In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

e) Landesgesetz vom 22. Dezember 2022, Nr. 151)
Änderungen des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, „Wohnbauförderungsgesetz“

1)
Kundgemacht in der Sondernummer 1 zum Amtsblatt vom 22. Dezember  2022, Nr. 51.

Art. 1 (Änderungen betreffend Beiträge an die Gemeinden)

(1) Nach Artikel 87 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„2/bis Erfolgt der Erwerb der Flächen für den geförderten Wohnbau gemäß Artikel 19 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, mittels Kaufvertrag, verfügt das Land auf Grundlage des diesbezüglichen, registrierten Kaufvorvertrages die Gewährung einer Finanzierung in der Höhe des Kaufpreises zugunsten der Gemeinde. 50 Prozent dieser Finanzierung werden als einmaliger Beitrag gewährt und die restlichen 50 Prozent müssen von der Gemeinde selbst rückerstattet werden. Werden die Flächen für den geförderten Wohnbau zugunsten des Wohnbauinstituts erworben, wird ein einmaliger Beitrag in Höhe des gesamten Kaufpreises gewährt. Die Angemessenheit des Kaufpreises wird vom Schätzamt des Landes festgelegt.“

(2) Nach Artikel 87 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„5/bis Befanden sich Flächen, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, im Moment der Ausweisung der Zone bereits im Eigentum der Gemeinde, haben die Zuweisungsempfänger der dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen, Anspruch auf Zuweisung dieser Flächen zu einem Preis, der 50 Prozent der Enteignungsentschädigung entspricht, die gemäß Artikel 7/quinquies des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, festzusetzen ist. Der Gemeinde wird auf der Grundlage der Zuweisungsbeschlüsse ein Beitrag in der Höhe der restlichen 50 Prozent der Enteignungsentschädigung gewährt. Die Angemessenheit der Enteignungsentschädigung wird vom Schätzamt des Landes festgelegt. In diesem Fall stehen die 10 Prozent Erhöhung der Vergütung laut Artikel 6 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, nicht zu.“

(3) Artikel 87 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„7. Die Gemeinden oder ihre Verwaltungsgemeinschaften weisen die erworbenen Flächen nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu und lasten dem Eingewiesenen, unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 5/bis des vorliegenden Artikels, einen Betrag in Höhe des dem Land für den Ankauf der Flächen rückzuerstattenden Betrags an. Wenn für das von der Zuweisung betroffene Mischgebiet folgende drei Bedingungen gleichzeitig zutreffen, entspricht der Zuweisungspreis dem doppelten des rückzuerstattenden Betrages:

  1. es handelt sich bei den Eingewiesenen um die vorigen Eigentümer der Flächen oder deren Verwandte und Verschwägerte ersten Grades;
  2. die urbanistischen Planungsinstrumente behalten mehr als 60 Prozent der Fläche bzw. der Baumasse für den geförderten Wohnbau oder Wohnungen mit Preisbindung vor;
  3. mit 40 Prozent der Fläche bzw. der Baumasse des Mischgebietes hätte für den vorigen Eigentümer eine Wohnung von wenigstens 495 Kubikmetern realisiert werden können.“

(4) Nach Artikel 87 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Absatz eingefügt:

„7/bis Die mögliche Mehreinnahme der Gemeinde oder ihrer Verwaltungsgemeinschaft gemäß Absatz 7 des vorliegenden Artikels muss dem Land innerhalb von 120 Tagen nach der Flächenabtretung an die Zuweisungsempfänger rückerstattet werden, wobei keine gesetzlichen Zinsen geschuldet sind.“

(5) Artikel 87 Absatz 9 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„9.  Zur primären Erschließung der dem geförderten Wohnbau vorbehaltenen Flächen sowie für andere Arbeiten, die dem Anschluss dieser Flächen an das öffentliche Versorgungsnetz dienen, wird ein einmaliger Beitrag im Ausmaß von 60 Prozent der für die Arbeiten anerkannten Ausgaben gewährt. Ausgenommen sind Schutzmaßnahmen gegen Naturgefahren, welche im Sinne von Artikel 89 finanziert werden können. Auf Antrag der Gemeinde kann ein Vorschuss im Ausmaß von 60 Prozent der im Gesuch veranschlagten Ausgaben und diesem Absatz entsprechenden Arbeiten gewährt werden. Der zustehende endgültige Beitrag wird auf der Grundlage der Endabrechnung ermittelt und darf höchstens 60 Prozent der für die Arbeiten anerkannten Ausgaben betragen. Vom ermittelten endgültigen Beitrag wird der gegebenenfalls bereits gewährte Vorschuss abgezogen. Muss aufgrund der Endabrechnung ein Teil des gewährten Vorschusses rückerstattet werden, sind keine gesetzlichen Zinsen geschuldet. Die Endabrechnung muss innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Vorschussgewährung vorgelegt werden, ansonsten muss der Beitrag widerrufen werden. Auf begründeten Antrag der Gemeinde kann die Frist für die Vorlage der Endabrechnung um höchstens drei Jahre verlängert werden.“

(6) Artikel 87 Absatz 14 erster Satz des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird durch folgende Sätze ersetzt: „Die Gemeinde muss dem Land die gewährte Finanzierung innerhalb von 120 Tagen nach der Flächenabtretung an die Zuweisungsempfänger rückerstatten. Genannte Finanzierung muss auf jeden Fall innerhalb von vier Jahren ab ihrer Gewährung rückerstattet werden, auch wenn die Flächen noch nicht zugewiesen wurden.“

(7) Der vierte Satz von Artikel 87 Absatz 14 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Auf Antrag der Gemeinde kann die Frist für die Rückzahlung der Finanzierungen um höchstens weitere fünf Jahre verlängert werden, wenn die Gemeinde dies entsprechend begründet oder wenn es sich um Maßnahmen von übergemeindlichem Interesse handelt.“

(8) In Artikel 89 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.

Art. 2 (Änderungen betreffend die Zuweisung von gefördertem Bauland)

(1) Artikel 81 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„1.  Ist die im Gemeindeplan für Raum und Landschaft angegebene Frist für die Verbauung des Gebietes verstrichen, ohne dass die Eigentümer der für den privaten Wohnbau bestimmten Flächen bei der Gemeinde einen Bauantrag eingereicht haben, enteignet die Gemeinde die unverbauten Flächen. Die Vergütung für diese Grundstücke wird auf der Grundlage derselben Kriterien bestimmt, die im vorherigen Enteignungsverfahren angewandt wurden, unter Berücksichtigung des Zustandes der Grundstücke. Falls dies für die öffentliche Verwaltung vorteilhafter ist, kann die Vergütung in Höhe der in demselben Gebiet für den Erwerb der Flächen für den geförderten Wohnbau angewandten Enteignungsentschädigung gezahlt werden, wobei diese gemäß dem Index der Verbraucherpreise aufgewertet wird, der vom Landesinstitut für Statistik (ASTAT) für den Zeitraum zwischen dem Tag der Zahlung der Enteignungsentschädigung für die Flächen für den geförderten Wohnbau und dem Tag der Festlegung der neuen Enteignungsvergütung erhoben wurde.“

(2) Artikel 81 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„2. Die im Sinne des Absatzes 1 enteigneten Flächen müssen zur Gänze für den geförderten Wohnbau verwendet werden. Die Finanzierung des Erwerbs der Flächen wird gemäß Artikel 87 vorgenommen.“

(3) Artikel 82 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„4. Die Gemeinden bestimmen mit Verordnung die Fristen und die Vorgangsweise für das Einreichen der Gesuche um Zuweisung, die von Wohnbaugenossenschaften und Einzelgesuchstellern gestellt werden oder Wohnprojekte für Senioren, für Menschen mit Behinderung, psychischer Erkrankung oder Abhängigkeitserkrankung, für junge Menschen oder für das Mehrgenerationenwohnen oder Cohousing oder ähnliche Wohnprojekte betreffen, sowie die Kriterien für die Erstellung der Rangordnung und für die Festsetzung des Ausmaßes der zuzuweisenden Fläche. In der Verordnung legen die Gemeinden überdies die Kriterien für den Vorrang der von Wohnbaugenossenschaften eingereichten Gesuche gegenüber den Gesuchen für Wohnprojekte für Senioren, für Menschen mit Behinderung, psychischer Erkrankung oder Abhängigkeitserkrankung, für junge Menschen oder für das Mehrgenerationenwohnen oder Cohousing oder ähnliche Wohnprojekte und den Gesuchen der Einzelgesuchsteller fest. In der Verordnung kann auch vorgesehen werden, dass für die Dauer der Ansässigkeit in der Gemeinde zwei zusätzliche Punkte anerkannt werden und dass die Rangordnung höchstens drei Jahre gültig ist.“

(4) Nach Artikel 82 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„4/bis. Mit Verordnung legen die Gemeinden die Bedingungen fest, zu denen den Zuweisungsbegünstigten das Eigentumsrecht oder das Überbaurecht an der Fläche abgetreten werden kann, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten ist.“

(5) Artikel 82 Absatz 5 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„a) sie müssen in der Gemeinde ihren Wohnsitz oder Arbeitsplatz haben; verheiratete oder im Sinne von Artikel 7 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in eheähnlicher Beziehung lebende Gesuchsteller können die Zuweisung der Fläche gemeinsam erhalten, auch wenn nur einer der Gesuchsteller die Voraussetzung des Wohnsitzes oder des Arbeitsplatzes in der Gemeinde besitzt,“

(6) Absatz 5 dieses Artikels findet auch für bereits eingereichte Gesuche, um das Eigentum an Flächen zu erwerben, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, Anwendung, für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine endgültige Maßnahme vorliegt. Des Weiteren, findet Absatz 5 dieses Artikels auch Anwendung auf bereits eingereichte Gesuche um Gewährung von einmaligen Beiträgen für den Bau von Volkswohnungen für den Grundwohnbedarf, für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Verfahren, um das Eigentum an Flächen zu erwerben, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, bereits abgeschlossen ist und noch keine endgültige Maßnahme vorliegt.

