1. Angesichts der Tatsache, dass der Pensionszugang für Angestellte auf 66 Jahre festgelegt ist und dass für die mit Landesstipendium ausgebildeten Ärztinnen und Ärzte die Möglichkeit geschaffen werden muss, der Verpflichtung laut Dekret des Landeshauptmanns Nr. 11/ 2020 nachkommen zu können, und zwar innerhalb von zehn Jahren nach Erlangung des Facharzttitels oder der Sonderausbildung in Allgemeinmedizin auf dem Landesgebiet für vier Jahre Vollzeitdienst zu leisten, wird es als angemessen erachtet, für die Teilnahme an der Wettbewerbsausschreibung die Höchstaltersgrenze von 50 Jahren festzulegen.