In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

k) Landesgesetz vom 6. Oktober 2022, Nr. 121)
Förderung und Unterstützung des aktiven Alterns in Südtirol

1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 13. Oktober 2022, Nr. 41.

1. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 (Anwendungsbereich, Zielgruppe und Definitionen)

(1) Dieses Gesetz regelt die Maßnahmen zur Förderung und Unterstützung des aktiven Alterns in Südtirol.

(2) Zielgruppe der Maßnahmen dieses Gesetzes sind angehende Seniorinnen und Senioren sowie Seniorinnen und Senioren, bis ins hohe Alter, mit Wohnsitz in Südtirol, in der Folge als „Seniorinnen und Senioren“ bezeichnet. Insbesondere richtet sich das Gesetz an noch selbständige Personen. Unberührt bleiben die Voraussetzungen in Bezug auf das Alter, die in den einschlägigen Bereichsbestimmungen vorgesehen sind.

(3) Im Sinne dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. aktives Altern: Prozess der Optimierung der Möglichkeiten von Menschen, im zunehmenden Alter ihre Gesundheit zu wahren, am Leben ihrer sozialen Umgebung teilzunehmen und ihre persönliche Sicherheit zu gewährleisten, zur Verbesserung ihrer Lebensqualität,
  2. Initiativen oder Maßnahmen zur Förderung des aktiven Alterns: Initiativen oder Maßnahmen, die die Lebensqualität und das Wohlbefinden von Seniorinnen und Senioren im Ganzen erhalten oder verbessern,
  3. Sozialpartner: die auf Landesebene repräsentativsten Arbeitgeber- und Gewerkschaftsorganisationen,
  4. pflegende Familienangehörige: die Familienangehörigen und analoge Bezugspersonen, die Seniorinnen und Senioren pflegen und betreuen, wobei Pflege in gewerblichem Sinn ausgenommen ist,
  5. öffentliche Gebäude und Plätze: Gebäude und Plätze, die von Körperschaften verwaltet werden, für die das Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, Anwendung findet.

Art. 2 (Ziele)

(1) Die Autonome Provinz Bozen, nachfolgend als Land bezeichnet, unterstützt Seniorinnen und Senioren und schafft geeignete Rahmenbedingungen für das aktive Altern in Südtirol.

(2) Das Land versteht die zunehmende Alterung der Gesellschaft als Chance und fördert die Verbreitung des Wissens, der Erfahrungen und der Werte von Seniorinnen und Senioren.

(3) Im Rahmen einer bereichsübergreifenden Politik des aktiven Alterns und mit Hilfe gezielter Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit, der sozialen Sicherheit, der aktiven Teilnahme und Einbindung der Seniorinnen und Senioren sowie einer angemessenen Sensibilisierungsarbeit, bewahrt und unterstützt das Land die Eigenständigkeit und eine selbstbestimmte Lebensführung der Seniorinnen und Senioren.

(4) Gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 verfolgt das Land mit diesem Gesetz, im Rahmen seiner Zuständigkeiten und Befugnisse und unter Beachtung der geltenden staatlichen und europäischen Bestimmungen, sowie der internationalen Programme, folgende Ziele:

  1. das Potential der Seniorinnen und Senioren sowie den Beitrag, den diese zum Aufbau der heutigen Realität geleistet haben, anzuerkennen, deren Stellenwert und Rolle in der Gesellschaft aufzuwerten, ihre Würde zu schützen und Vorurteile und Diskriminierung aufgrund des Alters zu bekämpfen,
  2. die aktive gesellschaftliche Teilhabe der Seniorinnen und Senioren zu unterstützen, insbesondere deren soziale Kontakte und Begegnungsmöglichkeiten, unter anderem, um Einsamkeit im Alter entgegenzuwirken,
  3. die Schaffung eines seniorenfreundlichen Umfeldes zu fördern,
  4. die Seniorinnen und Senioren frühzeitig zu stärken und einen harmonischen Übergang vom aktiven Erwerbsleben in den neuen Lebensabschnitt zu fördern,
  5. die Schaffung eines für Seniorinnen und Senioren geeigneten Arbeitsumfelds zu fördern,
  6. das ehrenamtliche Engagement der Seniorinnen und Senioren zu stärken und als unverzichtbaren Beitrag zugunsten der Gesellschaft anzuerkennen,
  7. eine gesunde Lebensweise der Seniorinnen und Senioren zu fördern, um deren Lebensqualität zu erhalten oder zu verbessern,
  8. Seniorinnen und Senioren zu mehr politischer Beteiligung zu ermutigen und für mehr politische Mitsprache und Verantwortung der Seniorinnen und Senioren zu sorgen,
  9. pflegende Familienangehörige dahingehend zu entlasten und zu unterstützen, dass diese ihre anspruchsvolle Aufgabe möglichst lange unter guten Bedingungen ausüben können,
  10. den Seniorinnen und Senioren, auch mittels der durch die Bereichsbestimmungen vorgesehenen Maßnahmen, ein ausgewogenes und gezieltes System an Dienst- und Geldleistungen zu gewährleisten,
  11. die Angebote und die Zusammenarbeit und Vernetzung der Dienste für Seniorinnen und Senioren in den verschiedenen Bereichen zu verbessern.

Art. 3 (Grundsätze und Schwerpunkte)

(1) Die Umsetzung der in Artikel 2 festgelegten Ziele richtet sich nach dem Grundsatz der aktiven Einbeziehung öffentlicher und privater Akteure verschiedener Bereiche, der territorial zuständigen öffentlichen Körperschaften, der Sozialpartner und der Interessensvertretungen der Seniorinnen und Senioren bei der Planung und Umsetzung der Maßnahmen.

(2) Die Bereiche der Landesverwaltung, die in die Umsetzung der in Artikel 2 definierten Ziele miteingebunden sind, sind insbesondere die Bereiche Soziales, Senioren, Familie, Gesundheit, Kultur, Aus- und Weiterbildung, Wohnbau, Natur, Landschaft und Raumentwicklung, Sport und Freizeit, Mobilität, Arbeit und Ehrenamt.

(3) Die Verantwortlichen der Bereiche der Landesverwaltung laut Absatz 2 und die Akteure laut Absatz 1 stimmen, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten, die Maßnahmen auf der Grundlage der im folgenden Absatz festgelegten Schwerpunkte ab.

(4) Im Rahmen der in Artikel 2 festgelegten Ziele setzt das Land folgende Schwerpunkte:

  1. zur Verbesserung des psychophysischen Wohlbefindens werden Maßnahmen, Initiativen und Sensibilisierungsmaßnahmen zur gesunden Ernährung gefördert, sowie geeignete körperliche Aktivitäten bis ins hohe Alter und die Verbreitung einer gesunden, lebensbejahenden Lebensweise,
  2. für einen harmonischen Übergang vom aktiven Erwerbsleben in den neuen Lebensabschnitt wird die frühzeitige Stärkung der individuellen Fähigkeiten, des Selbstbewusstseins und der Sozialkompetenzen durch gezielte Maßnahmen und Angebote gefördert, die für die Seniorinnen und Senioren leicht zugänglich sind,
  3. zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit gegenüber Altersdiskriminierung und zur Schaffung eines neuen, positiven Images des Älterwerdens werden gezielte Maßnahmen ergriffen,
  4. um generationenübergreifendes Lernen, gegenseitige Wertschätzung und eine positive Haltung zueinander zu fördern, werden generationenübergreifende Projekte und Initiativen gefördert,
  5. um den Seniorinnen und Senioren uneingeschränkten Zugang am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, werden gezielte Maßnahmen zum Abbau von Hürden sowie Angebote unterstützt, die die aktive Teilnahme fördern,
  6. um die gesellschaftliche Teilnahme der Seniorinnen und Senioren auch über digitale Medien zu gewährleisten, werden gezielte Maßnahmen, Projekte und Schulungen im Bereich der digitalen Bildung gefördert,
  7. um den Seniorinnen und Senioren ein umfangreiches und angemessenes Angebot an Leistungen und Diensten bereitzustellen, werden die bisherigen Angebote an ambulanter, teilstationärer und stationärer Betreuung gewährleistet und gleichzeitig die Innovation und die Entwicklung neuer Angebotsformen unterstützt,
  8. um ein Verbleiben in der eigenen Wohnung und eine selbständige Lebensführung zu unterstützen, werden die Planung, der Bau, der Umbau und die Sanierung von barrierefreien Wohnungen, sowie die Ausstattung von Wohnungen mit angemessenen technischen Hilfsmitteln, gefördert,
  9. durch ein angemessenes System an finanziellen Leistungen und Diensten wird, im Rahmen der entsprechenden Bereichsgesetze, die soziale Absicherung wirtschaftlich benachteiligter Seniorinnen und Senioren unterstützt.

(5) Die in diesem Artikel genannten Grundsätze und Schwerpunkte werden unter besonderer Berücksichtigung der geschlechtsspezifischen Bedürfnisse und Gegebenheiten der Seniorinnen und Senioren umgesetzt.

2. ABSCHNITT
MASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG DES AKTIVEN ALTERNS

Art. 4 (Aufgaben zur Förderung des aktiven Alterns)

(1) Die in Artikel 2 genannten Ziele und im Artikel 3 genannten Schwerpunkte werden durch ein System von aufeinander abgestimmten Maßnahmen verwirklicht.

(2) Das Land hat folgende Aufgaben:

  1. es informiert, koordiniert, sensibilisiert und berät zu Maßnahmen zur Förderung des aktiven Alterns,
  2. es berechnet alle fünf Jahre den Index für Aktives Altern (Active Aging Index - AAI) auf Landesebene, zur Überprüfung der Wirksamkeit der umgesetzten Maßnahmen,
  3. es fördert Maßnahmen, die zur Stärkung der Anerkennung der Seniorinnen und Senioren beitragen, sowie Sensibilisierungsmaßnahmen gegen Altersdiskriminierung,
  4. es unterstützt Projekte und Initiativen, die das aktive Altern fördern, auch über die Programme des Europäischen Sozialfonds,
  5. es fördert die Schaffung eines geeigneten Umfelds für aktives Altern,
  6. über das für Senioren und Seniorinnen zuständige Landesamt informiert, berät, begleitet und vernetzt es die öffentlichen und privaten Akteure laut Artikel 3 und die Organisationsstrukturen des Landes bezüglich Themen betreffend das aktive Altern. Gleichzeitig übt das zuständige Landesamt eine Impuls- und Steuerungsfunktion gegenüber den oben genannten Akteuren aus, zur Umsetzung der in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen,
  7. es fördert Angebote und Beratung zur Sexualität und zur sexuellen Bildung,
  8. es fördert Informationsinitiativen und Beratungsangebote zur Gewalt im Alter.

(3) Die Gemeinden und die Bezirksgemeinschaften haben folgende Aufgaben:

  1. sie fördern das Wohlbefinden der Seniorinnen und Senioren auf lokaler Ebene, arbeiten bereichsübergreifend eng zusammen, vernetzen Kompetenzen und tauschen sich in regelmäßigen Abständen aus, mindestens einmal jährlich,
  2. sie sind die erste Anlaufstelle betreffend das aktive Altern sowie seniorenrelevante Themen für Seniorinnen und Senioren und alle Interessierten vor Ort,
  3. sie informieren, sensibilisieren und beraten zu seniorenunterstützenden Maßnahmen auf lokaler Ebene,
  4. sie koordinieren die Maßnahmen zur Verbesserung der Seniorenfreundlichkeit auf lokaler Ebene und fördern die Zusammenarbeit der lokalen Akteure, die mit und für Senioren arbeiten,
  5. sie unterstützen Initiativen, Maßnahmen und Projekte, die das aktive Altern vor Ort fördern,
  6. sie stimmen sich bei der Planung und Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der Seniorenfreundlichkeit sowie Maßnahmen zum aktiven Altern gegenseitig ab und legen fest, welche von diesen am besten gemeindeübergreifend umgesetzt werden können,
  7. sie stellen ihre Einrichtungen zur Umsetzung von seniorenunterstützenden Maßnahmen zur Verfügung,
  8. sie nehmen weitere Aufgaben und Funktionen wahr, die ihnen von diesem Gesetz oder von anderen Bestimmungen in den von diesem Gesetz behandelten Bereichen zugeteilt werden.

(4) Zur Optimierung der Zusammenarbeit und zum Aufbau eines nachhaltigen Netzes von Beziehungen ernennt jede Gemeinde und jede Bezirksgemeinschaft eine Bezugsperson für den Bereich Senioren. Für die Gemeinden kann diese Person auch ein Mitglied des Seniorenbeirats laut Artikel 8 Absatz 2 sein.

Art. 5 (Frühzeitige Stärkung)

(1) Um zu gewährleisten, dass sich die Seniorinnen und Senioren ganz der Bedeutung ihrer neuen Rolle und ihrer gesellschaftlichen Verantwortung bewusst werden und sich optimal auf diese neue Lebensphase vorbereiten können, fördert und unterstützt das Land im Sinne der Prävention folgende Maßnahmen und Angebote:

  1. Maßnahmen zur Sensibilisierung der Gesellschaft, der Familien, der Fachkräfte im Seniorenbereich, der Vertreterinnen und Vertreter der Wirtschaft, der Sozialpartner sowie der Seniorinnen und Senioren selbst, insbesondere durch die Entwicklung eines positiven Images des aktiven Alterns und die Bekämpfung von Vorurteilen und Altersdiskriminierung,
  2. die Bereitstellung von kompaktem und leicht zugänglichem Informationsmaterial für Seniorinnen und Senioren und die Vereinfachung der Verwaltungsverfahren des Landes für Dienste, Angebote und Beiträge, die insbesondere Seniorinnen und Senioren betreffen,
  3. Maßnahmen zur frühzeitigen Förderung des aktiven Alterns, damit die Seniorinnen und Senioren die verschiedenen Phasen und Herausforderungen dieses neuen Lebensabschnitts leichter, bewusster und aktiver bewältigen können,
  4. zielgruppenspezifische, bedarfsorientierte Angebote und niederschwellige Hilfsangebote und Senioreninitiativen zur Verbesserung des alltäglichen Lebens und der Pflegesituation, welche zur Erhöhung der Eigenständigkeit beitragen,
  5. Maßnahmen zur Stärkung der Selbsthilfe, vor allem im Sozial- und Gesundheitswesen, im Bereich Mobilität sowie im Bereich Wohnen,
  6. Informationsangebote und Beratung, welche darauf abzielen, Fremdabhängigkeit und Vereinsamung sowie Pflegebedürftigkeit und damit zusammenhängenden Problematiken vorzubeugen,
  7. Beratungs- und Begleitungsangebote, die dazu beitragen, Unsicherheiten und Schwierigkeiten besser zu bewältigen, die beim Übergang in einen neuen Lebensabschnitt oder im Fall neuer Familiensituationen entstehen können.

Art. 6 (Wohn- und Lebensräume, Mobilität)

(1) Die Umsetzung der Gebiets- und funktionalen Ausstattung für Siedlungen gemäß den geltenden Bestimmungen im Bereich Raum und Landschaft berücksichtigt verstärkt die Bedürfnisse und Interessen der Seniorinnen und Senioren.

(2) Im Rahmen der Bestimmungen zum geförderten Wohnbau unterstützt das Land Maßnahmen zum Umbau des Wohnungsbestandes, die den Bedürfnissen von Seniorinnen und Senioren Rechnung tragen, sowie Maßnahmen zur Beseitigung und Überwindung architektonischer Barrieren in Privatgebäuden, in denen Seniorinnen und Senioren wohnen. Außerdem kann es letzteren über das Institut für den sozialen Wohnbau des Landes altersgerechte Wohnungen zur Verfügung stellen.

(3) Das Land fördert zusammen mit der Architektenkammer, den Genossenschaften und den Körperschaften ohne Gewinnabsicht, die im Bereich Wohnbau tätig sind, Informationsveranstaltungen für die Allgemeinheit sowie gezielte Weiterbildungsangebote für Fachleute zu Thematiken wie barrierefreies Planen, Bauen, Umbauen und Sanieren.

