(1) Zur Stärkung der gesellschaftlichen Teilhabe der Seniorinnen und Senioren, die ihre aktive Beteiligung am politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben umfasst, sind die Maßnahmen laut diesem Artikel vorgesehen.
(2) Jede Gemeinde richtet einen Seniorenbeirat ein. Die Mustergeschäftsordnung der Seniorenbeiräte wird von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden genehmigt. Der Seniorenbeirat hat folgende Aufgaben:
- Ansprechpartner für die politischen Gremien der Gemeinde in Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren betreffen,
- Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen Seniorinnen und Senioren und der Gemeinde,
- Vertretung und Förderung der Forderungen und Interessen der Seniorinnen und Senioren in der Gemeinde sowie Stärkung des Bewusstseins in der Gemeinde für Fragen des Alters und des aktiven Alterns,
- Zusammenarbeit mit der Gemeinde bei der Umsetzung der in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen auf lokaler Ebene.
(3) Zum Zwecke der Aufwertung und Partizipation der Seniorinnen und Senioren gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe h) werden Formen der Zusammenarbeit zwischen Seniorenbeirat und Gemeinderat entwickelt.
(4) Das Land, die Gemeinden und die Bezirksgemeinschaften unterstützen innovative Projekte und Maßnahmen, die darauf abzielen, die Beteiligung der Seniorinnen und Senioren am politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben sowie am Vereinsleben und am Ehrenamt zu stärken.
(5) Das Land fördert, zusammen mit den Bildungseinrichtungen, den Universitäten und den Schulen, Weiterbildungsangebote mit spezifischen seniorengerechten und nachfrageorientierten Angeboten, sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung aller, die sich im Seniorenbereich aktiv einbringen.
(6) Das Land fördert generationenübergreifende Projekte mit dem Ziel, Erfahrungen, persönliche und kollektive Erinnerungen, geschichtliche Zeitzeugenschaft, kulturelle Zeugnisse zu konservieren und an jüngere Generationen weiterzugeben.
(7) Das Land fördert das Angebot von Aktivitäten und Veranstaltungen für Seniorinnen und Senioren in den Bereichen Kultur, Freizeit und Sport.
(8) Das Land fördert zusammen mit den Gemeinden, den Bildungsausschüssen, den Sozialdiensten und anderen in diesem Sektor tätigen Akteuren, den gleichberechtigten Zugang finanziell benachteiligter Seniorinnen und Senioren zu den verschiedenen Angeboten.
(9) Das Land fördert verschiedene Maßnahmen in den Bereichen Forschung, Information, Aus- und Weiterbildung, um den Seniorinnen und Senioren die Nutzung digitaler Medien und Geräten, welche die Kommunikation und den Alltag erleichtern, nahezubringen.