(7) Artikel 82 Absatz 7/ter des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„7/ter In Abweichung von Absatz 5 Buchstabe a) kann die zuständige Gemeinde Flächen für den geförderten Wohnbau auch Gesuchstellern zuweisen, die in einer anderen Gemeinde Südtirols ansässig sind. Dafür ist die Zustimmung der betroffenen Gemeinden erforderlich.“

(8) Artikel 82 Absatz 10 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„10. Auf den Flächen, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, dürfen nur Wohnungen mit den in Artikel 41 festgesetzten Merkmalen errichtet werden. Ausgenommen davon sind die Arbeiter-, Schüler- und Studentenwohnheime, die geschützten Wohnungen und die Wohnprojekte für Senioren, für Menschen mit Behinderung, psychischer Erkrankung oder Abhängigkeitserkrankung, für junge Menschen sowie für das Mehrgenerationenwohnen und Cohousing und ähnliche Wohnprojekte.“

(9) In Artikel 82 Absatz 11 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, werden die Wörter „sowie ihre gesetzlich nicht getrennten Ehegatten“ durch die Wörter „sowie ihre gesetzlich nicht getrennten Ehegatten oder die mit ihnen in eheähnlicher Beziehung lebenden Personen“ ersetzt.

(10) Artikel 83 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„1. Der in Artikel 82 angegebene Beschluss ist der Rechtstitel für die grundbücherliche Eintragung des Eigentums- oder des Überbaurechtes zugunsten jener Person, der der Grund zugewiesen wurde, und für die Anmerkung der Sozialbindung für den geförderten Wohnbau laut Artikel 62, für die Anmerkung der Bindung laut Artikel 39 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, sowie für die Eintragung der im Durchführungsplan definierten Dienstbarkeiten. Im Beschluss sind anzuführen:

  1. unter Beachtung des Durchführungsplans, das Ausmaß der zugewiesenen Fläche und Baumasse sowie die Anzahl der zu errichtenden Wohnungen,
  2. unter Beachtung des Durchführungsplans, die Merkmale der zu errichtenden Wohnungen,
  3. die Fristen für die Vorlage des Projektes und für den Beginn und den Abschluss der Bauarbeiten,
  4. die Fälle, in denen die Nichteinhaltung der im Gesetz oder im Zuweisungsbeschluss vorgesehenen Verpflichtungen den Widerruf der Zuweisung zur Folge hat,
  5. die anzumerkenden Bindungen,
  6. der Preis für die Abtretung des Grundstückes, für die Erschließungs- und für die Planungskosten,
  7. ein Hinweis auf die Pflicht der Person, der der Grund zugewiesen wurde, bei der Gemeinde innerhalb eines Jahres ab Meldung der Bezugsfertigkeit die Erklärung über die tatsächliche ständige Besetzung der auf der zugewiesenen Fläche errichteten Wohnung abzugeben.“

(11) Am Ende von Artikel 86 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Satz hinzugefügt: „Die Veräußerung oder Vermietung von Wohnungen oder deren Belastung mit dinglichen Nutzungsrechten ist auf jeden Fall erst nach Ablauf von mindestens einem Jahr ab dem Datum der Einreichung der Erklärung über die ständige und tatsächliche Besetzung möglich.“

Art. 3 (Änderungen betreffend die Sozialbindung)

(1) Artikel 62 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„2. Soweit die zehnjährige Sozialbindung nicht schon auf Grund des Beschlusses der Gemeinde über die Zuweisung geförderten Baulandes im Grundbuch angemerkt ist, erfolgt deren Anmerkung im Grundbuch aufgrund des von einem Notar beglaubigten hypothekarischen Darlehensvertrages oder einer einseitigen, von einem Notar beglaubigten Verpflichtungserklärung.“

(2) Artikel 62 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„3. Die Bindung läuft ab dem Datum ihrer Anmerkung im Grundbuch.“

(3) Nach Artikel 62 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„4/bis Die Zubehörflächen und die anderen Mitbesitzobjekte können, nach vorheriger Unbedenklichkeitserklärung durch den Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau, mit Grunddienstbarkeiten im Sinne des 3. Buches 6. Titel des Zivilgesetzbuches, mit Ausnahme der Übertragung von freier Kubatur, mittels jedweden Titels belastet werden.“

(4) Nach Artikel 65 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„7. Nach Ablauf der Sozialbindung können die von diesem Artikel vorgesehenen Übertretungen nur dann geahndet werden, wenn sie innerhalb der Bindungslaufzeit vorgehalten worden sind.“

(5) Artikel 68 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„1. Handelt es sich um eine Wohnung, die nicht auf gefördertem Bauland errichtet wurde, gilt die von Artikel 62 Absatz 1 vorgesehene Sozialbindung nach Ablauf von 10 Jahren ab dem Datum ihrer Anmerkung im Grundbuch als erloschen. Die Löschung der Bindung kann nach Ablauf des Bindungszeitraumes beantragt werden. Im Falle von Verzicht auf die Wohnbauförderung, von genehmigter Veräußerung mit Übertragung der Förderung oder von irrtümlicher Anmerkung stellt der im Bereich Wohnungsbau zuständige Landesabteilungsdirektor die Unbedenklichkeitserklärung für die grundbücherliche Löschung der Sozialbindung aus.“

