(1) Die in Artikel 2 genannten Ziele und im Artikel 3 genannten Schwerpunkte werden durch ein System von aufeinander abgestimmten Maßnahmen verwirklicht.
(2) Das Land hat folgende Aufgaben:
(3) Die Gemeinden und die Bezirksgemeinschaften haben folgende Aufgaben:
(4) Zur Optimierung der Zusammenarbeit und zum Aufbau eines nachhaltigen Netzes von Beziehungen ernennt jede Gemeinde und jede Bezirksgemeinschaft eine Bezugsperson für den Bereich Senioren. Für die Gemeinden kann diese Person auch ein Mitglied des Seniorenbeirats laut Artikel 8 Absatz 2 sein.