(1) Über die Sitzungen der Ausschüsse wird vom beauftragten Beamten/von der beauftragten Beamtin unter der Aufsicht des Schriftführers/der Schriftführerin für jede Sitzung ein Protokoll geführt, das in der Regel innerhalb von dreißig Tagen und jedenfalls innerhalb von sechzig Tagen den Ausschussmitgliedern übermittelt wird und dessen Genehmigung auf die Tagesordnung der auf die der Übermittlung folgenden Sitzung gesetzt wird; das Protokoll gilt als genehmigt, falls kein Einwand erhoben wird, andernfalls stimmt der Ausschuss über den Einwand ab. Alle Einwände müssen im Protokoll vermerkt werden. Das genehmigte Protokoll wird vom Schriftführer/von der Schriftführerin unterzeichnet.
(2) Die Protokolle stellen interne Schriftstücke der Ausschüsse dar. Jeder/Jede Abgeordnete kann im Amt für Rechts- und Gesetzgebungsangelegenheiten des Landtages eine Abschrift der Protokolle erhalten.