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e) Landesgesetz vom 22. Dezember 2022, Nr. 151)
Änderungen des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, „Wohnbauförderungsgesetz“

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1)
Kundgemacht in der Sondernummer 1 zum Amtsblatt vom 22. Dezember  2022, Nr. 51.

Art. 5 (Technische Anpassungen)

(1) In der Überschrift von Artikel 79 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „Durchführung der materiellen Teilung der Flächen in den Erweiterungszonen“ durch die Wörter „Aufteilung der Flächen in den Mischgebieten“ ersetzt.

(2) In Artikel 79 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „Flächen, die die Erweiterungszone bilden,“ durch die Wörter „Flächen in Mischgebieten“ ersetzt.

(3) In Artikel 79 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird das Wort „einverleibt“ durch das Wort „eingetragen“ ersetzt.

(4) In Artikel 80 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, werden die Wörter „der Erweiterungszone“ durch die Wörter „des Mischgebietes“ und die Wörter „66 Absatz 5 des Landesraumordnungsgesetzes“ durch die Wörter „74 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung,“ ersetzt.

(5) In Artikel 81 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, werden die Wörter „mehrjährigen Durchführungsprogramm“ durch die Wörter „Gemeindeplan für Raum und Landschaft“ ersetzt.

(6) In Artikel 82 Absatz 5 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird das Wort „vierte“ durch das Wort „fünfte“ ersetzt.

(7) In Artikel 82 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, werden die Wörter „ins Erbbaurecht“ durch die Wörter „die Einräumung des Überbaurechtes zu deren Gunsten” und die Wörter „mehrjährigen Durchführungsprogramm“ durch die Wörter „im Gemeindeplan für Raum und Landschaft angegebenen Zeitplan für die Verbauung des Gebietes“ ersetzt.

(8) In Artikel 82 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, werden die Wörter „Erteilung der Baukonzession“ durch die Wörter „Genehmigung der Baumaßnahmen“ ersetzt.

(9) In Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „Erteilung der Bewohnbarkeitserklärung“ durch die Wörter „Meldung der Bezugsfertigkeit“ ersetzt.

(10) Im deutschen Wortlaut von Artikel 86 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „auf der Grundlage einer einseitigen Verpflichtungserklärung zu übernehmen“ durch die Wörter „mit einer einseitigen Verpflichtungserklärung einzugehen“ ersetzt.

(11) Artikel 87 Absatz 11 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„11. Der für den Wohnungsbau zuständige Landesrat gewährt den Gemeinden oder gemeinnützigen Gesellschaften und Körperschaften eine Finanzierung für den Ankauf von bebauten und bebaubaren Grundstücken in Mischgebieten, in historischen Ortskernen und in Gebieten urbanistischer Neugestaltung laut Artikel 24, 26 und 30 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, im Siedlungsgebiet zwecks Wiedergewinnung der bestehenden Bausubstanz zu Wohnzwecken oder Nutzung von Baurechten zu Wohnzwecken. Diese Grundstücke werden in Abweichung von Artikel 57, 58 und 59 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, durch Änderung des Gemeindeplans für Raum und Landschaft oder, falls ein Durchführungsplan, Wiedergewinnungsplan oder Neugestaltungsplan vorhanden ist, durch Änderung des betroffenen Planes für den geförderten Wohnbau zweckbestimmt. Die so zweckbestimmten Grundstücke gelten für alle Rechtswirkungen des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, sowie dieses Landesgesetzes als Flächen für den geförderten Wohnbau und unterliegen der Bindung laut Artikel 86 in Verbindung mit Artikel 62. Nach der Änderung des Gemeindeplans für Raum und Landschaft oder des Durchführungsplans, Wiedergewinnungsplans oder Neugestaltungsplans wird ein Teil der Finanzierung in einen einmaligen Beitrag umgewandelt. Für die wiederzugewinnenden bebauten Grundstücke darf der einmalige Beitrag nicht mehr als 50 Prozent der Baukosten für die auf dem Grundstück zulässige Baumasse betragen; die Kriterien für die Gewährung des genannten Beitrages werden von der Landesregierung mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, festgelegt. Ist die Gemeinde bereits Eigentümerin der bebauten Grundstücke oder hat sie diese mit anderen als den in diesem Artikel vorgesehenen Mitteln erworben, so wird ihr, nachdem der Gemeindeplan für Raum und Landschaft oder der Durchführungsplan, Wiedergewinnungsplan oder Neugestaltungsplan zur Zweckbestimmung der Fläche für den geförderten Wohnbau geändert wurde, auf der Grundlage der Zuweisungsbeschlüsse ein einmaliger Beitrag in Höhe von 20 Prozent der Baukosten für die auf dem Grundstück zulässige Baumasse gewährt.“

(12) In Artikel 87 Absatz 12 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, werden folgende Änderungen angebracht:

  1. das Wort „Grundstücken“ wird durch die Wörter „Grundstücken im Siedlungsgebiet“, ersetzt;
  2. im deutschen Wortlaut wird das Wort „Zweckbestimmung“ durch das Wort „Nutzungswidmung“ ersetzt;
  3. die Wörter „Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung“ werden durch die Wörter „Gemeindekommission für Raum und Landschaft“ ersetzt;
  4. die Wörter „die Landesregierung endgültig“ werden durch die Wörter „der Gemeinderat“ ersetzt;
  5. das Wort „Bauleitplans“ wird durch die Wörter „Gemeindeplans für Raum und Landschaft“ ersetzt.

(13) In Artikel 87 Absatz 13 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird das Wort „Grundstücken“ durch die Wörter „Grundstücken im Siedlungsgebiet“ und werden die Wörter „Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung“ durch die Wörter „Gemeindekommission für Raum und Landschaft“ ersetzt.

(14) In Artikel 88 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, werden die Wörter „59 Absatz 1 Buchstaben d) und e) des Landesraumordnungsgesetzes“ durch die Wörter „62 Absatz 1 Buchstaben d) und f) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung,“ ersetzt.

(15) In Artikel 88 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird die Zahl „60“ durch die Zahl „62“ ersetzt.

(16) In der Überschrift von Artikel 89 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird das Wort „Erweiterungszonen“ durch das Wort „Mischgebieten“ ersetzt.

(17) In Artikel 89 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „einer Erweiterungszone“ durch die Wörter „eines Mischgebietes“ und die Wörter „65 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13,“ durch die Wörter „18 Absatz 2 des  Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung,“ ersetzt.

(18) In der Überschrift von Artikel 131 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird das Wort „Erweiterungszonen“ durch das Wort „Mischgebiete“ ersetzt.

(19) In Artikel 131 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird das Wort „Erweiterungszonen“ durch das Wort „Mischgebieten“ ersetzt und werden die Wörter „66 Absatz 6 des Landesraumordnungsgesetzes“ durch die Wörter „74 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung,“ und die Wörter „40 Absatz 2 Buchstaben a) und b) des Landesraumordnungsgesetzes“ durch die Wörter „57 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung“ ersetzt.

(20) Nach Artikel 149 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 149/bis (Übergangsbestimmung betreffend den Gemeindeplan für Raum und Landschaft)

1. Bis zur Genehmigung des in Artikel 52 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, vorgesehenen Gemeindeplans für Raum und Landschaft gelten alle Verweise auf diesen als Verweis auf das dementsprechende Planungsinstrument gemäß Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13, in der vor seiner Aufhebung gültigen Fassung.“

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