(4) Das Land und die Gemeinden fördern Pilotprojekte, innovative Wohnmodelle und neue Wohnformen für Seniorinnen und Senioren.

(5) Das Land und die Gemeinden sorgen für eine fortwährende Beseitigung und Überwindung architektonischer Barrieren in öffentlichen Gebäuden sowie im öffentlichen Raum, schaffen ein seniorengerechtes Umfeld und gewährleisten die Sicherheit der Seniorinnen und Senioren.

(6) Das Land fördert die Verwendung technischer Hilfsmittel zur Überwachung der Gesundheit der Seniorinnen und Senioren, zur Förderung ihrer Sicherheit, zur Prävention und zur Bekämpfung von Einsamkeit. Das Land fördert zudem innovative Projekte sowie digitale und webbasierte Dienste, welche Seniorinnen und Senioren helfen selbständig zu bleiben und gleichzeitig dazu beitragen, die Hilfs- und Pflegeleistungen zu optimieren.

(7) In Zusammenarbeit mit dem Seniorenbeirat laut Artikel 8 Absatz 2 der Gemeinde, in der sich das betreffende Gebäude befindet, sorgen die Eigentümer und Mieter öffentlicher Gebäude für Folgendes:

  1. sie überprüfen regelmäßig die Möglichkeit der Bereitstellung technischer Hilfsmittel in weitläufigen öffentlichen Gebäuden, welche die Bewältigung längerer Entfernungen in diesen Gebäuden erleichtern und somit den Zugang der Senioren und Seniorinnen zu den Räumlichkeiten dieser Gebäude verbessern,
  2. sie melden den zuständigen Ämtern die dafür erforderlichen Maßnahmen.

(8) Zur Sicherung der Grundversorgung der Seniorinnen und Senioren fördern das Land und die Gemeinden den Erhalt, die Entwicklung und den Ausbau von öffentlichen Infrastrukturen und von öffentlichem Interesse, vor allem in strukturell benachteiligten Gebieten, ebenso wie wohnortsnahe Dienstleistungsangebote. Zudem werden Projekte unterstützt, die die Zulieferung von Grundnahrungsmitteln und Medikamenten nach Hause sicherstellen.

(9) Land und Gemeinden gewährleisten einen seniorengerechten Personennahverkehr.

(10) Der öffentliche Personennahverkehr unterstützt, auch mittels geeigneter Begünstigungen, die Mobilität der in Südtirol ansässigen Seniorinnen und Senioren.

(11) Das Land ermittelt und prämiert, unter anderem im Rahmen des Projekts „FamilyPlus, Familie leben, vivere la famiglia, viver la familia“ der Familienagentur, die Gemeinden, die sich bei der Umsetzung unterstützender Maßnahmen für das aktive Altern und einer seniorenfreundlichen Gemeindepolitik besonders hervorheben.

Art. 7 (Gesundheit und Wohlbefinden)

(1) Das Land fördert Angebote zum Erhalt und zur Förderung der Gesundheit und des körperlichen, psychischen und sozialen Wohlbefindens von Seniorinnen und Senioren.

(2) Das Land und die Gemeinden unterstützen das Angebot generationsübergreifender und kulturübergreifender Initiativen.

(3) Das Land und die Gemeinden fördern die Umsetzung von Seniorenparcours und von seniorengerechten Freizeitanlagen, vorzugsweise in einem generationenübergreifenden Ansatz.

(4) Das Land und die Gemeinden unterstützen Initiativen, die Seniorinnen und Senioren gezielt aus der Passivität in die Aktivität führen.

(5) Das Land und die Gemeinden stellen beim Bau, beim Umbau, bei der Erweiterung oder bei der Sanierung öffentlicher Sportanlagen einen barrierefreien Zugang und eine barrierefreie Nutzung sicher. Sie fördern auf jeden Fall die Beseitigung und Überwindung architektonischer Barrieren in bestehenden öffentlichen Sportanlagen. Zudem sehen sie für alle Seniorinnen und Senioren oder für finanziell benachteiligte Seniorinnen und Senioren ermäßigte Tarife für die Nutzung dieser Anlagen vor.

(6) Das Land, der Südtiroler Sanitätsbetrieb und die Gemeinden fördern und unterstützen Initiativen und Projekte, die zur Steigerung der persönlichen Gesundheitskompetenz der Seniorinnen und Senioren beitragen.

Art. 8 (Gesellschaftliche Teilhabe, Kultur und Bildung)   delibera sentenza

(1) Zur Stärkung der gesellschaftlichen Teilhabe der Seniorinnen und Senioren, die ihre aktive Beteiligung am politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben umfasst, sind die Maßnahmen laut diesem Artikel vorgesehen.

(2) Jede Gemeinde richtet einen Seniorenbeirat ein. Die Mustergeschäftsordnung der Seniorenbeiräte wird von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden genehmigt. Der Seniorenbeirat hat folgende Aufgaben:

  1. Ansprechpartner für die politischen Gremien der Gemeinde in Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren betreffen,
  2. Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen Seniorinnen und Senioren und der Gemeinde,
  3. Vertretung und Förderung der Forderungen und Interessen der Seniorinnen und Senioren in der Gemeinde sowie Stärkung des Bewusstseins in der Gemeinde für Fragen des Alters und des aktiven Alterns,
  4. Zusammenarbeit mit der Gemeinde bei der Umsetzung der in diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen auf lokaler Ebene.

