1. Die Beihilfeanträge für Maßnahmen laut Artikel 3 können vom 1. Jänner bis 31. Oktober eines jeden Jahres auf den vom Amt für Jagd und Fischerei bereitgestellten Vordrucken abgefasst werden.
2. Das Amt für Jagd und Fischerei genehmigt mit eigener Maßnahme die Beihilfe und teilt dem Antragsteller oder der Antragstellerin die gewährte Beihilfe mit.
3. Der Ankauf muss nach der Einreichung des Beihilfeantrages erfolgen. Nach erfolgtem Ankauf wird der Auszahlungsantrag vorgelegt, welcher mit den quittierten Rechnungen versehen ist. Die Abrechnung, muss innerhalb des Endes des auf die Maßnahme der Beitragsgewährung, oder der Anlastung der Ausgabe folgenden Jahres, falls diese unterschiedlich ist, gestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist, ohne dass die Spesenabrechnung durch den Begünstigten aufgrund eines ihm anzulastenden Umstandes erfolgt ist, verfügt das Amt den Widerruf der Maßnahme. Aus schwerwiegenden und begründeten Umständen kann der Verfahrensverantwortliche eine Verlängerung um ein weiteres Jahr gewähren. Nach Ablauf dieser Frist wird die Beihilfe automatisch widerrufen.
4. Falls die von den Rechnungen belegten Ausgaben niedriger sind als die gewährte Beihilfe, wird diese auf den Betrag der aufgrund der vorgelegten Rechnungen anerkannten und belegten Ausgaben verringert.