(1) Sollte ein Abgeordneter/eine Abgeordnete verhindert sein, an den Sitzungen teilzunehmen, hat er/sie umgehend den Ausschussvorsitzenden/die Ausschussvorsitzende davon in Kenntnis zu setzen. Wird die Abwesenheit nicht mitgeteilt oder lässt sich der/die Abgeordnete nicht durch einen anderen/eine andere vertreten, gilt er/sie als unentschuldigt abwesend.
(2) Im Falle länger dauernder Abwesenheit muss der/die Abgeordnete beim Präsidenten/bei der Präsidentin des Landtages vorher Urlaub beantragen, damit seine/ihre Abwesenheit als entschuldigt gilt. Dies wird dem/der Vorsitzenden des jeweiligen Ausschusses mitgeteilt.
(3) Die Ausschussvorsitzenden geben dem Präsidenten/der Präsidentin des Landtages die Namen der Abgeordneten bekannt, welche drei aufeinanderfolgenden Sitzungen unentschuldigt ferngeblieben sind.