(3) Zum Zwecke der Aufwertung und Partizipation der Seniorinnen und Senioren gemäß Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe h) werden Formen der Zusammenarbeit zwischen Seniorenbeirat und Gemeinderat entwickelt.

(4) Das Land, die Gemeinden und die Bezirksgemeinschaften unterstützen innovative Projekte und Maßnahmen, die darauf abzielen, die Beteiligung der Seniorinnen und Senioren am politischen, sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben sowie am Vereinsleben und am Ehrenamt zu stärken.

(5) Das Land fördert, zusammen mit den Bildungseinrichtungen, den Universitäten und den Schulen, Weiterbildungsangebote mit spezifischen seniorengerechten und nachfrageorientierten Angeboten, sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung aller, die sich im Seniorenbereich aktiv einbringen.

(6) Das Land fördert generationenübergreifende Projekte mit dem Ziel, Erfahrungen, persönliche und kollektive Erinnerungen, geschichtliche Zeitzeugenschaft, kulturelle Zeugnisse zu konservieren und an jüngere Generationen weiterzugeben.

(7) Das Land fördert das Angebot von Aktivitäten und Veranstaltungen für Seniorinnen und Senioren in den Bereichen Kultur, Freizeit und Sport.

(8) Das Land fördert zusammen mit den Gemeinden, den Bildungsausschüssen, den Sozialdiensten und anderen in diesem Sektor tätigen Akteuren, den gleichberechtigten Zugang finanziell benachteiligter Seniorinnen und Senioren zu den verschiedenen Angeboten.

(9) Das Land fördert verschiedene Maßnahmen in den Bereichen Forschung, Information, Aus- und Weiterbildung, um den Seniorinnen und Senioren die Nutzung digitaler Medien und Geräten, welche die Kommunikation und den Alltag erleichtern, nahezubringen.

massimeBeschluss vom 23. Mai 2023, Nr. 425 - Genehmigung der Mustergeschäftsordnung der bei den Gemeinden eingerichteten Seniorenbeiräte

Art. 9 (Arbeit und Ehrenamt)

(1) Zur Förderung eines gesunden und erfüllten Arbeitslebens und einer stärkeren gesellschaftlichen Teilhabe der Seniorinnen und Senioren werden in den Bereichen Arbeit und Ehrenamt die Maßnahmen laut diesem Artikel vorgesehen.

(2) Das Land fördert, in Übereinstimmung mit der geltenden europäischen und staatlichen Gesetzgebung und in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern, Initiativen, die zu einer verstärkten Humanisierung der Arbeits- und Beschäftigungswelt führen, durch gezielte Berücksichtigung der Bedürfnisse älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Das Land unterstützt insbesondere Präventionsmaßnahmen sowie Maßnahmen, die geeignete Arbeitsbedingungen für Seniorinnen und Senioren schaffen.

(3) In Anwendung der einschlägigen Fördergesetze im Bereich des Genossenschaftswesens, kann das Land Genossenschaften fördern, die berufliche Weiterbildung, Umschulung und Eingliederung von Personen betreiben, die aufgrund ihres Alters Schwierigkeiten haben, sich in den Arbeitsmarkt einzugliedern.

(4) Das Land unterstützt Initiativen, die darauf abzielen, Seniorinnen und Senioren für das Ehrenamt zu sensibilisieren, und fördert Körperschaften und Organisationen ohne Gewinnabsicht, in welchen Seniorinnen und Senioren ehrenamtliche Tätigkeiten ausüben.

(5) Das Land fördert in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, den Bezirksgemeinschaften und den Berufsverbänden generationenübergreifende Projekte mit dem Ziel, Erfahrungen, handwerkliches Geschick und Kenntnisse von Seniorinnen und Senioren an Jugendliche und Berufsanfängerinnen und -anfänger weiterzugeben.

(6) Das Land fördert die Tätigkeit von Seniorenclubs als Orte der Begegnung, der Unterhaltung und der Unterstützung für Seniorinnen und Senioren.

Art. 10 (Begleitung, Betreuung und Pflege)

(1) Die Dienste und Angebote im Bereich Begleitung, Pflege und Betreuung sind im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Bereichsregelungen bedarfsgerecht und bürgernah auszurichten.

(2) Unter Berücksichtigung der in Artikel 3 genannten Grundsätze und Schwerpunkte fördert das Land die Zusammenarbeit und Vernetzung zwischen öffentlichen Diensten, privaten Diensten und Familien, um Seniorinnen und Senioren eine angemessene Begleitung, Betreuung und Pflege zu gewährleisten. Das Land bemüht sich auch um die Koordinierung der verschiedenen Dienste und um deren bedarfsgerechte Weiterentwicklung. Der Landessozialplan laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, bildet die Planungsgrundlage für die Begleitungs-, Betreuungs- und Pflegeangebote.

Art. 11 (Familie und Senioren)

(1) Das Land fördert die unterstützende Rolle, die Seniorinnen und Senioren innerhalb des Familienkreises übernehmen, um Familienmitgliedern die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern.

(2) Das Land legt bei der Entwicklung der Dienste einen besonderen Schwerpunkt auf Entlastungsangebote, die pflegende Familienangehörige unterstützen und stärken.