(6) Nach Artikel 71 Absatz 1 erster Satz des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Satz eingefügt: „Die vorgesehene Bindung läuft ab dem Datum der Anmerkung im Grundbuch.“

(7) Artikel 71 Absatz 3 Buchstabe c) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„c) die konventionierte Wohnung darf im ersten und zweiten Jahrzehnt der Bindungsdauer an die Verwandten in gerader Linie des Förderungsempfängers veräußert werden. Es kann das volle Eigentum oder auch nur das nackte Eigentum unter Rückbehalt des Fruchtgenussrechtes zu Gunsten des Antragstellers, auch mit gleichzeitiger Einverleibung des nachfolgenden Fruchtgenussrechtes zu Gunsten des Ehegatten oder der in eheähnlicher Beziehung lebenden Person, veräußert werden. Für die Veräußerung des vollen Eigentums muss die Ermächtigung des Direktors der Landesabteilung Wohnungsbau eingeholt werden.“

(8) Nach Artikel 71 Absatz 15 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 16 und 17 hinzugefügt:

„16. Nach Ablauf von 20 Jahren ab dem Datum der Anmerkung der Bindung im Grundbuch gilt diese als erloschen. Die Löschung der Bindung kann nach Ablauf des Bindungszeitraumes beantragt werden.

17. Übertretungen, welche in der Vereinbarung oder einseitigen Verpflichtungserklärung vorgesehen sind, können nur dann geahndet werden, wenn sie innerhalb der Bindungslaufzeit vorgehalten worden sind.“

(9) Nach Artikel 85 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„6. Nach Ablauf der Sozialbindung können die von diesem Artikel vorgesehenen Übertretungen nur dann geahndet werden, wenn sie innerhalb der Bindungslaufzeit vorgehalten worden sind.“

(10) Artikel 86 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„5. Nach Ablauf von 20 Jahren ab Datum der Anmerkung der Sozialbindung im Grundbuch gilt diese als erloschen. Die Löschung der Bindung kann nach Ablauf des Bindungszeitraumes beantragt werden.“

(11) Nach Artikel 142/bis Absatz 4 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„5. Im Falle von Förderungsempfängern, die vor Inkrafttreten dieses Artikels die Erklärung an Stelle eines Notorietätsaktes über die tatsächliche Bewohnung der Wohnung im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Jänner 1968, Nr. 15, abgegeben haben, läuft die Bindung ab dem Datum obiger Ersatzerklärung.“

(12) Nach Artikel 142/bis Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„6. Sofern der Förderungsempfänger bei Inkrafttreten dieser Bestimmung die Unterlagen für die Auszahlung der Wohnbauförderung bei der Landesabteilung Wohnungsbau eingereicht hat, kann die Anmerkung im Grundbuch aufgrund eines Dekretes des Direktors der Landesabteilung Wohnungsbau erfolgen.“

(13) Nach Artikel 143 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 143/bis (Übergangsbestimmung zu Artikel 68)

1. Die Bestimmung laut Artikel 68 Absatz 1 betreffend den Ablauf der Sozialbindung findet für die ab Inkrafttreten dieses Artikels grundbücherlich angemerkten Bindungen Anwendung. Für die vor genanntem Datum im Grundbuch angemerkten Bindungen stellt der Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau anstelle der Unbedenklichkeitserklärung eine Bestätigung über den Ablauf der Bindung aus.“

(14) Nach Artikel 144 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden folgende Absätze 6 und 7 hinzugefügt:

„6. Die Bestimmung laut Artikel 71 Absatz 1 betreffend den Ablauf der Bindung findet für die ab Inkrafttreten dieses Artikels grundbücherlich angemerkten Bindungen Anwendung. Für die vor genanntem Datum im Grundbuch angemerkten Bindungen stellt der Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau die Bestätigung über den Fristablauf aus.

7. Im Falle von Förderungsempfängern, die vor Inkrafttreten dieses Artikels die Erklärung an Stelle eines Notorietätsaktes über die tatsächliche Bewohnung der Wohnung im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Jänner 1968, Nr. 15, abgegeben haben, läuft die Bindung ab dem Datum obiger Ersatzerklärung.“

(15) Nach Artikel 145 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 145/bis (Übergangsbestimmung zu Artikel 86)

1. Die Bestimmung laut Artikel 86 Absatz 5 betreffend den Ablauf der Sozialbindung findet für die ab Inkrafttreten dieses Artikels grundbücherlich angemerkten Bindungen Anwendung. Für die vor genanntem Datum im Grundbuch angemerkten Bindungen stellt der Bürgermeister die Bestätigung über den Fristablauf aus.“

Art. 4 (Einführung von Maßnahmen zur Förderung der Vermietung von Wohnungen)

(1) Nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe S) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„T) Die Gewährung von Beiträgen für die Einrichtung und Führung von Garantiefonds gemäß Artikel 131/ter.“

(2) Nach Art. 131/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Artikel eingefügt:

„131/ter (Garantiefonds zum Schutz der Vermieterinnen und Vermietern)

1. Um die Vermietung von Erstwohnungen an Privatpersonen zu fördern, kann das Land Beiträge für laufende Ausgaben und für Investitionen für die Einrichtung und Führung von Garantiefonds seitens privater Körperschaften gewähren. Die Garantiefonds bezwecken die Verringerung des Zahlungsausfallsrisikos im Falle der Vermietung von Erstwohnungen an Privatpersonen aufgrund eines regulären Mietvertrages, bis zu einem festgelegten Höchstbetrag und bei Vorhandensein bestimmter Voraussetzungen, falls Mieter ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen und in Zahlungsverzug gesetzt wurden.

