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e) Landesgesetz vom 22. Dezember 2022, Nr. 151)
Änderungen des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, „Wohnbauförderungsgesetz“

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1)
Kundgemacht in der Sondernummer 1 zum Amtsblatt vom 22. Dezember  2022, Nr. 51.

Art. 6 (Weitere Änderungen)

(1) Nach Artikel 38 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Absatz eingefügt:

„1/bis Im Falle eines zehnjährigen zinslosen Darlehens im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe R) und von Artikel 78/ter sowie des Beschlusses vom 10. Juni 2014, Nr. 691, besteht die Notstandshilfe in der Gewährung einer Frist von maximal 5 weiteren Jahren für die Rückzahlung der Raten, wenn anzunehmen ist, dass durch diese Hilfe das Wohnungseigentum für die Familie dauerhaft gesichert ist.“

(2) In Artikel 40 Absatz 6 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „mit einer Nutzfläche von bis zu 110 m2“ durch die Wörter „gemäß Artikel 41“ und die Wörter „110 m2“ durch die Wörter „darf jene einer Volkswohnung gemäß Artikel 41“ ersetzt.

(3) Nach Artikel 45 Absatz 12 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz hinzugefügt:

„13. Die Voraussetzung laut Absatz 1 Buchstabe e) dieses Artikels findet keine Anwendung, wenn eines der Familienmitglieder laut Artikel 7/ter Absatz 1 Buchstaben von a) bis f) des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, eine Zivil- oder Arbeitsinvalidität von nicht weniger als 74 Prozent hat, Zivilblinder oder gehörlos ist oder eine Kriegsinvalidität von der ersten bis zur vierten Kategorie oder eine Behinderung im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, hat.“

(4) Am Ende von Artikel 47 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Satz hinzugefügt: „Für die Zulassung zur Wohnbauförderung für den Bau und den Kauf von Wohnungen für den Grundwohnbedarf müssen 20 Punkte erreicht werden.“

(5) Nach Artikel 57 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:

„5/bis Die Landesregierung kann bei besonderen und begründeten Erfordernissen den Prozentsatz laut den Absätzen 2, 3 und 4 um bis zu 5 Prozentpunkte auch in unterschiedlichem Ausmaß je nach Art der geförderten Maßnahme erhöhen.“

(6) Artikel 57 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„6. Für die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf des Eigentümers wird der Prozentsatz laut den Absätzen 2, 3 und 4, unter Berücksichtigung von Absatz 5/bis um 5 Prozentpunkte erhöht.“

(7) Artikel 74 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

„Art. 74 (Finanzierung der Wiedergewinnung von Gebäuden mit besonderer Zweckbestimmung)

1. Gefördert wird die Wiedergewinnung von Gebäuden oder Teilen davon, die vor Antragstellung als Pfarrhäuser oder für die Unterbringung religiöser Gemeinschaften bestimmt waren und nach der Wiedergewinnung weiterhin für dieselben religiösen Gemeinschaften zu Wohnzwecken bestimmt sind.

2. Gefördert wird die Wiedergewinnung von Gebäuden oder Teilen davon durch öffentliche Körperschaften oder durch im Landesverzeichnis der juristischen Personen eingetragene Organisationen ohne Gewinnabsicht, die sich durch eine einseitige Erklärung verpflichten, diese Gebäude als Schüler- oder Studentenwohnheime, als Wohnheime für Personen mit Arbeits- oder Ausbildungsvertrag oder für Wohnprojekte für Senioren, für Menschen mit Behinderung, psychischer Erkrankung oder Abhängigkeitserkrankung, für junge Menschen oder für das Mehrgenerationenwohnen oder Cohousing oder ähnliche Wohnprojekte zu verwenden.

3. Für Wiedergewinnungsarbeiten an Gebäuden oder Teilen davon, an denen in den letzten 25 Jahren keine solche Arbeiten durchgeführt worden sind, wird ein Investitionsbeitrag gewährt. Einrichtungsgegenstände sind vom Beitrag ausgeschlossen. Es muss der Nachweis des vollen Eigentums oder des für mindestens 99 Jahre eingeräumten Überbaurechts am Fördergegenstand erbracht werden.

4. Die wiedergewonnenen Gebäude müssen für die Dauer von 20 Jahren dieselbe Zweckbestimmung beibehalten. Der Eigentümer gibt zu diesem Zweck dem Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau gegenüber eine eigene einseitige Verpflichtungserklärung ab. Falls der Eigentümer die mit der Erklärung eingegangenen Verpflichtungen nicht einhält, wird die Wohnbauförderung widerrufen. Bei Widerruf muss der gewährte Beitrag zuzüglich der gesetzlichen Zinsen, die ab dem Tag der Beitragsauszahlung berechnet werden, rückerstattet werden.

5. Die Landesregierung legt die Richtlinien und Modalitäten für die Zulassung zur Förderung, für deren Auszahlung und für den Inhalt der einseitigen Verpflichtungserklärung sowie die Modalitäten für den Verzicht auf die Förderung fest.”

(8) Artikel 74/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, ist aufgehoben.

(9) Artikel 87/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, erhält folgende Fassung:

„Art. 87/bis (Ausweisung von Flächen für den sozialen Wohnbau)

1. Um die Durchführung der Bauprogramme des Wohnbauinstitutes sicherzustellen, fordert die Landesregierung die Gemeinden, in denen die Bauprogramme noch nicht durchgeführt wurden, auf, mitzuteilen, ob geeignete Flächen dafür verfügbar sind.

2. Bei Untätigkeit der Gemeinde werden geeignete Flächen, sofern solche vorhanden sind, von der Landesregierung von Amts wegen durch Änderung des Gemeindeplans für Raum und Landschaft oder des Durchführungsplans für den geförderten Wohnbau zweckbestimmt. Die Gemeinde muss die so ausgewiesenen Flächen zu Gunsten des Wohnbauinstitutes enteignen.“

(10) Nach Artikel 137/bis Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:

„2. Wurde vor Inkrafttreten der Änderung des Artikels 40 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, mit Landesgesetz vom 23. Juli 2021, Nr. 5, ein Projekt zur Errichtung der Wohnung für den Grundwohnbedarf von der Gemeinde genehmigt, kann bis zur Ausstellung der Benutzungsgenehmigung bzw. der zertifizierten Meldung der Bezugsfertigkeit ein Gesuch um Wohnbauförderung für den Bau eingereicht werden.

3. Die Abänderung laut Artikel 40 Absatz 6 dieses Gesetzes kommt auch für bereits eingereichte Gesuche um Wohnbauförderung für den Grundwohnbedarf zur Anwendung für welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung keine endgültige Maßnahme über die Zulassung oder die Ablehnung vorliegt.“

(11) Nach Artikel 145/bis des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, wird folgender Artikel eingefügt:

„Art. 145/ter (Übergangsbestimmung zu Artikel 87/bis)

1. Körperschaften, die zu dem Zweck gegründet wurden, ohne Gewinnabsicht Volkswohnungen zu bauen oder zu kaufen und diese, auch unter Zusicherung des Verkaufs, zu vermieten oder zu verkaufen, und welche bei Inkrafttreten dieses Artikels Eigentümer von Flächen sind, welche auf der Grundlage der von der Landesregierung im Sinne von Artikel 90 genehmigten Bauprogramme ausgewiesen sind, können bis zum 1. Jänner 2024 Förderungen laut Artikel 87/bis und 90, in der bis zum Inkrafttreten dieses Artikels geltenden Fassung, nach den Kriterien beantragen, die mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1527 vom 20. September 2010 genehmigt wurden.“

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