(1) Das Land fördert Angebote zum Erhalt und zur Förderung der Gesundheit und des körperlichen, psychischen und sozialen Wohlbefindens von Seniorinnen und Senioren.
(2) Das Land und die Gemeinden unterstützen das Angebot generationsübergreifender und kulturübergreifender Initiativen.
(3) Das Land und die Gemeinden fördern die Umsetzung von Seniorenparcours und von seniorengerechten Freizeitanlagen, vorzugsweise in einem generationenübergreifenden Ansatz.
(4) Das Land und die Gemeinden unterstützen Initiativen, die Seniorinnen und Senioren gezielt aus der Passivität in die Aktivität führen.
(5) Das Land und die Gemeinden stellen beim Bau, beim Umbau, bei der Erweiterung oder bei der Sanierung öffentlicher Sportanlagen einen barrierefreien Zugang und eine barrierefreie Nutzung sicher. Sie fördern auf jeden Fall die Beseitigung und Überwindung architektonischer Barrieren in bestehenden öffentlichen Sportanlagen. Zudem sehen sie für alle Seniorinnen und Senioren oder für finanziell benachteiligte Seniorinnen und Senioren ermäßigte Tarife für die Nutzung dieser Anlagen vor.
(6) Das Land, der Südtiroler Sanitätsbetrieb und die Gemeinden fördern und unterstützen Initiativen und Projekte, die zur Steigerung der persönlichen Gesundheitskompetenz der Seniorinnen und Senioren beitragen.