1. In Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. März 2021, Nr. 3, führt, je nach Wohnsitzgemeinde der antragstellenden Person, der Betrieb für Sozialdienste Bozen oder die Bezirksgemeinschaft das Verfahren zur Stichprobenkontrollen laut Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, durch, unbeschadet der Vorgaben laut Absatz 2 dieses Artikels.
2. Das zuständige Landesamt wählt die zu prüfenden Anträge und übermittelt sie anschließend innerhalb von 60 Tagen dem Betrieb für Sozialdienste Bozen oder der zuständigen Bezirksgemeinschaft.
3. Die Stichprobenkontrollen erfolgen im Ausmaß von mindestens 6 Prozent der genehmigten Anträge.
4. Die Festlegung der stichprobenartig zu kontrollierenden Anträge erfolgt durch Auslosung aus der Liste aller im Bezugsjahr ausgezahlten „Covid-Hilfen 2021”. Zudem werden in allen für zweckmäßig erachteten Fällen Kontrollen durchgeführt.
5. Die Kontrollen seitens des Betriebes für Sozialdienste Bozen oder der zuständigen Bezirksgemeinschaft erfolgen gemäß Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.
6. Die Begünstigten müssen der zuständigen Behörde auf Anfrage die Unterlagen zur Verfügung stellen, die diese zur Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung der Unterstützungsmaßnahme für zweckmäßig erachtet.
7. Der Betrieb für Sozialdienste Bozen oder die zuständige Bezirksgemeinschaft leitet das Kontrollverfahren ein, indem es den Begünstigten die Fristen mitteilt, innerhalb der sie kontrolliert werden. Mit der Mitteilung werden die Begünstigten aufgefordert, die für die Kontrollen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Falls notwendig, kann die Überprüfung auch anhand einer Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden.
8. Der Betrieb für Sozialdienste Bozen oder die zuständige Bezirksgemeinschaft übermittelt innerhalb von 120 Tagen ab Erhalt der ausgewählten Anträge laut Absatz 2 das Kontrollergebnis samt den erforderlichen Unterlagen und einem Begleitschreiben, in dem die durchgeführten Kontrollen mit deren Ergebnissen aufgelistet sind, dem zuständigen Landesamt.
9. Unbeschadet der etwaigen strafrechtlichen Folgen bei unrechtmäßiger Inanspruchnahme wirtschaftlicher Vergünstigungen hat der festgestellte Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Richtlinien den Widerruf der Unterstützungsmaßnahme und die Pflicht zur Rückzahlung des entsprechenden Betrags zuzüglich der ab Auszahlungsdatum anfallenden gesetzlichen Zinsen zur Folge. Das gesamte Kontrollverfahren samt Verhängung eventueller Sanktionen muss innerhalb einer Frist von 180 Tagen ab Erhalt der Mitteilung laut Absatz 7 abgeschlossen sein.