(1) Die Anwaltschaft des Landes ist beim Generalsekretariat angesiedelt und direkt dem Landeshauptmann/der Landeshauptfrau unterstellt. Der Anwaltschaft steht der Landesanwalt/die Landesanwältin vor, ausgewählt unter den Führungskräften der ersten Ebene des einheitlichen Stellenplans laut Artikel 2, die im Besitz der Befähigung zur Ausübung der Anwaltstätigkeit sind, oder unter den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen mit Koordinierungsfunktion, die im Dienst der Anwaltschaft des Landes stehen. Die Anwaltschaft besteht aus Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen, die in zwei Ebenen eingeteilt sind, darunter solche mit Koordinierungsfunktion, sowie aus Verwaltungspersonal. Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sind unabhängig und haben volle Autonomie bei der kontinuierlichen Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten für das Land und seine Hilfskörperschaften, unter Beachtung der allgemeinen Vorgaben des Landesanwalts/der Landesanwältin. 15)
(2) Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen mit unbefristetem Arbeitsverhältnis, die im Dienst der Anwaltschaft des Landes stehen und im Sonderverzeichnis zum Berufsverzeichnis der Rechtsanwälte eingetragen sind, das vom Ausschuss der gebietsmäßig zuständigen Anwaltskammer geführt wird, werden von Rechts wegen in das Berufsbild Rechtsanwalt/Rechtsanwältin eingestuft. Bei den Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen erfolgt – je nach Erfahrungs- und Spezialisierungsgrad, Fachkompetenz und erworbenen Berufsbefähigungen – eine Einteilung in zwei Ebenen.
(3) Mit Durchführungsverordnung werden geregelt: die beiden Ebenen, in welche die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen eingestuft werden, die Koordinierungsfunktionen, die spezifischen Zuständigkeiten der Anwaltschaft, die Vorgangsweise bei der Zuweisung der Streitsachen unter Berücksichtigung der erworbenen Fachkompetenz, die Maßnahmen zur Gewährleistung der Autonomie und Entscheidungsunabhängigkeit der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sowie deren ständige berufliche Weiterbildung.
(4) Die Besoldung der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen wird je nach Position und ausgeübter Funktion sowie im Hinblick auf die für sie geltende Ausschließlichkeitsregelung kollektivvertraglich festgelegt; die Gesamtbesoldung der Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen mit Koordinierungsfunktion, die in die höhere Ebene eingestuft sind, wird durch die kollektivvertraglichen Verhandlungen unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Besoldung der Führungskräfte der zweiten Ebene der Landesverwaltung festgelegt. 16)
(5) Bis zum Erlass der Durchführungsverordnung und zum Abschluss der kollektivvertraglichen Verhandlungen bleibt die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zustehende Besoldung aufrecht.
(6) Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der Leitung eines Funktionsbereichs der Anwaltschaft betraut waren, werden von Rechts wegen im Auslaufrang in die entsprechende Ebene des einheitlichen Stellenplans laut Artikel 2 eingetragen. Sie werden zudem in die höhere der beiden Ebenen eingestuft, die für die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen gemäß Durchführungsverordnung laut Absatz 3 vorgesehen sind.