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Beschluss vom 25. Mai 2021, Nr. 452
Covid-Hilfe 2021 – Unterstützungsmaßnahme für Personen und Familiengemeinschaften

ANHANG A

„Covid-Hilfe 2021“ – Unterstützungsmaßnahme für Personen und Familiengemeinschaften

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Unterstützungsmaßnahmen in Anwendung von Artikel 11 (Außerordentliche Unterstützungsmaßnahmen im sozialen Bereich) des Landesgesetzes vom 17. März 2021, Nr. 3, „Änderungen zum Haushaltsvoranschlag der Autonomen Provinz Bozen 2021-2023 und andere Bestimmungen“, wonach das Land direkt Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe laut Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, vorübergehend verwalten oder neue Unterstützungsmaßnahmen mit ähnlichen Zielsetzungen einführen kann. Die Unterstützungsmaßnahmen laut diesen Richtlinien sind den Leistungen der finanziellen Sozialhilfe im Sinne von Artikel 7/bis des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, gleichgestellt.

Artikel 2
Gegenstand der Unterstützungsmaßnahme

1. Gegenstand der Unterstützungsmaßnahme ist die „Covid-Hilfe 2021“, die eine Ergänzung des Einkommens erwerbstätiger Personen und deren Familiengemeinschaften darstellt, die finanziell von den Einschränkungen wegen der Covid-19-Pandemie betroffen sind.

2. Die Unterstützungsmaßnahme „Covid-Hilfe 2021“ besteht aus folgenden Leistungen:

a) „Ergänzung zur Covid-19-Soforthilfe“ im Sinne von Artikel 54 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung,

b) „Covid-Soforthilfe 2021“,

c) „Covid-Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten 2021”,

3. Personen oder Familiengemeinschaften, welchen der Sozialsprengel bereits im Zeitraum vom 10. Dezember 2020 bis 30. April 2021 die „Covid-19-Soforthilfe“ gewährt hat, haben nur auf die Leistung laut Buchstabe a) Anrecht.

4. Personen oder Familiengemeinschaften, die hingegen im Zeitraum vom 10. Dezember 2020 bis zum 30. April 2021 keinen Antrag gestellt haben oder denen der Sozialsprengel die „Covid-19-Soforthilfe“ nicht gewährt hat, haben nur auf die Leistungen laut Buchstaben b) und c) Anrecht.

Artikel 3
Anspruchsberechtigte

1. Anspruch auf die „Covid-Hilfe 2021“ laut diesen Richtlinien haben Personen oder Familiengemeinschaften, die ihr Einkommen aus einer Arbeitstätigkeit erzielen und wegen des Covid-19-Notstands und der dadurch bedingten einschränkenden Maßnahmen Einkommens- oder Einnahmenverluste bei der Arbeitstätigkeit erlitten haben, sodass ihr Einkommen unter den Grenzen laut Artikel 7 liegt; die betroffene Person oder im Falle von Familiengemeinschaften mindestens ein Mitglied derselben muss zudem folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) im Falle einer Person mit Einkommen aus abhängiger Arbeit (Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen): die Person musste ihre Arbeitstätigkeit im Zeitraum vom 1. September 2020 bis zur Antragstellung mindestens 30 auch nicht aufeinanderfolgende Arbeitstage aufgrund der staatlich oder auf Landesebene vorgesehenen Covid-19-bedingten Einschränkungen ihre Arbeitstätigkeit aus einem der nachfolgenden Gründe unterbrechen:

1) wegen Reduzierung der im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitsstunden,

2) wegen Aussetzung der Arbeitstätigkeit,

3) wegen Kündigung oder Widerruf der vereinbarten Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit,

oder

b) im Falle einer Person, die ihr Einkommen aus einer anderen Arbeitstätigkeit bezieht als die abhängige Arbeit (Selbständige, Gelegenheitsarbeiter oder Landwirte und Ähnliches):

1) Die Person musste ihre Arbeitstätigkeit im Zeitraum vom 1. September bis zum Datum der Antragstellung für mindestens 30 auch nicht aufeinanderfolgende Tage unterbrechen oder

2) die Person konnte ihre Arbeitstätigkeit aufgrund der staatlich oder auf Landesebene vorgesehenen Covid-19-bedingten Einschränkungen nicht ausüben.

2. Bei Familiengemeinschaften, die aus mehreren Mitgliedern bestehen:

a) müssen alle minderjährigen und volljährigen Mitglieder der Familiengemeinschaft denselben meldeamtlichen Wohnsitz wie die antragstellende Person haben, um bei der Berechnung der Leistung berücksichtigt werden zu können.

