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a) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. Juni 1989, Nr. 111)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, Gastgewerbeordnung

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Einstufung der Speisebetriebe im Sinne von Artikel 34 des Gesetzes und Artikel 7 der Durchführungsverordnung:

  1. Die Betriebe werden in die erste Kategorie eingestuft, wenn sie folgende Merkmale aufweisen:
    1. beachtliche Größe des Betriebes mit Speisesälen, Stuben und anderen Räumen. Speisesäle mit getrennten Tischen, die bis ins Detail besonders elegant und herrschaftlich ausgestattet sind und Merkmale höchsten Komforts aufweisen; Servierwagen für Vorspeisen und anderen Speisen; einheitliches, den Räumen angepaßtes Gedeck (Wäsche, Geschirr und Besteck - auch aus Kristall und Silber - usw.) bester Qualität;
    2. moderne und zweckmäßige Beleuchtungsanlagen; Heizungs- oder Klimaanlage; automatische Be- und Entlüftungsanlage; Telefonkabine;
    3. Küche, deren Ausmaß der Aufnahmekapazität des Betriebes angemessen ist und die sowohl in Hinsicht auf die Hygiene als auch in Hinsicht auf die Zweckmäßigkeit geeignet ist; moderne und effiziente Anlagen; moderne Lüftungs- und Luftreinigungsanlagen; Speiseaufzug, wenn die Speisesäle sich in einem anderen Stockwerk befinden; geeignete sanitäre Anlagen und entsprechende Räume, die ausschließlich dem diensttuenden Personal vorbehalten sind;
    4. reichlich bemessenes Personal, um eine einwandfreie Bedienung an allen Tischen zu gewährleisten und um dem Angebot des Betriebes und den Wünschen der Kundschaft gerecht zu werden; das Personal muß eine elegante, der jeweiligen Arbeit angepaßte Dienstkleidung tragen; Bedienung, die wenigstens eine der wichtigsten Fremdsprachen beherrscht, der Direktor, die Oberkellner und die Weinkellner müssen wenigstens zwei Fremdsprachen beherrschen; Küchendienst bestehend aus Küchenchef, Chefkochs für die verschiedenen Bereiche und genügend anderem Personal, um den Betrieb effizient zu gestalten;
    5. Speiseangebot mit internationalen, italienischen und typischen Tiroler Gerichten; Weinkarte mit in- und ausländischen - Südtiroler - Qualitäts- und Spitzenweinen;
    6. Garderobe;
    7. sanitäre Anlagen für die Gäste, deren Anzahl sich nach der Aufnahmekapazität des Betriebes richtet und die nach Geschlechtern getrennt, luxuriös eingerichtet und ausgestattet, mit fließendem Warm- und Kaltwasser sowie mit modernen automatischen Lüftungsanlagen versehen sind. Die Wände dieser Anlagen müssen mit abwaschbarem Material verkleidet sein; die Anlagen müssen aus WC-Räumen - mit Klosettschale - und entsprechenden Vorräumen bestehen, in denen sich Waschbecken und Wasch- und Trockensysteme nach den einschlägigen Rechtsvorschriften über Hygiene und Gesundheit befinden.
  2. Die Betriebe werden in die zweite Kategorie eingestuft; wenn sie folgende Merkmale aufweisen:
    1. gepflegt und herrschaftlich ausgestattete Speisesäle mit getrennten Tischen; sie müssen Merkmale höchsten Komforts aufweisen; Servierwagen für Vorspeisen und anderen Speisen; einheitliches, den Räumen angepaßtes Gedeck bester Qualität;
    2. moderne und zweckmäßige Beleuchtungsanlage; Heizungs- oder Klimaanlage; automatische Be- und Entlüftungsanlagen; Telefon;
    3. Küche, deren Ausmaß der Aufnahmekapazität des Betriebes angemessen ist und die sowohl in Hinsicht auf die Hygiene als auch in Hinsicht auf die Zweckmäßigkeit geeignet ist; moderne und effiziente Anlagen; Lüftungs- und Luftreinigungsanlagen; Speisenaufzug, wenn die Speisesäle sich in einem anderen Stockwerk befinden; sanitäre Anlagen und entsprechende Räume, die den Merkmalen des Betriebes angepaßt und ausschließlich dem diensttuenden Personal vorbehalten sind;
    4. genügend diensttuendes Personal, um dem Angebot des Betriebes und den Wünschen der Kundschaft gerecht zu werden; das Personal muß eine geeignete Dienstkleidung tragen; Bedienung, die wenigstens eine der wichtigsten Fremdsprachen beherrscht; der Direktor und die Oberkellner müssen wenigstens zwei Fremdsprachen beherrschen; Küchendienst bestehend aus Küchenchef, Chefkochs für die verschiedenen Bereiche und genügend anderem Personal;
    5. Speiseangebot mit internationalen, italienischen und wenigstens einigen typischen Tiroler Gerichten; Weinkarte mit in- und ausländischen Qualitätsweinen - einschließlich typischer Südtiroler Weine;
    6. Garderobe;
    7. sanitäre Anlagen für die Gäste, deren Anzahl sich nach der Aufnahmekapazität des Betriebes richtet und die nach Geschlechtern getrennt, gepflegt eingerichtet und ausgestattet, mit fließendem Warm- und Kaltwasser sowie mit automatischen Lüftungsanlagen versehen sind. Die Wände dieser Anlagen müssen mit abwaschbarem Material verkleidet sein; die Anlagen müssen aus WC-Räumen - mit Klosettschale - und entsprechenden Vorräumen bestehen, in denen sich Waschbecken und Wasch- und Trockensysteme nach den einschlägigen Rechtsvorschriften über Hygiene und Gesundheit befinden.
