(1) Der Absatz 4 von Artikel 4 des 1. Teilvertrages vom 24.07.2018 erhält folgende Fassung:
„Die innerhalb des zusätzlichen Wachdienstes geleisteten Stunden werden in der Regel mit einem Stundenbruttobetrag von 60,00 Euro vergütet.
Hingegen steht ein Stundenbruttobetrag von 65,00 Euro zu, falls der zusätzliche Wachdienst in der Notaufnahme, in einer anderen Krankenhauseinrichtung oder für eine ähnliche oder gleichwertige Disziplin in einer anderen Organisationseinheit als jene der Herkunft durchgeführt wird.“
(2) Die obgenannten Änderungen treten für die geleisteten zusätzlichen Wachdienste ab dem 01.01.2023 in Kraft.
(3) Artikel 5 des 1. Teilvertrages vom 24.07.2018 wird gestrichen.