1. Die Gewährung der Unterstützungsmaßnahme laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der den entsprechenden Landeshaushaltskapitel zugewiesenen Mittel. Reichen die bereitgestellten finanziellen Mittel nicht aus, um allen Anträgen der Anspruchsberechtigten gerecht zu werden, werden die Anträge von Amts wegen archiviert.