1. Die Entschädigung wird den von der Autonomen Provinz Bozen vertraglich beauftragten Betreibern der Schülerheime in Südtirol gewährt, die im beihilfefähigen Zeitraum laut Artikel 3 Absatz 1 im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum des Jahres 2019 Gesamtumsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent erlitten haben.
2. Die Berechnung der Umsatzeinbußen laut Absatz 1 erfolgt auf Grundlage der Buchungseinträge der ordentlichen doppelten Buchführung, welche die Grundlage für die geprüften Abschlüsse bildet.
3. Die Anspruchsberechtigten laut diesem Artikel müssen die Voraussetzungen erfüllen, die für Groß- , Mittel- oder Kleinunternehmen laut Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – in der Folge als allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung bezeichnet – vorgesehen sind.
4. Die Entschädigung darf nicht Unternehmen gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden (im Sinne der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung). Abweichend von dieser Bestimmung darf die Entschädigung kleinen und Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.