1. Der Antrag muss innerhalb der im Artikel 15 angeführten Frist auf dem von der Landesabteilung Bildungsförderung bereitgestellten Vordruck im PDF-Format durch eine einzige PEC-Mitteilung an die zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC-Adresse) der genannten Landesabteilung übermittelt werden. Anträge, die nach diesem Datum eingehen, werden von Amts wegen archiviert. Auf dem Antrag müssen die Nummer und das Datum der Stempelmarke aufscheinen. Der/Die Antragstellende erklärt, die genannte Stempelmarke ausschließlich für dieses Verwaltungsverfahren zu verwenden. Der Antrag ist gültig, wenn er digital unterzeichnet oder händisch unterschrieben ist und eine Kopie eines amtlichen Erkennungsausweises beigelegt wird.
2. Der Antragstellende muss eine Erklärung darüber abgeben, dass alle Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Beanspruchung der Entschädigung laut diesen Richtlinien vorgesehen sind, erfüllt sind. Unvollständige Anträge werden von Amts wegen archiviert, falls die fehlenden Informationen nicht innerhalb von maximal 15 Tagen ab entsprechender Anforderung nachgereicht werden.