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e) Landesgesetz vom 22. Dezember 2022, Nr. 151)
Änderungen des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, „Wohnbauförderungsgesetz“

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1)
Kundgemacht in der Sondernummer 1 zum Amtsblatt vom 22. Dezember  2022, Nr. 51.

Art. 3 (Änderungen betreffend die Sozialbindung)

(1) Artikel 62 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Soweit die zehnjährige Sozialbindung nicht schon auf Grund des Beschlusses der Gemeinde über die Zuweisung geförderten Baulandes im Grundbuch angemerkt ist, erfolgt deren Anmerkung im Grundbuch aufgrund des von einem Notar beglaubigten hypothekarischen Darlehensvertrages oder einer einseitigen, von einem Notar beglaubigten Verpflichtungserklärung.“

(2) Artikel 62 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„3. Die Bindung läuft ab dem Datum ihrer Anmerkung im Grundbuch.“

(3) Nach Artikel 62 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„4/bis Die Zubehörflächen und die anderen Mitbesitzobjekte können, nach vorheriger Unbedenklichkeitserklärung durch den Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau, mit Grunddienstbarkeiten im Sinne des 3. Buches 6. Titel des Zivilgesetzbuches, mit Ausnahme der Übertragung von freier Kubatur, mittels jedweden Titels belastet werden.“

(4) Nach Artikel 65 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„7. Nach Ablauf der Sozialbindung können die von diesem Artikel vorgesehenen Übertretungen nur dann geahndet werden, wenn sie innerhalb der Bindungslaufzeit vorgehalten worden sind.“

(5) Artikel 68 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Handelt es sich um eine Wohnung, die nicht auf gefördertem Bauland errichtet wurde, gilt die von Artikel 62 Absatz 1 vorgesehene Sozialbindung nach Ablauf von 10 Jahren ab dem Datum ihrer Anmerkung im Grundbuch als erloschen. Die Löschung der Bindung kann nach Ablauf des Bindungszeitraumes beantragt werden. Im Falle von Verzicht auf die Wohnbauförderung, von genehmigter Veräußerung mit Übertragung der Förderung oder von irrtümlicher Anmerkung stellt der im Bereich Wohnungsbau zuständige Landesabteilungsdirektor die Unbedenklichkeitserklärung für die grundbücherliche Löschung der Sozialbindung aus.“

(6) Nach Artikel 71 Absatz 1 erster Satz des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Satz eingefügt: „Die vorgesehene Bindung läuft ab dem Datum der Anmerkung im Grundbuch.“

(7) Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„c) die konventionierte Wohnung darf im ersten und zweiten Jahrzehnt der Bindungsdauer an die Verwandten in gerader Linie des Förderungsempfängers veräußert werden. Es kann das volle Eigentum oder auch nur das nackte Eigentum unter Rückbehalt des Fruchtgenussrechtes zu Gunsten des Antragstellers, auch mit gleichzeitiger Einverleibung des nachfolgenden Fruchtgenussrechtes zu Gunsten des Ehegatten oder der in eheähnlicher Beziehung lebenden Person, veräußert werden. Für die Veräußerung des vollen Eigentums muss die Ermächtigung des Direktors der Landesabteilung Wohnungsbau eingeholt werden.“

(8) Nach Artikel 71 Absatz 15 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 16 und 17 hinzugefügt:

„16. Nach Ablauf von 20 Jahren ab dem Datum der Anmerkung der Bindung im Grundbuch gilt diese als erloschen. Die Löschung der Bindung kann nach Ablauf des Bindungszeitraumes beantragt werden.

17. Übertretungen, welche in der Vereinbarung oder einseitigen Verpflichtungserklärung vorgesehen sind, können nur dann geahndet werden, wenn sie innerhalb der Bindungslaufzeit vorgehalten worden sind.“

(9) Nach Artikel 85 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„6. Nach Ablauf der Sozialbindung können die von diesem Artikel vorgesehenen Übertretungen nur dann geahndet werden, wenn sie innerhalb der Bindungslaufzeit vorgehalten worden sind.“

(10) Artikel 86 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„5. Nach Ablauf von 20 Jahren ab Datum der Anmerkung der Sozialbindung im Grundbuch gilt diese als erloschen. Die Löschung der Bindung kann nach Ablauf des Bindungszeitraumes beantragt werden.“

(11) Nach Artikel 142/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„5. Im Falle von Förderungsempfängern, die vor Inkrafttreten dieses Artikels die Erklärung an Stelle eines Notorietätsaktes über die tatsächliche Bewohnung der Wohnung im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Jänner 1968, Nr. 15, abgegeben haben, läuft die Bindung ab dem Datum obiger Ersatzerklärung.“

(12) Nach Artikel 142/bis Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„6. Sofern der Förderungsempfänger bei Inkrafttreten dieser Bestimmung die Unterlagen für die Auszahlung der Wohnbauförderung bei der Landesabteilung Wohnungsbau eingereicht hat, kann die Anmerkung im Grundbuch aufgrund eines Dekretes des Direktors der Landesabteilung Wohnungsbau erfolgen.“

(13) Nach Artikel 143 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 143/bis (Übergangsbestimmung zu Artikel 68)

1. Die Bestimmung laut Artikel 68 Absatz 1 betreffend den Ablauf der Sozialbindung findet für die ab Inkrafttreten dieses Artikels grundbücherlich angemerkten Bindungen Anwendung. Für die vor genanntem Datum im Grundbuch angemerkten Bindungen stellt der Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau anstelle der Unbedenklichkeitserklärung eine Bestätigung über den Ablauf der Bindung aus.“

(14) Nach Artikel 144 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 6 und 7 hinzugefügt:

„6. Die Bestimmung laut Artikel 71 Absatz 1 betreffend den Ablauf der Bindung findet für die ab Inkrafttreten dieses Artikels grundbücherlich angemerkten Bindungen Anwendung. Für die vor genanntem Datum im Grundbuch angemerkten Bindungen stellt der Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau die Bestätigung über den Fristablauf aus.

7. Im Falle von Förderungsempfängern, die vor Inkrafttreten dieses Artikels die Erklärung an Stelle eines Notorietätsaktes über die tatsächliche Bewohnung der Wohnung im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Jänner 1968, Nr. 15, abgegeben haben, läuft die Bindung ab dem Datum obiger Ersatzerklärung.“

(15) Nach Artikel 145 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 145/bis (Übergangsbestimmung zu Artikel 86)

1. Die Bestimmung laut Artikel 86 Absatz 5 betreffend den Ablauf der Sozialbindung findet für die ab Inkrafttreten dieses Artikels grundbücherlich angemerkten Bindungen Anwendung. Für die vor genanntem Datum im Grundbuch angemerkten Bindungen stellt der Bürgermeister die Bestätigung über den Fristablauf aus.“

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