3. Der Antrag muss von einem Mitglied der Familiengemeinschaft gestellt werden, das die Voraussetzungen laut Absatz 1 dieses Artikels erfüllt.

4. Kein Anrecht auf die Unterstützungsmaßnahme „Covid-Hilfe 2021“ beziehungsweise auf die entsprechenden Leistungen haben die antragstellenden Personen und Familiengemeinschaften, die die Voraussetzungen gemäß vorliegender Richtlinie nicht erfüllen oder die die Einkommens- und Vermögensgrenzen laut Artikel 7 für die „Covid-Soforthilfe 2021“ und den „Covid-Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten 2021“ laut Artikel 2 Absatz 2 überschreiten.

Artikel 4
Anspruchsberechtigte der „Ergänzung zur Covid-19-Soforthilfe“

1. Für die Gewährung der Leistung laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) muss zusätzlich zu den Voraussetzungen laut Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 folgende Voraussetzung erfüllt sein:

a) Der zuständige Sozialsprengel hat der antragstellenden Person oder einem Mitglied der Familiengemeinschaft laut Artikel 3 Absatz 2 im Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. April die „Covid-19-Soforthilfe“ laut Artikel 54 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, für mindestens drei Monate in Höhe einer der folgenden Monatsbeträge gewährt und ausbezahlt:

500,00 Euro

700,00 Euro

900,00 Euro.

Im Antrag ist der Sozialsprengel anzugeben, der die Leistung gewährt hat.

Artikel 5
Anspruchsberechtigte der „Covid-Soforthilfe 2021“ und des „Covid-Beitrags für Miete und Wohnungsnebenkosten 2021“

1. Für die Gewährung der Leistungen laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b) und c) müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen laut Artikel 3 Absätze 1, 2 und 3 folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a) Die antragstellende Person muss im Zeitraum vom 1. September 2020 bis zur Antragstellung ihren meldeamtlichen Wohnsitz in Südtirol haben und in Südtirol beziehungsweise als Grenzpendler/ Grenzpendlerin in Österreich oder in der Schweiz gearbeitet haben oder arbeiten,

b) aus dem Antrag auf die Leistungen muss zudem Folgendes hervorgehen:

1) das Nettoeinkommen der antragstellenden Person gemäß Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 dieser Richtlinien und aller volljährigen Mitglieder der Familiengemeinschaft laut Artikel 3 Absatz 2,

2) das Gesamtfinanzvermögen der antragstellenden Person gemäß Artikel 6 Absatz 4 dieser Richtlinien und aller volljährigen Mitglieder der Familiengemeinschaft laut Artikel 3 Absatz 2,

c) nicht anzugeben sind Nettoeinkommen und Finanzvermögen der minderjährigen Mitglieder der Familiengemeinschaft und jener Mitglieder der Familiengemeinschaft, deren Einkommen zu mehr als 50 Prozent aus Renten jeglicher Art bestehen, oder der Mitglieder der Familiengemeinschaft, die in der letzten Steuerklärung laut Artikel 3 Absatz 3 als steuerlich zu Lasten eines Mitglieds der Familiengemeinschaft geführt werden. Nettoeinkommen und Finanzvermögen der antragstellenden Person müssen auf jeden Fall angegeben werden.

d) Um Anrecht auf die Leistung laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) zu haben, muss im Antrag zudem erklärt werden:

1) dass zumindest ein volljähriges Mitglied der Familiengemeinschaft laut Artikel 3 Absatz 2 einen regulär registrierten Mietvertrag zu Wohnzwecken laut Gesetz vom 27. Juli 1978, Nr. 392, „Disciplina delle locazioni di immobili urbani”, in geltender Fassung, und laut Gesetz vom 9. Dezember 1998, Nr. 431, “Disciplina delle locazioni e del rilascio degli immobili adibiti ad uso abitativo“, in geltender Fassung, für die Wohneinheit abgeschlossen haben, in der die Familiengemeinschaft ihren meldeamtlichen Wohnsitz hat,

2) dass der Vermieter eine Privatperson oder eine private Körperschaft ist (zum Beispiel eine Genossenschaft, eine Gesellschaft, ein Verein, eine religiöse Einrichtung). Dies ist im Antrag unter „Anderes“ anzugeben.

2. Im Falle von Mietwohnungen des Wohnbauinstituts oder der Gemeinde und in allen anderen Fällen (wie Eigentums-, Fruchtgenuss- oder Wohnrecht) bekommt die Person oder die Familiengemeinschaft für die Wohnung, in der sie ihren meldeamtlichen Wohnsitz hat, den „Covid-Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten 2021“ nur für die Wohnungsnebenkosten. Die Leistung laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) steht nicht zu, wenn die Wohnung zu Studienzwecken bewohnt, vermietet oder gemietet wird.

3. Die Leistungen laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b) und c) dieser Richtlinien sind nicht mit folgenden Leistungen kumulierbar, wenn sie sich gänzlich oder teilweise auf denselben Zeitraum beziehen, unabhängig davon, ob sie von der antragstellenden Person selbst oder von einem anderen Familienmitglied beantragt oder bezogen wurden oder werden:

a) „Soziales Mindesteinkommen“ laut Artikel 19 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung,

b) „Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten“ laut Artikel 20 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung,

c) „Noteinkommen“ laut Artikel 82 des Gesetzesdekrets vom 19. Mai 2020, Nr. 34, mit Gesetz vom 17. Juli 2020, Nr. 77, abgeändert und zum Gesetz erhoben, in geltender Fassung,

d) „Grundeinkommen für Bürger und Bürgerinnen“ laut Artikel 1 des Gesetzesdekrets vom 28. Jänner 2019, Nr. 4, mit Gesetz vom 28. März 2019, Nr. 26, abgeändert und zum Gesetz erhoben, in geltender Fassung,

e) beschränkt auf die antragstellende Person direkt oder über die Beteiligung an einer Gesellschaft oder an einem anderen Rechtssubjekt: Covid-19-Zuschüsse zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft des Landes laut Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, oder andere Covid-Zuschüsse des Landes für das Jahr 2021, die unabhängig vom Bezugszeitraum für andere Bereiche vorgesehen sind.

4. Bei laufender Gewährung und Auszahlung einer Leistung laut Absatz 3 Buchstaben a) oder b) kann diese Leistung auf Anfrage des Bürgers/der Bürgerin vom zuständigen Sozialsprengel für die drei Monate, in der die „Covid-Hilfe 2021“ ausgezahlt wird, ausgesetzt werden.

5. In teilweiser Abweichung zum Absatz 3 sind die Covid-19-Zuschüsse zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft des Landes laut Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung oder andere Covid- Zuschüsse des Landes laut Absatz 3 Buchstabe e) mit den Leistungen laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b) und c) dieser Richtlinien kumulierbar, sofern ein anderes Mitglied der Familiengemeinschaft als die antragstellende Person sie beantragt hat, beantragen wird oder bezieht; in diesem Fall werden die Bestimmungen laut Artikel 8 Absatz 5 angewandt.

Artikel 6
Einkommen und Vermögen

1. Für die Berechnung des Nettoeinkommens einer Person laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a) wird der Durchschnitt der von der antragstellenden Person und allen volljährigen Mitgliedern der Familiengemeinschaft in den Monaten Jänner, Februar und März 2021 bezogenen Nettoeinnahmen herangezogen, auch wenn sie sich auf verschiedene Zeiträume beziehen:

a) sämtliche Nettoeinkommen aus Arbeit,

b) sämtliche Einnahmen durch finanzielle Leistungen zur Unterstützung des Einkommens, die durch Staats- oder Landesbestimmungen wegen des epidemiologischen COVID-19-Notstands vorgesehen sind,

c) sämtliche Einnahmen durch Arbeitslosengelder.

2. Für die Berechnung des Nettoeinkommens werden folgende Beträge nicht berücksichtigt:

a) Beträge, die nicht aus Arbeitstätigkeit kommen, wie das „Covid-19-Kindergeld“, das Pflegegeld oder das Begleitungsgeld für Zivilinvaliden, alle Familiengelder des Landes oder des Staates, die Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder, die dem Einkommen aus abhängiger Arbeit gleichgestellten Einnahmen (wie Renten, Invaliditätsrenten, INAIL-Renten, Studienbeihilfen).

3. Zum Nettoeinkommen einer Person laut Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) zählen folgende im Zeitraum laut Absatz 1 dieses Artikels bezogene Einnahmen:

a) alle für Arbeitstätigkeit bezogenen Beträge, abzüglich der Mehrwertsteuer,

b) finanzielle Leistungen zur Unterstützung des Einkommens, die von Staats- oder Landesbestimmungen aufgrund des epidemiologischen COVID-19-Notstands vorgesehen sind,

4. Für die Berechnung des Gesamtfinanzvermögens der antragstellenden Person und aller volljährigen Mitglieder der Familiengemeinschaft, erhoben am 31. Dezember 2020, werden herangezogen:

a) Kontokorrent- und Sparbucheinlagen bei Banken und bei der Post,

b) Wertpapiere,

c) Obligationen,

d) Aktien,

e) Versicherungspolizzen,

f) gemischte Lebensversicherungen,

g) aufladbare Kreditkarten,

h) Einlagen in Investmentfonds.

