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Beschluss vom 28. September 2021, Nr. 825
COVID-19 – Richtlinien zur Gewährung einer Entschädigung für die von der Autonomen Provinz Bozen beauftragten Betreiber von Schülerheimen

Anhang A

COVID-19 – Richtlinien zur Gewährung einer Entschädigung für die von der Autonomen Provinz Bozen beauftragten Betreiber von Schülerheimen

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln im Sinne von Artikel 17 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, die Gewährung einer einmaligen Entschädigung für die von der Autonomen Provinz Bozen beauftragten Betreiber von Schülerheimen in Südtirol, welche im Jahr 2020 wegen des epidemiologischen Notstands aufgrund des Virus SARS-CoV-2 den Dienst nur teilweise ausführen konnten. Die Entschädigung wird zur Milderung des wirtschaftlichen Schadens gewährt, der wegen der Reduzierung des Dienstes entstanden ist.

2. Die in diesen Richtlinien vorgesehenen Entschädigungen werden auf der Grundlage der Rahmenregelung laut Gesetzesdekret vom 19. Mai 2020, Nr. 34, durch Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2020, Nr. 77, geändert und zum Gesetz erhoben, gewährt. Diese Rahmenregelung wurde der Europäischen Kommission unter der Nummer SA.57021, abgeändert durch SA.58547, SA.59655, SA.59827 und zuletzt durch SA. 62495, notifiziert und von der Kommission mit den Entscheidungen C(2020) 3482 vom 21. Mai 2020 (Genehmigung der Rahmennotifizierung), C(2020) 6341 vom 11. September 2020, C(2020) 9121 vom 10. Dezember 2020, C(2020) 9300 vom 15. Dezember 2020 und mit der Mitteilung C (2021) 2570 vom 9. April 2021 genehmigt. Es wird die Maßnahme laut Abschnitt 3.1. (begrenzte Beihilfebeträge) der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 vom 19. März 2020, „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, in geltender Fassung, angewandt.

Artikel 2
Anspruchsberechtigte

1. Die Entschädigung wird den von der Autonomen Provinz Bozen vertraglich beauftragten Betreibern der Schülerheime in Südtirol gewährt, die im beihilfefähigen Zeitraum laut Artikel 3 Absatz 1 im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum des Jahres 2019 Gesamtumsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent erlitten haben.

2. Die Berechnung der Umsatzeinbußen laut Absatz 1 erfolgt auf Grundlage der Buchungseinträge der ordentlichen doppelten Buchführung, welche die Grundlage für die geprüften Abschlüsse bildet.

3. Die Anspruchsberechtigten laut diesem Artikel müssen die Voraussetzungen erfüllen, die für Groß- , Mittel- oder Kleinunternehmen laut Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – in der Folge als allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung bezeichnet – vorgesehen sind.

4. Die Entschädigung darf nicht Unternehmen gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden (im Sinne der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung). Abweichend von dieser Bestimmung darf die Entschädigung kleinen und Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.

Artikel 3
Beihilfefähiger Zeitraum

1. Als beihilfefähiger Zeitraum gilt der Zeitraum, in dem die Heime infolge der vom Staat und vom Land erlassenen Dringlichkeitsmaßnahmen nicht oder nur teilweise betrieben wurden. Der beihilfefähige Zeitraum wird in ganzen Monaten berechnet und betrifft die Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020.

Artikel 4
Höhe der Entschädigung

1. Durch den Umsatzausfall war es den Heimbetreibern nur stark eingeschränkt möglich, kurzfristig die zur Deckung laufender Verbindlichkeiten unabdingbare Liquidität zu generieren. Die Entschädigungen richten sich nach dem Prozentsatz der jeweiligen Umsatzeinbrüche, wobei die Beträge so gestaffelt sind, dass jeweils genügend Umlaufvermögen zur Deckung der laufenden Verbindlichkeiten gewährleistet ist. Im Einzelnen wird die Entschädigung wie folgt festgelegt:

a) Umsatzeinbruch von 30-50 Prozent im beihilfefähigen Zeitraum laut Artikel 3 Absatz 1: 35 Prozent der gemäß Artikel 5 Absatz 1 geschätzten Gesamteinnahmen;

b) Umsatzeinbruch von 51-70 Prozent im beihilfefähigen Zeitraum laut Artikel 3 Absatz 1: 40 Prozent der gemäß Artikel 5 Absatz 1 geschätzten Gesamteinnahmen;

c) Umsatzeinbruch von 71-90 Prozent im beihilfefähigen Zeitraum laut Artikel 3 Absatz 1: 45 Prozent der gemäß Artikel 5 Absatz 1 geschätzten Gesamteinnahmen;

d) Umsatzeinbruch von 91-100 Prozent im beihilfefähigen Zeitraum laut Artikel 3 Absatz 1: 50 Prozent der geschätzten Gesamteinnahmen laut Artikel 5 Absatz 1.

2. Der errechnete Entschädigungsbetrag wird auf zwei Kommastellen gerundet.

Artikel 5
Schätzung der Gesamteinnahmen

1. Die geschätzten Gesamteinnahmen werden wie folgt berechnet: Anzahl der zum 1. März 2020 belegten Heimplätze multipliziert mit der Gesamtmonatseinnahme pro Nutzer/Nutzerin, multipliziert mit der Zahl der (vier) Monatseinheiten, die dem beihilfefähigen Zeitraum laut Artikel 3 Absatz 1 entsprechen. Die Gesamtmonatseinnahme pro Nutzer/Nutzerin ergibt sich aus der Summe der Nettobeträge pro Nutzer/Nutzerin, die von der Autonomen Provinz Bozen und vom Heimbewohner/von der Heimbewohnerin zu zahlen sind.

