(1) Die beim Südtiroler Landtag angesiedelte Prüfstelle übt in vollständiger Autonomie und unabhängig in der Bewertung und Beurteilung folgende Aufgaben und Befugnisse aus:
- sie überwacht die Funktionsweise des internen Kontrollsystems der Landesverwaltung,
- sie begutachtet den Bericht zur Performance der Organisationseinheiten der Landesverwaltung,
- sie bestätigt das System für die Anerkennung der Prämien an die Bediensteten der Landesverwaltung,
- sie bestätigt die Erfüllung der Verpflichtungen im Bereich Transparenz und Integrität,
- sie verfasst einen Bericht über die Gesetzmäßigkeit, die Unparteilichkeit und die reibungslose Abwicklung der Verwaltungstätigkeit des Landes und der von ihm abhängigen Körperschaften,
- sie übt ihre Funktionen in Abstimmung mit den externen Kontrolleinrichtungen und den unabhängigen Behörden auf Staatsebene aus,
- sie überprüft die vom Gesetzeseinbringer vorgelegten Berichte zu den Folgekosten,
- sie erstellt das begründete Gutachten laut Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 19. Mai 2015, Nr. 6, in geltender Fassung, zu den Kollektivvertragsentwürfen.
(2) Die Prüfstelle berichtet dem Südtiroler Landtag und der Landesregierung innerhalb Juni über die im Vorjahr durchgeführte Tätigkeit laut Absatz 1.
(3) Zum Zwecke der Aufsicht über die Umsetzung der Ziele für die öffentlichen Finanzen seitens der Körperschaften laut Artikel 79 Absatz 3 des Autonomiestatuts, führt die Prüfstelle auf der Grundlage eines jährlichen Arbeitsprogramms Kontrollen, auch kooperativer Art, durch. Ausgenommen davon sind die örtlichen Körperschaften, die von der zuständigen Landesabteilung kontrolliert werden.
(4) Die Prüfstelle besteht aus sechs Mitgliedern; drei davon werden von der Landesregierung und drei vom Präsidium des Landtags ernannt. Die Mitglieder bleiben fünf Jahre lang im Amt und können bestätigt werden. Die Mitglieder, bei denen es sich auch um verwaltungsexterne Personen handeln kann, verfügen über umfangreiche Fachkompetenz. Ein Mitglied übernimmt die Funktion des Koordinators/der Koordinatorin der Prüfstelle. Die Mitglieder können nicht unter Personen ausgewählt werden, die ein öffentliches Wahlamt oder ein Amt in einer Partei oder Gewerkschaftsorganisation innehaben.
(5) Die Prüfstelle legt mit eigenen internen Akten ihre Arbeitsweise fest. Das Personalkontingent darf nicht mehr als fünf Einheiten umfassen. Diese Stellen werden mit Landespersonal, Landtagspersonal oder Personal anderer öffentlicher Verwaltungen, Gesellschaften oder Körperschaften besetzt, ohne das Gesamtkontingent des Personals der Herkunftsverwaltungen, -gesellschaften oder -körperschaften zu erhöhen.
(6) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Aufträge der Mitglieder der Prüfstelle sind bis zur jeweiligen Fälligkeit bestätigt. Jene Mitglieder, welche Bedienstete der Landesverwaltung oder des Sanitätsbetriebes sind, werden in der Herkunftskörperschaft für die Dauer des Führungsauftrags an der Prüfstelle in den unbezahlten Wartestand versetzt. 17)
(7) Die Mitglieder der Prüfstelle haben eine besondere Führungsposition inne, die insbesondere in der Ausübung von Beratungs-, Aufsichts- und Kontrollfunktionen entsprechend den spezifischen Aufgaben der Prüfstelle besteht. Die Gesamtbesoldung des Koordinators/der Koordinatorin wird durch die kollektivvertraglichen Verhandlungen unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Besoldung der Führungskräfte der ersten Ebene der Landesverwaltung mit Auftrag als Abteilungsdirektor/Abteilungsdirektorin festgelegt. Die Gesamtbesoldung der anderen Mitglieder wird durch die kollektivvertraglichen Verhandlungen unter Berücksichtigung der höchsten Besoldungsstufe der Führungskräfte der zweiten Ebene der Landesverwaltung festgelegt. Bis zur Erneuerung des neuen bereichsübergreifenden Kollektivvertrags finden sowohl für die Grundentlohnung als auch für die Zusatzentlohnung die Bestimmungen der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Kollektivverträge Anwendung. 18)