(3) Das Land fördert Schulungen und Fortbildungskurse für pflegende Familienangehörige.

(4) Das Land fördert die Verbesserung der Vereinbarkeit zwischen den beruflichen Verpflichtungen pflegender Familienangehöriger und den Pflege- und Betreuungsbedürfnissen von Seniorinnen und Senioren. Im Rahmen des Zertifikats „Audit Familie und Beruf“ wird die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege angemessen berücksichtigt.

(5) Das Land arbeitet mit der Region Trentino-Südtirol an der Weiterentwicklung bestehender Formen der Sozialvorsorge und -versicherung und an der Entwicklung neuer Formen zusammen. Gleichzeitig verstärkt das Land die Sensibilisierungsarbeit für die Leistungen in diesen Bereichen.

Art. 12 (Finanzielle Unterstützung von Seniorinnen und Senioren)

(1) Das Land gewährleistet im Rahmen der jeweiligen Bereichsgesetze eine angemessene Unterstützung der Seniorinnen und Senioren, sowohl durch direkte finanzielle Leistungen als auch durch die Gewährleistung indirekter Vergünstigungen.

3. ABSCHNITT
GREMIEN ZUR FÖRDERUNG DES AKTIVEN ALTERNS

Art. 13 (Landesseniorenbeirat)   delibera sentenza

(1) Der Landesseniorenbeirat, nachfolgend als Beirat bezeichnet, wird beim für Senioren und Seniorinnen zuständigen Landesamt eingerichtet. Der Beirat ist als beratendes Organ der Landesregierung zum Thema aktives Altern und zu seniorenrelevanten Themen tätig.

(2) Der Beirat besteht aus der/dem für Soziales zuständigen Landesrätin/Landesrat, als Vorsitzende/als Vorsitzendem, und den folgenden 14 Mitgliedern, welche von der Landesregierung auf Vorschlag der in der Geschäftsordnung laut Absatz 5 bestimmten Subjekte ernannt werden:

  1. eine Vertreterin/ein Vertreter der Gemeinden,
  2. zwei Vertreterinnen/Vertreter der Sozialdienste,
  3. drei Vertreter/Vertreterinnen der Seniorenbeiräte laut Artikel 8 Absatz 2,
  4. zwei Vertreterinnen/Vertreter von Diensten für Seniorinnen/Senioren welche das aktive Altern fördern,
  5. eine landesweite Vertreterin/ein landesweiter Vertreter der Seniorinnen und Senioren,
  6. eine Vertreterin/ein Vertreter der Gewerkschaften, mit Ausnahme der Rentnergewerkschaften,
  7. eine Vertreterin/ein Vertreter der Rentnergewerkschaften,
  8. eine Vertreterin/ein Vertreter des Dritten Sektors,
  9. eine Vertreterin/ein Vertreter der Wirtschaft,
  10. die Seniorenanwältin/der Seniorenanwalt.

(3) Für jedes ordentliche Mitglied wird ein Ersatzmitglied ernannt.

(4) Der Beirat ist befugt, zu einzelnen Sitzungen Fachleute zum Thema aktives Altern sowie Personen in Vertretung der Landesverwaltung einzuladen, jeweils ohne Stimmrecht. Des Weiteren kann der Beirat zur Umsetzung der Maßnahmen laut diesem Gesetz interne Arbeitsgruppen einsetzen.

(5) Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer der Legislaturperiode ernannt. Die Landesregierung genehmigt die Geschäftsordnung des Beirats.

(6) Der Beirat hat folgende Aufgaben:

  1. er berät die Landesregierung und nimmt Stellung zu Themen im Bereich des aktiven Alterns sowie zu anderen seniorenrelevanten Themen,
  2. er erarbeitet konkrete Vorschläge für seniorenpolitische Maßnahmen und äußert entsprechende Empfehlungen,
  3. er erarbeitet alle drei Jahre einen Vorschlag für ein Dreijahresprogramm zur Umsetzung des vorliegenden Gesetzes. Das Programm wird der Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt,
  4. er gibt Impulse und Empfehlungen für seniorenspezifische Maßnahmen und Projekte,
  5. er ist direkter Ansprechpartner für Seniorinnen und Senioren und andere, nicht im Beirat vertretene Organisationen, insbesondere was die Gesetzgebung im Bereich aktives Altern und deren Durchführung betrifft,
  6. er legt der Landesregierung alle drei Jahre einen Tätigkeitsbericht vor, aus dem der Umsetzungsstand des Programms laut Buchstabe c) hervorgeht. Der Bericht wird auf der institutionellen Website des Landes veröffentlicht.

(7) Den Mitgliedern des Beirates werden die Vergütungen gemäß Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, zuerkannt.

massimeBeschluss vom 20. Dezember 2022, Nr. 975 - Genehmigung der Geschäftsordnung des Landesseniorenbeirates

Art. 14 (Seniorenanwältin/Seniorenanwalt)

(1) Bei der Volksanwaltschaft wird die Stelle des Seniorenanwalts/der Seniorenanwältin eingerichtet, mit dem Ziel, die Umsetzung und den Schutz der Rechte älterer Menschen gemäß den Artikeln 21 und 25 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), unterzeichnet in Rom am 4. November 1950 und in Kraft gesetzt vom Gesetz vom 4. August 1955, Nr. 848, zu gewährleisten und für die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen.

