(1) Für eine effiziente, zeitnahe und professionelle Information der Bürger und Bürgerinnen über die Tätigkeiten der Landesregierung und der Landesverwaltung sorgt die als Abteilung geführte Agentur für Presse und Kommunikation, in der Folge Agentur genannt.
(2) Die Landesregierung genehmigt den Entwicklungsplan für Kommunikation und Information, den die Agentur als Instrument zur Sicherung der Verwaltungstransparenz ausarbeitet.
(3) Die Agentur nutzt ein spezifisches Informationssystem, das umgehend über die Medien sämtliche Informationen über die Tätigkeit der Landesregierung und der Landesverwaltung liefert.
(4) Zur Abwicklung der journalistischen Tätigkeit, die in die Zuständigkeit der Agentur fällt, kann das Land maximal 12 Journalisten und Journalistinnen mit befristetem Vertrag beauftragen, dessen Laufzeit der Legislaturperiode entspricht.
(5) Der oder die Verantwortliche der Agentur erhält die Qualifikation eines Direktors/einer Direktorin; er oder sie wird von der Landesregierung ernannt und handelt auf der Grundlage der Vorgaben des Leitungsorgans der Verwaltung.
(6) Der Auftrag als Direktor/Direktorin des Presseamtes wird nach dem Verfahren laut Artikel 9 einer Person erteilt, die im staatlichen Journalistenverzeichnis, Berufsregister, eingetragen ist und die als Chefredakteur/Chefredakteurin auch die presserechtliche Verantwortung innehat.