(1) Die Ausschüsse können Sachverständige und/oder - auch auf deren Antrag hin - andere Personen, insbesondere Vertreter von Körperschaften, Vereinen, Verbänden und anderen Interessensgruppierungen, anhören. Ebenso können die Ausschüsse an den Landtagspräsidenten/die Landtagspräsidentin den Antrag auf Einholung eines schriftlichen Gutachtens zu einem spezifischen Thema stellen.
(1/bis) Den vom Ausschuss geladenen Sachverständigen wird, sofern es sich nicht um Landesbedienstete oder Abgeordnete handelt, für ihre Tätigkeit, einschließlich der Teilnahme an den Sitzungen des Ausschusses, eine entsprechende Vergütung ausbezahlt, deren Ausmaß, unter Beachtung der mit Präsidiumsbeschluss festzulegenden Kriterien und Richtwerte, von Fall zu Fall vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin bestimmt wird. Ihnen werden gegen Vorlage der entsprechenden Belege auch die allfälligen Reisespesen und Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung gemäß der für Landesbedienstete geltenden Außendienstverordnung rückerstattet. Die Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung können auch direkt vom Landtag übernommen werden.
(1/ter) Die in Absatz 1/bis angeführten Vergütungen und Rückerstattungen von Ausgaben stehen jenen Personen nicht zu, die auf ihren Antrag hin vom Ausschuss angehört werden.
(2) Zur Vertiefung der Kenntnisse in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen können die Ausschüsse Besprechungen und Lokalaugenscheine auch außerhalb des Dienstsitzes abhalten sowie Studienfahrten, auch ins Ausland, unternehmen.
(3) Jegliche Initiative, die mit Ausgaben zu Lasten des Landtagshaushaltes verbunden ist, muss vom Landtagspräsidenten/von der Landtagspräsidentin genehmigt werden.