(1) Sofern ein Mitglied des Ausschusses dies beantragt, wird der Begleitbericht zum Gesetzentwurf verlesen, worauf die Generaldebatte für eröffnet erklärt wird.
(2) Auf die Ausführungen der Ausschussmitglieder antwortet ein Einbringer/eine Einbringerin oder der/die Vorsitzende, worauf die Ausschussmitglieder ein zweites Mal das Wort ergreifen können; auch in diesem Falle antwortet ein Einbringer/eine Einbringerin oder der/die Vorsitzende, worauf die Generaldebatte als abgeschlossen erklärt wird. Die jedem Ausschussmitglied und dem Einbringer/der Einbringerin des Gesetzentwurfes insgesamt zur Verfügung stehende Redezeit beträgt dreißig Minuten. 53)
(3) Der/Die Vorsitzende lässt daraufhin über den Übergang zur Artikeldebatte abstimmen.
(4) Wird dem Übergang zur Artikeldebatte nicht zugestimmt, so findet diese nicht statt; der/die Vorsitzende des Ausschusses leitet den Gesetzentwurf an den Präsidenten/die Präsidentin des Landtages unter Vorlage eines Berichtes des Ausschusses weiter.
(5) Bei der Artikeldebatte wird folgendes Verfahren angewandt: