1. Anspruch auf die „Covid-Hilfe 2021“ laut diesen Richtlinien haben Personen oder Familiengemeinschaften, die ihr Einkommen aus einer Arbeitstätigkeit erzielen und wegen des Covid-19-Notstands und der dadurch bedingten einschränkenden Maßnahmen Einkommens- oder Einnahmenverluste bei der Arbeitstätigkeit erlitten haben, sodass ihr Einkommen unter den Grenzen laut Artikel 7 liegt; die betroffene Person oder im Falle von Familiengemeinschaften mindestens ein Mitglied derselben muss zudem folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) im Falle einer Person mit Einkommen aus abhängiger Arbeit (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen): die Person musste ihre Arbeitstätigkeit im Zeitraum vom 1. September 2020 bis zur Antragstellung mindestens 30 auch nicht aufeinanderfolgende Arbeitstage aufgrund der staatlich oder auf Landesebene vorgesehenen Covid-19-bedingten Einschränkungen ihre Arbeitstätigkeit aus einem der nachfolgenden Gründe unterbrechen:
1) wegen Reduzierung der im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitsstunden,
2) wegen Aussetzung der Arbeitstätigkeit,
3) wegen Kündigung oder Widerruf der vereinbarten Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit,
oder
b) im Falle einer Person, die ihr Einkommen aus einer anderen Arbeitstätigkeit bezieht als die abhängige Arbeit (Selbständige, Gelegenheitsarbeiter oder Landwirte und Ähnliches):
1) Die Person musste ihre Arbeitstätigkeit im Zeitraum vom 1. September bis zum Datum der Antragstellung für mindestens 30 auch nicht aufeinanderfolgende Tage unterbrechen oder
2) die Person konnte ihre Arbeitstätigkeit aufgrund der staatlich oder auf Landesebene vorgesehenen Covid-19-bedingten Einschränkungen nicht ausüben.
2. Bei Familiengemeinschaften, die aus mehreren Mitgliedern bestehen:
a) müssen alle minderjährigen und volljährigen Mitglieder der Familiengemeinschaft denselben meldeamtlichen Wohnsitz wie die antragstellende Person haben, um bei der Berechnung der Leistung berücksichtigt werden zu können.
3. Der Antrag muss von einem Mitglied der Familiengemeinschaft gestellt werden, das die Voraussetzungen laut Absatz 1 dieses Artikels erfüllt.
4. Kein Anrecht auf die Unterstützungsmaßnahme „Covid-Hilfe 2021“ beziehungsweise auf die entsprechenden Leistungen haben die antragstellenden Personen und Familiengemeinschaften, die die Voraussetzungen gemäß vorliegender Richtlinie nicht erfüllen oder die die Einkommens- und Vermögensgrenzen laut Artikel 7 für die „Covid-Soforthilfe 2021“ und den „Covid-Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten 2021“ laut Artikel 2 Absatz 2 überschreiten.