1. Als beihilfefähiger Zeitraum gilt der Zeitraum, in dem die Heime infolge der vom Staat und vom Land erlassenen Dringlichkeitsmaßnahmen nicht oder nur teilweise betrieben wurden. Der beihilfefähige Zeitraum wird in ganzen Monaten berechnet und betrifft die Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020.