Artikel 6
Höchstgrenze der Entschädigung

1. Das Gesamtausmaß der Entschädigung darf nicht höher sein als die nominalen Umsatzeinbußen im beihilfefähigen Zeitraum laut Artikel 3 Absatz 1 im Vergleich zu dem im entsprechenden Zeitraum des Jahres 2019 erzielten Umsatz.

Artikel 7
Kumulierungsverbot

1. Die Entschädigung laut diesen Richtlinien darf nicht mit anderen Beihilfen kumuliert werden, die zum selben Zweck für den beihilfefähigen Zeitraum laut Artikel 3 Absatz 1 gewährt werden.

Artikel 8
Antragstellung

1. Der Antrag muss innerhalb der im Artikel 15 angeführten Frist auf dem von der Landesabteilung Bildungsförderung bereitgestellten Vordruck im PDF-Format durch eine einzige PEC-Mitteilung an die zertifizierte E-Mail-Adresse (PEC-Adresse) der genannten Landesabteilung übermittelt werden. Anträge, die nach diesem Datum eingehen, werden von Amts wegen archiviert. Auf dem Antrag müssen die Nummer und das Datum der Stempelmarke aufscheinen. Der/Die Antragstellende erklärt, die genannte Stempelmarke ausschließlich für dieses Verwaltungsverfahren zu verwenden. Der Antrag ist gültig, wenn er digital unterzeichnet oder händisch unterschrieben ist und eine Kopie eines amtlichen Erkennungsausweises beigelegt wird.

2. Der Antragstellende muss eine Erklärung darüber abgeben, dass alle Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Beanspruchung der Entschädigung laut diesen Richtlinien vorgesehen sind, erfüllt sind. Unvollständige Anträge werden von Amts wegen archiviert, falls die fehlenden Informationen nicht innerhalb von maximal 15 Tagen ab entsprechender Anforderung nachgereicht werden.

Artikel 9
Bearbeitung der Anträge

1. Das zuständige Amt der Landesabteilung Bildungsförderung bearbeitet die vorgelegten Anträge chronologisch nach Eingang auf der Grundlage der Angaben der Antragstellenden.

Artikel 10
Gewährung der Entschädigung

1. Die Gewährung der Entschädigung oder die allfällige Ablehnung des Antrags erfolgt mit Dekret der Direktorin/des Direktors der Landesabteilung Bildungsförderung.

Artikel 11
Auszahlung der Entschädigung

1. Die Auszahlung der zustehenden Entschädigung wird auf der Grundlage der im Antrag angeführten Erklärungen vom Direktor/von der Direktorin des für die Bearbeitung der Anträge zuständigen Landesamtes verfügt.

Artikel 12
Pflichten

1. Die Begünstigten müssen dem zuständigen Landesamt sämtliche Unterlagen zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, um zu prüfen, ob die für die Beanspruchung der Entschädigung vorgesehenen Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt sind.

2. Der Begünstigte muss den Anteil der ausgezahlten Entschädigung, welcher gegebenenfalls den im Sinne dieser Richtlinien zustehenden Betrag übersteigt, zuzüglich der ab dem Auszahlungsdatum anfallenden gesetzlichen Zinsen zurückzahlen.

Artikel 13
Kontrollen und Sanktionen

1. Das zuständige Landesamt führt Kontrollen zu allen genehmigten Anträgen durch.

2. Bei den Kontrollen wird überprüft, ob die Begünstigten falsche Dokumente oder Erklärungen vorgelegt haben oder solche, die unwahre Angaben enthalten, oder ob sie es unterlassen haben, vorgeschriebene Informationen zu liefern.

3. Das zuständige Landesamt leitet das Kontrollverfahren ein, indem es den Begünstigten die Fristen mitteilt, innerhalb welcher sie kontrolliert werden. In der Mitteilung werden die Begünstigten aufgefordert, die für die Kontrollen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Falls notwendig, kann die Überprüfung auch anhand einer Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden. Das gesamte Kontrollverfahren muss innerhalb von 60 Tagen ab dessen Einleitung abgeschlossen sein.

4. Unbeschadet der einschlägigen Gesetzesbestimmungen bei unrechtmäßiger Inanspruchnahme wirtschaftlicher Vergünstigungen hat ein festgestellter Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Richtlinien den Widerruf der Entschädigung und die Pflicht zur Rückzahlung des entsprechenden Betrags zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zur Folge, die ab Auszahlung des Zuschusses berechnet werden.

Artikel 14
Finanzielle Schutzklausel

1. Die Gewährung der Entschädigungen laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der den entsprechenden Aufgabenbereichen des Landeshaushaltes zugewiesenen Mittel. Reichen die bereitgestellten Finanzmittel nicht aus, um allen Anträgen der Anspruchsberechtigten gerecht zu werden, werden die Entschädigungen proportional gekürzt.

Artikel 15
Anwendung

1. Diese Richtlinien gelten für alle Anträge, die ab dem Tag ihrer Genehmigung und bis zum 15. Oktober 2021 eingereicht werden.

 

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