(1) Der Absatz 3 von Artikel 12 des 1. Teilvertrages vom 24.07.2018 erhält folgende Fassung:
„Den sanitären Leitern Apotheker, Biologen, Chemiker, Physiker und Psychologen steht eine Spezialisierungszulage zu, welche mit folgenden Bruttobeträgen festgelegt wird:
- für das im einzigen Stellenplan, Funktionsbereich A, eingestufte Personal mit weniger als 2 Jahren effektiven Dienst im Funktionsbereich A: 3.221,40 Euro,
- für das im einzigen Stellenplan, Funktionsbereich A, eingestufte Personal mit mehr als 2 Jahren effektiven Dienst im Funktionsbereich A: 4.340,70 Euro,
- für das im einzigen Stellenplan, Funktionsbereich A, eingestufte Personal mit mehr als 15 Jahren effektiven Dienst im Funktionsbereich A: 4.377,10 Euro,
- für Direktoren komplexer Strukturen sowie Leiter von Departments: 5.460,00 Euro.“
(2) Die oben festgelegten Bruttobeträge sind gemäß Artikel 12 Absatz 4 des 1. Teilvertrages vom 24.07.2018, inklusive 13. Anteil.
(3) Die obgenannten Änderungen treten ab dem 01.01.2023 in Kraft.