(1) Der Absatz 2 von Artikel 11 des 1. Teilvertrages vom 24.07.2018 erhält folgende Fassung:
„Die Bruttobeträge, wie in den obigen Absätzen angeführt, verstehen sich inklusive des Betrages für den dreizehnten Monatslohn. Die Zulage ist fix und wiederkehrend und wird in 13 Monatsraten ausbezahlt. Sie stellt ein Lohnelement der Grundentlohnung dar, auf das die allgemeinen vertraglichen Erhöhungen nicht angewandt werden und wird für die Berechnung der Ergebniszulage sowie der Überstunden nicht berücksichtigt.“
(2) Die obgenannten Änderungen treten ab dem 01.01.2023 in Kraft.