5. Für die Berechnung des Gesamtfinanzvermögens wird das Betriebsvermögen nicht herangezogen.

Artikel 7
Einkommens- und Vermögensgrenzen

1. Folgende Einkommens- und Vermögensgrenzen dürfen nicht überschritten werden, um Anspruch auf die Leistungen laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b) und c) zu haben:

a) Die Summe der Nettoeinkommen laut Artikel 6 aller Mitglieder der Familiengemeinschaft laut Artikel 3 Absatz 2, darf nicht über 1.400,00 Euro monatlich bei Familiengemeinschaften bestehend aus einer Person und nicht über 2.800,00 Euro monatlich bei Familiengemeinschaften bestehend aus mehr als einer Person liegen,

b) das Gesamtfinanzvermögen laut Artikel 6, bezogen auf eine Person oder auf die Familiengemeinschaft laut Artikel 3 Absatz 2, darf nicht über 60.000,00 Euro liegen.

Artikel 8
Höhe der Leistungen

1. Der Betrag der Ergänzung laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) entspricht der Differenz zwischen dem Dreifachen des erklärten Monatsbetrags „Covid-19-Soforthilfe“ laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) und dem Dreifachen des folgenden Monatsbetrags:

Anzahl der Mitglieder der Familiengemeinschaft

Monatsbetrag

1

    700,00 Euro

2

    900,00 Euro

3

1.100,00 Euro

4

1.300,00 Euro

5

1.500,00 Euro

6 oder mehr

1.700,00 Euro

2. Die Höhe der Leistung laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) wird berechnet, indem folgende Monatsbeträge mit drei multipliziert werden:

Anzahl der Mitglieder der Familiengemeinschaft

Monatsbetrag

1

    700,00 Euro

2

    900,00 Euro

3

1.100,00 Euro

4

1.300,00 Euro

5

1.500,00 Euro

6 und mehr

1.700,00 Euro

3. Die Höhe der Leistung laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c) wird berechnet, indem folgende Monatsbeträge für die Wohnungsnebenkosten mit drei multipliziert werden:

Anzahl der Mitglieder der Familiengemeinschaft

Monatsbetrag

1

    115,00 Euro

2

    125,00 Euro

3

    140,00 Euro

4

    140,00 Euro

5 und mehr

    155,00 Euro

4. Für Personen oder Familiengemeinschaften mit einem regulär registrierten Mietvertrag laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d) wird die Höhe der Leistung laut Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c) „Covid-Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten 2021“ berechnet, indem folgende Monatsbeträge mit drei multipliziert werden; diese Beträge beziehen sowohl die Miete als auch die Wohnungsnebenkosten ein:

Anzahl der Mitglieder der Familiengemeinschaft

Monatsbetrag

1

565,00 Euro

2

    655,00 Euro

3

    705,00 Euro

4

     705,00 Euro

5 und mehr

    745,00 Euro

5. Im Fall laut Artikel 5 Absatz 5, wenn also ein Mitglied der Familiengemeinschaft für das Jahr 2021 einen Covid-19-Zuschuss zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft des Landes laut Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, beantragt hat oder beantragen will oder einen anderen Landeszuschuss für einen anderen Bereich, um Einkommensverluste auszugleichen, so wird bei der Berechnung der Höhe der Leistung diese Person in der Anzahl der Mitglieder der Familiengemeinschaft nicht mit einberechnet, sondern sie wird nur bei der Berechnung des Einkommens und Vermögens berücksichtigt.

Artikel 9
Antragstellung

1. Der Antrag muss online über den E-Government-Service der Landesverwaltung eingereicht werden.

2. Als Einreichdatum gilt der Tag, an dem der Antrag im System registriert wird. Der Antrag gilt als ordnungsgemäß eingereicht, sobald die antragstellende Person über das System die entsprechende Eingangsbestätigung erhält. Diese wird der antragstellenden Person per E-Mail vom System gleich bei Erhalt des Antrags übermittelt. Sämtliche Mitteilungen werden der antragstellenden Person und den Patronaten, sofern der Antrag über diese eingereicht wurde, übermittelt.

3. Der Zugriff auf den E-Government-Service seitens der antragstellenden Personen erfolgt ausschließlich über die digitale Identität über das öffentliche System für die digitale Identität (SPID), mittels elektronischer Identitätskarte (CIE) oder mittels Bürgerkarte (Nationale Dienstkarte CNS) oder über ein Patronat, das im Auftrag der antragstellenden Person auf den E-Government-Service zugreift und den Antrag auf die Leistung ausfüllt.