(2) Unbeschadet der Aufgaben und Funktionen des Volksanwalts/der Volksanwältin überwacht und schützt der Seniorenanwalt/die Seniorenanwältin die Rechte von Menschen ab 65 Jahren, indem er/sie die folgenden Aufgaben wahrnimmt:

  1. fördert die Umsetzung der Artikel 21 und 25 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und anderer internationaler Rechtsinstrumente zur Förderung und zum Schutz der Rechte älterer Menschen,
  2. arbeitet mit den öffentlichen Körperschaften und privaten Organisationen, die im Landesgebiet zur Förderung und zum Schutz der Rechte der Seniorinnen und Senioren tätig sind, zusammen; insbesondere arbeitet sie/er mit den Sozial- und den Gesundheitsdiensten zusammen,
  3. wacht über die Einhaltung der Bürgerrechte und sozialen Rechte der Seniorinnen und Senioren,
  4. führt Informations-, Beratungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen zu Themen durch, die für Seniorinnen und Senioren relevant sind und fördert die Wissensverbreitung und die Grundrechte-Kultur älterer Menschen,
  5. ist als Vermittler/in im Fall von Konflikten zwischen Seniorinnen/Senioren und ihren Angehörigen einerseits und den öffentlichen und privaten Pflege- und Betreuungsdiensten andererseits, tätig,
  6. meldet, zum Schutz der Rechte und Interessen der Seniorinnen und Senioren, von Amts wegen oder aufgrund der eingegangenen Meldungen oder Beschwerden, bei den Sozialdiensten oder Justizbehörden Situationen, die ein sofortiges gerichtliches Eingreifen oder Eingreifen der Sozialdienste erfordern. Zudem überwacht er/sie die Wahrung der Rechte bei der Betreuung und Pflege von Seniorinnen und Senioren, welche in Einrichtungen außerhalb der Herkunftsfamilie untergebracht sind,
  7. meldet den zuständigen Organen potenzielle Schadens -und Risikofaktoren für Seniorinnen und Senioren, von denen er/sie in irgendeiner Form Kenntnis erhält, auch auf Hinweis der betroffenen Personen oder von anderen Subjekten,
  8. unterstützt Initiativen, die darauf abzielen, jede Art der Altersdiskriminierung zu verhindern und zu unterbinden und setzt sich dafür ein, dass den Seniorinnen und Senioren angemessene Dienstleistungen zur Verfügung gestellt werden, die darauf ausgerichtet sind ihre gesundheitlichen Bedürfnisse zu befriedigen sowie ihre Lebensqualität zu verbessern. In diesem Zusammenhang kann er/sie, sofern erforderlich, direkt gegen die zuständige Behörde vorgehen,
  9. arbeitet mit dem Beirat laut Artikel 13 zusammen, insbesondere bezüglich der Ausarbeitung von Vorschlägen laut Artikel 13 Absatz 6 Buchstabe b),
  10. kann spezifische Aktionen und Projekte zur Stärkung der Rechte der Seniorinnen und Senioren anregen.

(3) Zum Schutz und zur Förderung der Einhaltung der Menschenrechte der Seniorinnen und Senioren obliegt es der Seniorenanwältin/dem Seniorenanwalt öffentliche und private Sozialeinrichtungen für Senioren und Einrichtungen im Gesundheitswesen, in denen Menschen in ihrer Freiheit eingeschränkt sind oder eingeschränkt werden können, regelmäßig zu besuchen und zu überprüfen, um Risikofaktoren für Menschenrechtsverletzungen frühzeitig zu erkennen und menschenunwürdige Behandlungen zu verhindern. Die Seniorenanwältin/der Seniorenanwalt ist befugt unabhängige Kommissionen zu ernennen, die sie/er mit der Ausübung der Tätigkeit der präventiven Menschenrechtskontrolle laut vorherigem Satz betrauen kann. Die betreffenden Einrichtungen sind verpflichtet der Seniorenanwältin/dem Seniorenanwalt und der von ihr/von ihm eingesetzten Kommission Auskünfte hinsichtlich der Anzahl und Behandlung der Personen, denen die Freiheit entzogen ist oder war, über die Orte, an denen Personen die Freiheit entzogen ist oder werden kann und über das Verfahren und die Bedingungen der Freiheitsentziehung, zu erteilen, Einsicht in die diesbezügliche Dokumentation sowie den Zutritt zu den Einrichtungen, zu gewähren. Bei der Wahrnehmung der genannten Aufgaben haben die Seniorenanwältin/der Seniorenanwalt und die von ihr/ihm eingesetzten Kommissionen auf die Erfordernisse des Betriebs der Einrichtung Bedacht zu nehmen. Das Präsidium des Landtages regelt die Modalitäten der Durchführung der Besuche, die Anzahl, die Bestellung, Funktionsdauer und Zusammensetzung der Kommissionsmitglieder, die Modalitäten der Zusammenarbeit mit der Seniorenanwältin/dem Seniorenanwalt sowie die Vergütung.

(4) Die Bewerberinnen und Bewerber für das Amt des Seniorenanwalts/der Seniorenanwältin müssen die Zugangsvoraussetzungen laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) sowie Absatz 2 des Landesgesetzes vom 9. Oktober 2020, Nr. 11, erfüllen. Des Weiteren müssen sie nachweislich über Kompetenzen im Bereich der Seniorenpolitik und der Betreuung von Seniorinnen und Senioren verfügen. Aus den Reihen der Bewerber/Innen ernennt die/der Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident auf Vorschlag der Volksanwältin/des Volksanwaltes, den Seniorenanwalt/die Seniorenanwältin für die Amtsdauer des Südtiroler Landtages.

(5) Der Seniorenanwalt/ die Seniorenanwältin übt die ihm/ihr in diesem Artikel zugeordneten Funktionen und Aufgaben unabhängig und ohne Weisungsbindung aus.

(6) Der/Die Seniorenanwalt/Seniorenanwältin übermittelt jährlich dem Landtag, der Landesregierung und dem Rat der Gemeinden einen Tätigkeitsbericht, welcher auch einen detaillierten Bericht über die Lebensbedingungen der Seniorinnen und Senioren enthält. Er/Sie stellt den betreffenden Bericht zum Datum vor, welches vom Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin festgelegt wird und auf jeden Fall innerhalb der ersten fünf Monate eines jeden Jahres. Der Tätigkeitbericht wird auf der Internetseite des Seniorenanwaltes/der Seniorenanwältin veröffentlicht.

(7) Der Seniorenanwalt/die Seniorenanwältin wird von den Landtagsausschüssen zu Problemen und Initiativen betreffend die Bedürfnisse, die Rechte und die Interessen der Seniorinnen und Senioren angehört. Er/Sie arbeitet mit anderen auf regionaler, staatlicher und internationaler Ebene vergleichbaren öffentlichen Einrichtungen und mit Nichtregierungsorganisationen zusammen, die sich für den Schutz der Rechte der Seniorinnen und Senioren einsetzen.

(8) Für die Ausübung der Tätigkeiten werden dem Seniorenanwalt/der Seniorenanwältin seitens des Landtages die notwendigen Mittel und Ressourcen zur Verfügung gestellt. Bei Abwesenheit oder Verhinderung kann der Seniorenanwalt/die Seniorenanwältin einen Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin des Landtages ernennen, der ihn/sie bei der ordentlichen Verwaltung vertritt.

(9) Für alles, was in diesem Artikel nicht ausdrücklich geregelt ist, gelten die Artikel 1 Absätze 6 und 7, 9, 11, 12, 13 Absätze 2, 3 und 4 und 14 des Landesgesetzes vom 9. Oktober 2020, Nr. 11, in geltender Fassung.

4. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 15 (Finanzbestimmungen)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen laut Absatz 2 erfolgt die Umsetzung dieses Gesetzes mit den Human-, Sach- und Finanzressourcen, die gemäß geltender Gesetzgebung verfügbar sind, in jedem Fall ohne neue oder Mehrausgaben zu Lasten des Landeshaushaltes.

(2) Die Deckung der aus Artikel 13 Absatz 7 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2022 auf 5.000,00 Euro, für das Jahr 2023 auf 5.000,00 Euro und für das Jahr 2024 auf 5.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Auslagen, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlages 2022-2024. Die Deckung für die darauffolgenden Finanzjahre erfolgt mit Haushaltsgesetz.

(3) Die aus Artikel 14 entstehenden Ausgaben gehen zu Lasten des Haushaltes des Südtiroler Landtags; sie werden gemäß Artikel 34 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, abgedeckt.

Art. 16 (Durchführungsbestimmungen)

(1) In den erforderlichen Fällen, werden die Modalitäten der Umsetzung der Bestimmungen dieses Gesetzes mittels Beschlüsse der Landesregierung zusätzlich definiert.

Art. 17 (Schlussbestimmungen)

(1) Die Landesregierung genehmigt den Wortlaut dieses Gesetzes auch in „Leichter Sprache“.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet das Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionA Betagtenfürsorge
ActionActiona) LANDESGESETZ vom 23. Dezember 1972, Nr. 47
ActionActionb) Landesgesetz vom 30. Oktober 1973, Nr. 77
ActionActionc) Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 6. März 1974, Nr. 17
ActionActiond) LANDESGESETZ vom 12. August 1977, Nr. 34
ActionActione) LANDESGESETZ vom 9. November 1979, Nr. 16
ActionActionf) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 9. Februar 1990, Nr. 5
ActionActiong) LANDESGESETZ vom 7. Juli 1992, Nr. 26
ActionActionh) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 24. November 1997, Nr. 38 —
ActionActioni) Dekret des Landeshauptmanns vom 20. Juni 2007, Nr. 39
ActionActionj) Dekret des Landeshauptmanns vom 8. November 2011, Nr. 40
ActionActionk) Landesgesetz vom 6. Oktober 2022, Nr. 12
ActionActionALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ActionActionMASSNAHMEN ZUR FÖRDERUNG DES AKTIVEN ALTERNS
ActionActionGREMIEN ZUR FÖRDERUNG DES AKTIVEN ALTERNS
ActionActionSCHLUSSBESTIMMUNGEN
ActionActionB Familienberatungsdienst
ActionActionC Kinderhorte - Tagesmütterdienst
ActionActionD Familie, Frau und Jugend
ActionActionE Maßnahmen für Menschen mit Behinderung
ActionActionF Maßnahmen im Bereich der Abhängigkeiten
ActionActionG Maßnahmen zugunsten der Zivilinvaliden und pflegebedürftigen Menschen
ActionActionH Wirtschaftliche Grundfürsorge
ActionActionI Entwicklungszusammenarbeit
ActionActionJ Sozialdienste
ActionActionK Ergänzungsvorsorge
ActionActionL Ehrenamtliche Tätigkeit
ActionActionM Heimatferne
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis