(1) Die Berichte der Ausschüsse müssen den Abgeordneten wenigstens fünf Tage vor der Behandlung im Landtag zugehen.
(2) Der Präsident/Die Präsidentin des Landtages kann im Falle der Ergänzung der Tagesordnung bei Dringlichkeit diese Frist begründeterweise auf vierundzwanzig Stunden verkürzen.