4. Die antragstellende Person erklärt durch Eigenerklärung, dass sie die Voraussetzungen laut diesen Richtlinien für die Inanspruchnahme der Unterstützungsmaßnahme erfüllt.

Artikel 10
Bearbeitung der Anträge

1. Das zuständige Landesamt bearbeitet die eingegangenen Anträge chronologisch nach Eingang.

Artikel 11
Gewährung der Unterstützungsmaßnahme

1. Die Unterstützungsmaßnahme „Covid-Hilfe 2021“ wird mit Dekret des zuständigen beauftragten Abteilungsdirektors / der zuständigen beauftragten Abteilungsdirektorin für einen Zeitraum von drei Monaten ab dem Monat der Antragstellung gewährt. Die Unterstützungsmaßnahme ist einmalig und kann somit nur einmal beantragt werden.

Artikel 12
Auszahlung

1. Die Auszahlung der zustehenden „Covid-Hilfe 2021“ wird als einmalige Zahlung aufgrund der im Antrag angeführten Erklärungen vom Direktor/von der Direktorin des zuständigen Landesamtes verfügt.

Artikel 13
Schutzklausel

1. Die Gewährung der Unterstützungsmaßnahme laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der den entsprechenden Landeshaushaltskapitel zugewiesenen Mittel. Reichen die bereitgestellten finanziellen Mittel nicht aus, um allen Anträgen der Anspruchsberechtigten gerecht zu werden, werden die Anträge von Amts wegen archiviert.

Artikel 14
Kontrollen und Sanktionen

1. In Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. März 2021, Nr. 3, führt, je nach Wohnsitzgemeinde der antragstellenden Person, der Betrieb für Sozialdienste Bozen oder die Bezirksgemeinschaft das Verfahren zur Stichprobenkontrollen laut Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, durch, unbeschadet der Vorgaben laut Absatz 2 dieses Artikels.

2. Das zuständige Landesamt wählt die zu prüfenden Anträge und übermittelt sie anschließend innerhalb von 60 Tagen dem Betrieb für Sozialdienste Bozen oder der zuständigen Bezirksgemeinschaft.

3. Die Stichprobenkontrollen erfolgen im Ausmaß von mindestens 6 Prozent der genehmigten Anträge.

4. Die Festlegung der stichprobenartig zu kontrollierenden Anträge erfolgt durch Auslosung aus der Liste aller im Bezugsjahr ausgezahlten „Covid-Hilfen 2021”. Zudem werden in allen für zweckmäßig erachteten Fällen Kontrollen durchgeführt.

5. Die Kontrollen seitens des Betriebes für Sozialdienste Bozen oder der zuständigen Bezirksgemeinschaft erfolgen gemäß Landesgesetz vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

6. Die Begünstigten müssen der zuständigen Behörde auf Anfrage die Unterlagen zur Verfügung stellen, die diese zur Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung der Unterstützungsmaßnahme für zweckmäßig erachtet.

7. Der Betrieb für Sozialdienste Bozen oder die zuständige Bezirksgemeinschaft leitet das Kontrollverfahren ein, indem es den Begünstigten die Fristen mitteilt, innerhalb der sie kontrolliert werden. Mit der Mitteilung werden die Begünstigten aufgefordert, die für die Kontrollen erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Falls notwendig, kann die Überprüfung auch anhand einer Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt werden.

8. Der Betrieb für Sozialdienste Bozen oder die zuständige Bezirksgemeinschaft übermittelt innerhalb von 120 Tagen ab Erhalt der ausgewählten Anträge laut Absatz 2 das Kontrollergebnis samt den erforderlichen Unterlagen und einem Begleitschreiben, in dem die durchgeführten Kontrollen mit deren Ergebnissen aufgelistet sind, dem zuständigen Landesamt.

9. Unbeschadet der etwaigen strafrechtlichen Folgen bei unrechtmäßiger Inanspruchnahme wirtschaftlicher Vergünstigungen hat der festgestellte Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Richtlinien den Widerruf der Unterstützungsmaßnahme und die Pflicht zur Rückzahlung des entsprechenden Betrags zuzüglich der ab Auszahlungsdatum anfallenden gesetzlichen Zinsen zur Folge. Das gesamte Kontrollverfahren samt Verhängung eventueller Sanktionen muss innerhalb einer Frist von 180 Tagen ab Erhalt der Mitteilung laut Absatz 7 abgeschlossen sein.

Artikel 15
Anwendung

1. Diese Richtlinien gelten für alle Anträge, die spätestens ab 11. Juni 2021 bis 30. September 12 Uhr 2021 eingereicht werden.

 

 

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