(1) Die Gesetzentwürfe und allfällige Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich der Ausschüsse fallen, werden vom/von der jeweiligen Ausschussvorsitzenden in chronologischer Reihenfolge und unter Beachtung der von Artikel 32 vorgesehenen Fristen auf die Tagesordnung gesetzt. Bei den vom Landtag im Sinne von Artikel 43 Absatz 3 rückverwiesenen Gesetzentwürfen wird zum Zwecke der Anwendung des Prinzips der chronologischen Reihung das Datum des Rückverweisungsbeschlusses des Landtages berücksichtigt. 49)
(2) Die Ausschüsse können nur Themen behandeln und beschließen, die auf der Tagesordnung aufscheinen.
(3) Hinsichtlich der Vorverlegung beziehungsweise der Vertagung eines Tagesordnungspunktes und der Aufnahme von neuen Punkten in die Tagesordnung werden die Bestimmungen gemäß Artikel 60, 61 und 62 angewandt.