1. Die Studienbeihilfen laut diesen Richtlinien sind mit keiner anderen Studienbeihilfe für dieselbe Ausbildung kumulierbar.
2. Abweichend von Absatz 1 kann die Studienbeihilfe laut diesem Beschluss kumuliert werden mit:
a) Studienbeihilfen, die für die Teilnahme an Austauschprogrammen als Mobilitätszulage bezogen werden (z.B. Erasmus-Stipendien, bilaterale Abkommen),
b) Leistungsstipendien,
c) Begünstigungen für Studierende mit Beeinträchtigung.