisungen sind an augenfälliger Stelle auszuhängen.

8.2.1.1. Gasleitungen

Die Hauptleitungen für Brenngas müssen auf Putz außerhalb des Gebäudes verlaufen. Handelt es sich um Gas mit einer relativen Dichte unter 0,8, so ist die Verlegung der Leitungen auf Putz in Innenhöfen zulässig, wenn diese von oben direkt belüftet werden. In Räumen, wo die Durchquerung mit Gasleitungen erlaubt ist, müssen die Rohre in einer Hülle der Klasse 0 verlegt werden, die an beiden ins Freie reichenden Enden offen ist und deren Durchmesser wenigstens 2 cm mehr beträgt als der Durchmesser der Rohre. Die Hauptleitung für Brenngas ist mit einer handbetriebenen Schließvorrichtung zu versehen, die außerhalb des Gebäudes unmittelbar an der Rohrmündung samt entsprechendem Hinweis anzubringen ist.

8.2.2. Klima- und Belüftungsanlagen

Die Klima- und Belüftungsanlagen können aus Zentral- oder Einzelanlagen bestehen. Die Anlagen müssen so beschaffen sein, daß

  1. die Funktionsfähigkeit der Brandabschnitte gewährleistet ist,
  2. der Rücklauf der Abgase oder anderer gefährlicher Gase vermieden wird,
  3. bei Störungen oder Schäden keinerlei Rauchverbreitung in den Räumen stattfindet,
  4. auch bei einem Brandausbruch weder Flammen noch Rauch verbreitet werden.

Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn die Anlagen folgenden Vorschriften entsprechen.

8.2.2.1. Zentralanlagen

Luftaufbereitungsanlagen und Kühlanlagen dürfen nicht in den Räumen eingebaut werden, wo Wärmeerzeugungsanlagen untergebracht sind.

Die Kühlanlagen sind in eigens dafür bestimmten Räumen aufzustellen, deren Trennelemente einen Feuerwiderstand von wenigstens REI 60 aufweisen; diese Räume müssen vom Freien her oder durch einen belüfteten Durchgangsraum mit ähnlichen Merkmalen zugänglich sein sowie mit selbstschließenden Türen versehen sein, die einen Feuerwiderstand von REI 60 aufweisen.

Die Belüftung der Räume, in denen Kühlanlagen untergebracht sind, muß der vom Anlagenhersteller vorgegebenen entsprechen, wobei eine Belüftungsfläche von wenigstens 1/20 der Bodenfläche zu gewährleisten ist.

Die Kühlanlagen müssen Kühlflüssigkeiten enthalten, die weder entflammbar noch giftig sind. Kühlanlagen, die wässerige Ammoniaklösungen enthalten, dürfen nur außerhalb der Gebäude oder in Räumen untergebracht werden, welche ähnliche Eigenschaften wie die Räume für gasgespeiste Zentralheizanlagen besitzen.

Bei Kühlzellen, für die Absorbtionskältemaschinen mit offener Flamme eingesetzt werden, müssen je nach Art des verwendeten Brennstoffes die einschlägigen Brandschutzvorschriften für Wärmeerzeugungsanlagen angewandt werden.

Es ist nicht zulässig, aus Küchen, Garagen oder aus anderen Bereichen mit besonderem Risiko zurückgeleitete Luft zu verwenden.

8.2.2.2. Rohrleitungen

Die Rohre müssen aus Stoffen der Baustoffklasse 0 bestehen; die Verbindungsschlauchleitungen dürfen höchstens der Baustoffklasse 2 angehören.

Die Rohrleitungen dürfen folgende Bereiche nicht durchqueren:

  1. sichere Orte, die nicht im Freien sind,
  2. Treppenhäuser und Aufzugsschächte,
  3. brand- oder explosionsgefährdete Räume.

Die Durchquerung obenerwähnter Bereiche ist jedoch zulässig, wenn die Rohre eine Ummantelung aufweisen, die wenigstens derselben Feuerwiderstandsklasse wie der durchquerte Raum angehört.

Durchquert ein Rohr einen Bauteil, der einen Brandabschnitt abgrenzt, so muß an der Durchquerungsstelle wenigstens eine Brandschutzklappe angebracht sein, die der Feuerwiderstandsklasse des durchquerten Bauteils angehört und die unmittelbar über eine automatische Rauchmeldeanlage in Betrieb gesetzt wird.

Bei Durchquerungen von Wänden oder Decken ist der Freiraum zwischen Bauteil und Rohrleitung mit Material der Baustoffklasse 0 so aufzufüllen, daß allfällige Leitungsdehnungen noch möglich sind.

8.2.2.3. Kontrollvorrichtungen

Jede Anlage muß mit einer handbetriebenen Vorrichtung zum Abstellen der Ventilatoren im Brandfall ausgestattet sein; diese Vorrichtung ist an einer leicht zugänglichen Stelle anzubringen.

Ferner müssen Umluftanlagen, die mehrere Brandabschnitte bedienen, in den Kanälen Rauchmelder aufweisen, die das Abstellen der Ventilatoren und die Schließung der Brandschutzklappen automatisch anregen. Bei Betätigung der Rauchmelder muß in der Kontrollzentrale laut Ziffer 12.2. ein Signal ausgelöst werden.