2. Die auf Landesebene repräsentativsten Vertretungsorganisationen der Wohnungseigentümer müssen an dem in Absatz 1 genannten Garantiefonds beteiligt sein.

3. Der Garantiefonds kann nur von jenen privaten Vermieterinnen und Vermietern in Anspruch genommen werden, welche sich an dessen Finanzierung beteiligen. Die Leistungen des Garantiefonds sind Privatpersonen vorbehalten.

4. Die Inanspruchnahme des Garantiefonds durch die Vermieterinnen und Vermieter berücksichtigt die vollständige oder teilweise Rückzahlung der geschuldeten Beträge von Seiten des Mieters, auch nach der allfälligen Auszahlung von Beträgen von Seiten des Garantiefonds.

5. Ein Teil der Mittel des Garantiefonds kann zur Entschädigung der Vermieterinnen und Vermieter im Falle von Schäden an der Immobilie bei Ende des Mietverhältnisses bestimmt werden.

6. Für die Gewährung der Beiträge laut Absatz 1 müssen jeweils die Satzung und die Geschäftsordnung des Garantiefonds im Voraus von der Landesregierung genehmigt werden. Die Geschäftsordnung regelt die Umsetzung der in den Absätzen 1 bis 5 dieses Artikels beinhalteten Vorgaben.

7. Die Landesregierung legt die Richtlinien für die Gewährung und Auszahlung der Beiträge laut Absatz 1 fest.“

Art. 5 (Technische Anpassungen)

(1) In der Überschrift von Artikel 79 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „Durchführung der materiellen Teilung der Flächen in den Erweiterungszonen“ durch die Wörter „Aufteilung der Flächen in den Mischgebieten“ ersetzt.

(2) In Artikel 79 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „Flächen, die die Erweiterungszone bilden,“ durch die Wörter „Flächen in Mischgebieten“ ersetzt.

(3) In Artikel 79 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird das Wort „einverleibt“ durch das Wort „eingetragen“ ersetzt.

(4) In Artikel 80 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, werden die Wörter „der Erweiterungszone“ durch die Wörter „des Mischgebietes“ und die Wörter „66 Absatz 5 des Landesraumordnungsgesetzes“ durch die Wörter „74 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung,“ ersetzt.

(5) In Artikel 81 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, werden die Wörter „mehrjährigen Durchführungsprogramm“ durch die Wörter „Gemeindeplan für Raum und Landschaft“ ersetzt.

(6) In Artikel 82 Absatz 5 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird das Wort „vierte“ durch das Wort „fünfte“ ersetzt.

(7) In Artikel 82 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, werden die Wörter „ins Erbbaurecht“ durch die Wörter „die Einräumung des Überbaurechtes zu deren Gunsten” und die Wörter „mehrjährigen Durchführungsprogramm“ durch die Wörter „im Gemeindeplan für Raum und Landschaft angegebenen Zeitplan für die Verbauung des Gebietes“ ersetzt.

(8) In Artikel 82 Absatz 8 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, werden die Wörter „Erteilung der Baukonzession“ durch die Wörter „Genehmigung der Baumaßnahmen“ ersetzt.

(9) In Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „Erteilung der Bewohnbarkeitserklärung“ durch die Wörter „Meldung der Bezugsfertigkeit“ ersetzt.

(10) Im deutschen Wortlaut von Artikel 86 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „auf der Grundlage einer einseitigen Verpflichtungserklärung zu übernehmen“ durch die Wörter „mit einer einseitigen Verpflichtungserklärung einzugehen“ ersetzt.

