1. Die Unterstützungsmaßnahme „Covid-Hilfe 2021“ wird mit Dekret des zuständigen beauftragten Abteilungsdirektors / der zuständigen beauftragten Abteilungsdirektorin für einen Zeitraum von drei Monaten ab dem Monat der Antragstellung gewährt. Die Unterstützungsmaßnahme ist einmalig und kann somit nur einmal beantragt werden.