  3. Die Betriebe werden in die dritte Kategorie eingestuft, wenn sie folgende Merkmale aufweisen:
    1. ausreichend elegant und komfortabel eingerichteter Speisesaal mit Tischen und Gedeck, die den Merkmalen des Betriebes angepaßt sind;
    2. moderne und zweckmäßige Beleuchtungsanlage; Heizungsanlage; Telefon;
    3. Küche, deren Ausmaß der Aufnahmekapazität des Betriebes angemessen ist und die sowohl in Hinsicht auf die Hygiene als auch in Hinsicht auf die Zweckmäßigkeit geeignet ist; moderne und effiziente Anlagen; Verfügbarkeit an Geräten, um einen ausreichenden Luftwechsel zu gewährleisten; dem Personal vorbehaltene WC's;
    4. mit angemessener Dienstkleidung versehene Saalbedienung, die einen gepflegten Service gewährleistet; Personal, das wenigstens zum Teil eine Fremdsprache beherrscht, wenn der Betrieb sich an einem von ausländischen Touristen vielbesuchten Ort befindet;
    5. Speiseangebot, das eine ausreichende Auswahl an Gerichten enthält; in- und ausländische Weine - einschließlich Südtiroler Weine;
    6. nach Geschlechtern getrennte, gepflegt ausgestattete und ausreichend belüftete sanitäre Anlagen mit Fliesen, der Aufnahmekapazität des Betriebes angepaßte Anzahl an Waschbecken mit fließendem Kalt- und Warmwasser in WC-Vorräumen, dessen Ausstattung den Vorschriften der Gesundheitsbehörde entspricht.
  4. Die Betriebe werden in die vierte Kategorie eingestuft, wenn sie folgende Merkmale aufweisen:
    1. geeignetes Lokal mit Einrichtung mittlerer Qualität; Telefon; Ausstattung und Gedeck gut erhalten und gepflegt; Beleuchtung und Heizung;
    2. Küche in geeignetem Raum mit entsprechenden Anlagen und entsprechender Ausstattung;
    3. genügend Personal, um den Service zu gewährleisten;
    4. nach Geschlechtern getrennte, gepflegt ausgestattete und ausreichend belüftete sanitäre Anlagen mit Fliesen, genügend Waschbecken mit fließendem Wasser in WC-Vorräumen, deren Ausstattung den einschlägigen Rechtsvorschriften über Hygiene und Gesundheit entspricht.
  5. In die fünfte Kategorie werden alle Betriebe eingestuft, die nicht die Merkmale der bisher erwähnten Kategorien aufweisen, sofern die Dienstleistungen unter angemessenen Betriebsbedingungen und in genügend und geeigneten Räumen erbracht werden; auch in diesen Betrieben müssen die Wände der sanitären Anlagen mit abwaschbarem Material verkleidet sein, und die sanitären Anlagen müssen aus einem WC-Raum - mit Klosettschale - und einem entsprechenden Vorraum bestehen, in dem sich Waschbecken und Wasch- und Trockensystem nach den einschlägigen Rechtsvorschriften über Hygiene und Gesundheit befinden. Bereits bestehende Betriebe brauchen nicht nach Geschlechtern getrennte sanitäre Anlagen haben.
  6. Konditoreien müssen statt der Auswahl an Speisen eine Auswahl an Konditoreispezialitäten haben; diese Auswahl muß je nach Kategorie entsprechend reichhaltig und von angemessener Qualität sein. In Konditoreien müssen nicht alkoholische Getränke verabreicht werden, auch wenn die entsprechende Erlaubnis eingeholt wurde.
1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 25. Juli 1989, Nr. 33.
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