(11) Artikel 87 Absatz 11 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„11. Der für den Wohnungsbau zuständige Landesrat gewährt den Gemeinden oder gemeinnützigen Gesellschaften und Körperschaften eine Finanzierung für den Ankauf von bebauten und bebaubaren Grundstücken in Mischgebieten, in historischen Ortskernen und in Gebieten urbanistischer Neugestaltung laut Artikel 24, 26 und 30 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, im Siedlungsgebiet zwecks Wiedergewinnung der bestehenden Bausubstanz zu Wohnzwecken oder Nutzung von Baurechten zu Wohnzwecken. Diese Grundstücke werden in Abweichung von Artikel 57, 58 und 59 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, durch Änderung des Gemeindeplans für Raum und Landschaft oder, falls ein Durchführungsplan, Wiedergewinnungsplan oder Neugestaltungsplan vorhanden ist, durch Änderung des betroffenen Planes für den geförderten Wohnbau zweckbestimmt. Die so zweckbestimmten Grundstücke gelten für alle Rechtswirkungen des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung, sowie dieses Landesgesetzes als Flächen für den geförderten Wohnbau und unterliegen der Bindung laut Artikel 86 in Verbindung mit Artikel 62. Nach der Änderung des Gemeindeplans für Raum und Landschaft oder des Durchführungsplans, Wiedergewinnungsplans oder Neugestaltungsplans wird ein Teil der Finanzierung in einen einmaligen Beitrag umgewandelt. Für die wiederzugewinnenden bebauten Grundstücke darf der einmalige Beitrag nicht mehr als 50 Prozent der Baukosten für die auf dem Grundstück zulässige Baumasse betragen; die Kriterien für die Gewährung des genannten Beitrages werden von der Landesregierung mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, festgelegt. Ist die Gemeinde bereits Eigentümerin der bebauten Grundstücke oder hat sie diese mit anderen als den in diesem Artikel vorgesehenen Mitteln erworben, so wird ihr, nachdem der Gemeindeplan für Raum und Landschaft oder der Durchführungsplan, Wiedergewinnungsplan oder Neugestaltungsplan zur Zweckbestimmung der Fläche für den geförderten Wohnbau geändert wurde, auf der Grundlage der Zuweisungsbeschlüsse ein einmaliger Beitrag in Höhe von 20 Prozent der Baukosten für die auf dem Grundstück zulässige Baumasse gewährt.“

(12) In Artikel 87 Absatz 12 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, werden folgende Änderungen angebracht:

  1. das Wort „Grundstücken“ wird durch die Wörter „Grundstücken im Siedlungsgebiet“, ersetzt;
  2. im deutschen Wortlaut wird das Wort „Zweckbestimmung“ durch das Wort „Nutzungswidmung“ ersetzt;
  3. die Wörter „Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung“ werden durch die Wörter „Gemeindekommission für Raum und Landschaft“ ersetzt;
  4. die Wörter „die Landesregierung endgültig“ werden durch die Wörter „der Gemeinderat“ ersetzt;
  5. das Wort „Bauleitplans“ wird durch die Wörter „Gemeindeplans für Raum und Landschaft“ ersetzt.

(13) In Artikel 87 Absatz 13 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird das Wort „Grundstücken“ durch die Wörter „Grundstücken im Siedlungsgebiet“ und werden die Wörter „Kommission für Natur, Landschaft und Raumentwicklung“ durch die Wörter „Gemeindekommission für Raum und Landschaft“ ersetzt.

(14) In Artikel 88 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, werden die Wörter „59 Absatz 1 Buchstaben d) und e) des Landesraumordnungsgesetzes“ durch die Wörter „62 Absatz 1 Buchstaben d) und f) des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung,“ ersetzt.

(15) In Artikel 88 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird die Zahl „60“ durch die Zahl „62“ ersetzt.

(16) In der Überschrift von Artikel 89 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird das Wort „Erweiterungszonen“ durch das Wort „Mischgebieten“ ersetzt.

(17) In Artikel 89 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „einer Erweiterungszone“ durch die Wörter „eines Mischgebietes“ und die Wörter „65 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13,“ durch die Wörter „18 Absatz 2 des  Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung,“ ersetzt.

(18) In der Überschrift von Artikel 131 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird das Wort „Erweiterungszonen“ durch das Wort „Mischgebiete“ ersetzt.

(19) In Artikel 131 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird das Wort „Erweiterungszonen“ durch das Wort „Mischgebieten“ ersetzt und werden die Wörter „66 Absatz 6 des Landesraumordnungsgesetzes“ durch die Wörter „74 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung,“ und die Wörter „40 Absatz 2 Buchstaben a) und b) des Landesraumordnungsgesetzes“ durch die Wörter „57 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in geltender Fassung“ ersetzt.

(20) Nach Artikel 149 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 149/bis (Übergangsbestimmung betreffend den Gemeindeplan für Raum und Landschaft)

1. Bis zur Genehmigung des in Artikel 52 des Landesgesetzes vom 10. Juli 2018, Nr. 9, vorgesehenen Gemeindeplans für Raum und Landschaft gelten alle Verweise auf diesen als Verweis auf das dementsprechende Planungsinstrument gemäß Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13, in der vor seiner Aufhebung gültigen Fassung.“

Art. 6 (Weitere Änderungen)

(1) Nach Artikel 38 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis Im Falle eines zehnjährigen zinslosen Darlehens im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe R) und von Artikel 78/ter sowie des Beschlusses vom 10. Juni 2014, Nr. 691, besteht die Notstandshilfe in der Gewährung einer Frist von maximal 5 weiteren Jahren für die Rückzahlung der Raten, wenn anzunehmen ist, dass durch diese Hilfe das Wohnungseigentum für die Familie dauerhaft gesichert ist.“

(2) In Artikel 40 Absatz 6 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „mit einer Nutzfläche von bis zu 110 m2“ durch die Wörter „gemäß Artikel 41“ und die Wörter „110 m2“ durch die Wörter „darf jene einer Volkswohnung gemäß Artikel 41“ ersetzt.