Bei Auslösung der händischen und automatischen Vorrichtungen, darf die Wiederinbetriebnahme der Ventilatoren nur manuell durch den Beauftragten erfolgen.

8.2.2.4. Schaltbild

Jede Anlage ist mit einem Schaltbild zu versehen, in dem folgendes aufscheint:

  1. die Durchquerungen feuerfester Bauteile,
  2. die Position der Brandschutzklappen,
  3. der Standort der Maschinen,
  4. die Position der Rauchmeldeanlagen und der Handbedienungsvorrichtung,
  5. die Strömungsrichtung der Primär- und Sekundärluft,
  6. die vorgeschriebene Reihenfolge der Handlungen im Notfall.

8.2.2.5. Einzelanlagen

Die Klimatisierung anhand von Klimaschränken ist zulässig, sofern keine entflammbaren Kühlflüssigkeiten verwendet werden. Die Verwendung von Anlagen mit offener Flamme ist auf jeden Fall verboten.

8.3. Garagen

Bei der Errichtung von Garagen, die Beherbergungsbetrieben dienen, sind die einschlägigen Vorschriften zu beachten.

8.4. Räume für Versammlungen, Veranstaltungen und ähnliches

Für Räumlichkeiten eines Beherbergungsbetriebes, in denen Hausgästen oder sonstigem Publikum, auch kostenlos, Unterhaltung oder Versammlungen geboten werden, gelten die unten angeführten Brandschutzvorschriften. Beispiele für die genannten Veranstaltungen sind

  1. Konferenzen
  2. Tagungen
  3. Modeschauen
  4. Diskussionsrunden
  5. kleine kabarettistische Darbietungen
  6. Tanzveranstaltungen
  7. Kunstausstellungen und/oder Warenvorführungen (auch mit Einsatz von audiovisuellen Mitteln).

8.4.1. Standort

Wenn Veranstaltungsräume unterirdisch angeordnet werden, dürfen diese sich maximal 10 m unter dem Straßenniveau befinden.

8.4.2. Verbindungen

Veranstaltungsräume mit einem Fassungsvermögen von weniger als 100 Personen können unmittelbar mit anderen Räumlichkeiten des Beherbergungsbetriebes verbunden sein; die Vorschriften über Bereiche mit besonderem Risiko bleiben unberührt.

Die Verbindungen zwischen Veranstaltungsräumen mit einem größeren Fassungsvermögen und den anderen Räumlichkeiten des Beherbergungsbetriebes müssen aus Türen mit einem Feuerwiderstand von wenigstens REI 30 bestehen, sofern keine anderslautende Brandschutzvorschrift über Bereiche mit besonderem Risiko anzuwenden ist.

8.4.3. Bauteile und Baustoffe

Was den Feuerwiderstand der Bauteile sowie das Brandverhalten der Verkleidungen und der Einrichtung betrifft, gelten die Vorschriften laut Ziffern 6.1. und 6.2.

8.4.4. Evakuierungsmaßnahmen im Notfall

Handelt es sich um Räume, in denen das Publikum in Sesseln Platz nimmt, die in Reihen, in Gruppen oder nach Bereichen getrennt aufgestellt sind, so entspricht die höchste Anzahl von Personen der Anzahl der Sitzplätze. In den anderen Fällen wird die höchste Anzahl von Personen aufgrund einer Menschendichte von maximal 0,7 Personen pro m2 berechnet und auf Verantwortung des Inhabers angegeben. Die Räume müssen über ein geordnetes Fluchtwegsystem verfügen, das den einschlägigen Rechtsvorschriften sowie den folgenden Bestimmungen entspricht:

  1. Räume mit einem Fassungsvermögen von mehr als 100 Personen: Sie müssen Ausgänge aufweisen, die in Hinsicht auf Anzahl und Ausmaß den einschlägigen Vorschriften über Veranstaltungsräume entsprechen. Wenigstens die Hälfte dieser Ausgänge muß direkt ins Freie oder zu einem dynamischen sicheren Ort führen, während die übrigen Ausgänge auf die Fluchtwege des entsprechenden Geschosses führen können;
  2. Räume mit einem Fassungsvermögen zwischen 50 und 100 Personen: Sie müssen mindestens zwei Ausgänge aufweisen, deren Breite den Brandschutzvorschriften über öffentliche Veranstaltungsräume entspricht und die auf die Fluchtwege des entsprechenden Geschosses führen;
  3. Räume mit einem Fassungsvermögen von weniger als 50 Personen: Ein einziger Ausgang mit einer Mindestbreite von 0,9 m ist zulässig, sofern er auf die Fluchtwege des entsprechenden Geschosses führt.

8.4.5. Anordnung der Sitzplätze

Die Anordnung der Sitzplätze muß den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechen; ausgenommen sind Räume für Tanzveranstaltungen, Diskussionsrunden und ähnliches, wo die Sessel nicht miteinander verbunden sein müssen und frei nach Bedarf verteilt werden können, soweit sie das Verlassen des Raums im Notfall nicht behindern.

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