1. Die Begünstigten müssen dem zuständigen Landesamt sämtliche Unterlagen zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, um zu prüfen, ob die für die Beanspruchung der Entschädigung vorgesehenen Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt sind.
2. Der Begünstigte muss den Anteil der ausgezahlten Entschädigung, welcher gegebenenfalls den im Sinne dieser Richtlinien zustehenden Betrag übersteigt, zuzüglich der ab dem Auszahlungsdatum anfallenden gesetzlichen Zinsen zurückzahlen.