(3) Nach Artikel 45 Absatz 12 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„13. Die Voraussetzung laut Absatz 1 Buchstabe e) dieses Artikels findet keine Anwendung, wenn eines der Familienmitglieder laut Artikel 7/ter Absatz 1 Buchstaben von a) bis f) des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, eine Zivil- oder Arbeitsinvalidität von nicht weniger als 74 Prozent hat, Zivilblinder oder gehörlos ist oder eine Kriegsinvalidität von der ersten bis zur vierten Kategorie oder eine Behinderung im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, hat.“

(4) Am Ende von Artikel 47 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Für die Zulassung zur Wohnbauförderung für den Bau und den Kauf von Wohnungen für den Grundwohnbedarf müssen 20 Punkte erreicht werden.“

(5) Nach Artikel 57 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„5/bis Die Landesregierung kann bei besonderen und begründeten Erfordernissen den Prozentsatz laut den Absätzen 2, 3 und 4 um bis zu 5 Prozentpunkte auch in unterschiedlichem Ausmaß je nach Art der geförderten Maßnahme erhöhen.“

(6) Artikel 57 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„6. Für die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf des Eigentümers wird der Prozentsatz laut den Absätzen 2, 3 und 4, unter Berücksichtigung von Absatz 5/bis um 5 Prozentpunkte erhöht.“

(7) Artikel 74 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 74 (Finanzierung der Wiedergewinnung von Gebäuden mit besonderer Zweckbestimmung)

1. Gefördert wird die Wiedergewinnung von Gebäuden oder Teilen davon, die vor Antragstellung als Pfarrhäuser oder für die Unterbringung religiöser Gemeinschaften bestimmt waren und nach der Wiedergewinnung weiterhin für dieselben religiösen Gemeinschaften zu Wohnzwecken bestimmt sind.

2. Gefördert wird die Wiedergewinnung von Gebäuden oder Teilen davon durch öffentliche Körperschaften oder durch im Landesverzeichnis der juristischen Personen eingetragene Organisationen ohne Gewinnabsicht, die sich durch eine einseitige Erklärung verpflichten, diese Gebäude als Schüler- oder Studentenwohnheime, als Wohnheime für Personen mit Arbeits- oder Ausbildungsvertrag oder für Wohnprojekte für Senioren, für Menschen mit Behinderung, psychischer Erkrankung oder Abhängigkeitserkrankung, für junge Menschen oder für das Mehrgenerationenwohnen oder Cohousing oder ähnliche Wohnprojekte zu verwenden.

3. Für Wiedergewinnungsarbeiten an Gebäuden oder Teilen davon, an denen in den letzten 25 Jahren keine solche Arbeiten durchgeführt worden sind, wird ein Investitionsbeitrag gewährt. Einrichtungsgegenstände sind vom Beitrag ausgeschlossen. Es muss der Nachweis des vollen Eigentums oder des für mindestens 99 Jahre eingeräumten Überbaurechts am Fördergegenstand erbracht werden.

4. Die wiedergewonnenen Gebäude müssen für die Dauer von 20 Jahren dieselbe Zweckbestimmung beibehalten. Der Eigentümer gibt zu diesem Zweck dem Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau gegenüber eine eigene einseitige Verpflichtungserklärung ab. Falls der Eigentümer die mit der Erklärung eingegangenen Verpflichtungen nicht einhält, wird die Wohnbauförderung widerrufen. Bei Widerruf muss der gewährte Beitrag zuzüglich der gesetzlichen Zinsen, die ab dem Tag der Beitragsauszahlung berechnet werden, rückerstattet werden.

5. Die Landesregierung legt die Richtlinien und Modalitäten für die Zulassung zur Förderung, für deren Auszahlung und für den Inhalt der einseitigen Verpflichtungserklärung sowie die Modalitäten für den Verzicht auf die Förderung fest.”

(8) Artikel 74/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

(9) Artikel 87/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„Art. 87/bis (Ausweisung von Flächen für den sozialen Wohnbau)

1. Um die Durchführung der Bauprogramme des Wohnbauinstitutes sicherzustellen, fordert die Landesregierung die Gemeinden, in denen die Bauprogramme noch nicht durchgeführt wurden, auf, mitzuteilen, ob geeignete Flächen dafür verfügbar sind.

2. Bei Untätigkeit der Gemeinde werden geeignete Flächen, sofern solche vorhanden sind, von der Landesregierung von Amts wegen durch Änderung des Gemeindeplans für Raum und Landschaft oder des Durchführungsplans für den geförderten Wohnbau zweckbestimmt. Die Gemeinde muss die so ausgewiesenen Flächen zu Gunsten des Wohnbauinstitutes enteignen.“

(10) Nach Artikel 137/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:

„2. Wurde vor Inkrafttreten der Änderung des Artikels 40 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, mit Landesgesetz vom 23. Juli 2021, Nr. 5, ein Projekt zur Errichtung der Wohnung für den Grundwohnbedarf von der Gemeinde genehmigt, kann bis zur Ausstellung der Benutzungsgenehmigung bzw. der zertifizierten Meldung der Bezugsfertigkeit ein Gesuch um Wohnbauförderung für den Bau eingereicht werden.

