(1) Nach Artikel 15 des Landesgesetzes vom 21. Jänner 1987, Nr. 2, in geltender Fassung, wird folgender Artikel eingefügt:
„Art. 15/bis (Schutzhütten des Landes)
1. Zur Festlegung des Investitions- und Erhaltungsbedarfs sowie der jeweiligen Prioritäten bei den Maßnahmen für die Schutzhütten im Eigentum des Landes kann die Landesregierung eine Expertenkommission einsetzen.
2. Die Expertenkommission setzt sich zusammen aus:
a) dem Direktor/der Direktorin der Landesabteilung Vermögensverwaltung oder einer von ihm/ihr bevollmächtigten Person,
b) dem Direktor/der Direktorin des Landesamtes für Geologie und Baustoffprüfung oder einer von ihm/ihr bevollmächtigten Person,
c) den Präsidenten/Präsidentinnen der zwei repräsentativsten Bergsteigerverbände des Landes oder je einer von ihnen bevollmächtigten Person.
3. Die Expertenkommission hat die Aufgabe, die Landesregierung zu beraten und die Landesämter in Angelegenheiten, die die Schutzhütten des Landes betreffen, zu unterstützen. Sie gibt insbesondere Einschätzungen ab zu den Instandhaltungs- und Wiederaufbauarbeiten, zu deren Prioritäten und zu den bestmöglichen, technischen Entscheidungen, die zu treffen sind. Die Kommission koordiniert, kontrolliert und beaufsichtigt auch die Betreiber der Schutzhütten im Eigentum des Landes.
4. Den Mitgliedern der Expertenkommission steht weder eine Vergütung noch eine Spesenrückerstattung zu.“