(1) In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 5, werden die Wörter „von der Landesregierung“ gestrichen.
(2) Im italienischen Wortlaut von Artikel 5 Absatz 7 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 5, werden die Wörter „distretti sanitari“ durch die Wörter „comprensori sanitari“ ersetzt.
(3) Der Vorspann von Artikel 13 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„1. Mit Durchführungsverordnung werden nach Anhörung der Sozialpartner und nach einem verpflichtenden Gutachten des zuständigen Gesetzgebungsausschusses die Voraussetzungen und die Vorzugskriterien für die Zuweisung von Mietwohnungen zum sozialen und zum bezahlbaren Mietzins sowie für die Aufnahme in Wohnheimen festgelegt, wobei folgendes berücksichtigt wird:“
(4) Artikel 15 Absatz 6 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 5, erhält folgende Fassung:
„6. Die zur Feststellung der Widerrufsgründe erforderlichen Inspektionen und Kontrollen werden vom Personal des WOBI durchgeführt. Die oben genannten Inspektions- und Kontrolltätigkeiten können auf begründeten Antrag in Zusammenarbeit mit den örtlichen Polizeikorps und - dienststellen sowie im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse und vorbehaltlich der Unterzeichnung entsprechender Kooperationsprotokolle mit den zuständigen staatlichen Stellen durchgeführt werden.“
(5) Artikel 16 Absatz 2 erster Satz des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 5, erhält folgende Fassung: „Das WOBI führt die erforderlichen Inspektionen und Kontrollen mit seinem eigenen, hiermit beauftragten Personal durch.“
(6) Die Buchstaben k) und l) von Artikel 23 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 5, sind gestrichen.
(7) Nach Artikel 23 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 21. Juli 2022, Nr. 5, wird folgender Absatz hinzugefügt:
„3. Ab Anwendungsdatum des entsprechenden Beschlusses der Landesregierung sind folgende Artikel des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, aufgehoben:
- Artikel 122 Absätze 1, 2, 2/bis, 2/ter, 3, 4 und 5,
- die Artikel von 123 bis 127.“