3. Die Abänderung laut Artikel 40 Absatz 6 dieses Gesetzes kommt auch für bereits eingereichte Gesuche um Wohnbauförderung für den Grundwohnbedarf zur Anwendung für welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung keine endgültige Maßnahme über die Zulassung oder die Ablehnung vorliegt.“

(11) Nach Artikel 145/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 145/ter (Übergangsbestimmung zu Artikel 87/bis)

1. Körperschaften, die zu dem Zweck gegründet wurden, ohne Gewinnabsicht Volkswohnungen zu bauen oder zu kaufen und diese, auch unter Zusicherung des Verkaufs, zu vermieten oder zu verkaufen, und welche bei Inkrafttreten dieses Artikels Eigentümer von Flächen sind, welche auf der Grundlage der von der Landesregierung im Sinne von Artikel 90 genehmigten Bauprogramme ausgewiesen sind, können bis zum 1. Jänner 2024 Förderungen laut Artikel 87/bis und 90, in der bis zum Inkrafttreten dieses Artikels geltenden Fassung, nach den Kriterien beantragen, die mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1527 vom 20. September 2010 genehmigt wurden.“

Art. 7 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 5, „Öffentlicher und sozialer Wohnbau“ und Änderung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, „Wohnbauförderungsgesetz“)

(1) In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 5, werden die Wörter „von der Landesregierung“ gestrichen.

(2) Im italienischen Wortlaut von Artikel 5 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 5, werden die Wörter „distretti sanitari“ durch die Wörter „comprensori sanitari“ ersetzt.

(3) Der Vorspann von Artikel 13 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„1. Mit Durchführungsverordnung werden nach Anhörung der Sozialpartner und nach einem verpflichtenden Gutachten des zuständigen Gesetzgebungsausschusses die Voraussetzungen und die Vorzugskriterien für die Zuweisung von Mietwohnungen zum sozialen und zum bezahlbaren Mietzins sowie für die Aufnahme in Wohnheimen festgelegt, wobei folgendes berücksichtigt wird:“

(4) Artikel 15 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 5, erhält folgende Fassung:

„6. Die zur Feststellung der Widerrufsgründe erforderlichen Inspektionen und Kontrollen werden vom Personal des WOBI durchgeführt. Die oben genannten Inspektions- und Kontrolltätigkeiten können auf begründeten Antrag in Zusammenarbeit mit den örtlichen Polizeikorps und - dienststellen sowie im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse und vorbehaltlich der Unterzeichnung entsprechender Kooperationsprotokolle mit den zuständigen staatlichen Stellen durchgeführt werden.“

(5) Artikel 16 Absatz 2 erster Satz des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 5, erhält folgende Fassung: „Das WOBI führt die erforderlichen Inspektionen und Kontrollen mit seinem eigenen, hiermit beauftragten Personal durch.“

(6) Die Buchstaben k) und l) von Artikel 23 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 5, sind gestrichen.

(7) Nach Artikel 23 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 5, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„3. Ab Anwendungsdatum des entsprechenden Beschlusses der Landesregierung sind folgende Artikel des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, aufgehoben:

  1. Artikel 122 Absätze 1, 2, 2/bis, 2/ter, 3, 4 und 5,
  2. die Artikel von 123 bis 127.“

Art. 8 (Finanzielle Deckung)

(1) Die Deckung der aus den Artikeln 1, 3, 4 und 6 insgesamt hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2022 auf 0,00 Euro, für das Jahr 2023 auf 3.965.000,00 Euro und für das Jahr 2024 auf 7.875.000,00 Euro belaufen, erfolgt im Rahmen der Bereitstellungen für die entsprechenden Aufgabenbereiche im Haushaltsvoranschlag 2022-2024. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.

Art. 9 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet das Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionA
ActionActiona) Landesgesetz vom 20. Dezember 1993, Nr. 27
ActionActionb) Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13
ActionActionc) Landesgesetz vom 17. September 2013, Nr. 14
ActionActiond) Landesgesetz vom 21. Juli 2022, Nr. 5
ActionActione) Landesgesetz vom 22. Dezember 2022, Nr. 15
ActionActionArt. 1 (Änderungen betreffend Beiträge an die Gemeinden)
ActionActionArt. 2 (Änderungen betreffend die Zuweisung von gefördertem Bauland)
ActionActionArt. 3 (Änderungen betreffend die Sozialbindung)
ActionActionArt. 4 (Einführung von Maßnahmen zur Förderung der Vermietung von Wohnungen)
ActionActionArt. 5 (Technische Anpassungen)
ActionActionArt. 6 (Weitere Änderungen)
ActionActionArt. 7 (Änderung des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 5, „Öffentlicher und sozialer Wohnbau“ und Änderung des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, „Wohnbauförderungsgesetz“)
ActionActionArt. 8 (Finanzielle Deckung)
ActionActionArt. 9 (Inkrafttreten)
ActionActionB
ActionActionC
ActionActionD
ActionActionE
ActionActionF
ActionActionG
ActionActionH
ActionActionI
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis