1. Die Trainingswohnung ist ein Dienst für teilbetreutes Wohnen, mit dem den Personen, die beabsichtigen, selbstständig in einer eigenen Wohnung zu wohnen, eine gezielte sozialpädagogische Begleitung geboten wird. Die notwendigen Schritte zur Realisierung des selbstständigen Wohnprojekts werden gemeinsam mit der Nutzerin und dem Nutzer geplant, unter Einbeziehung der örtlichen Dienste. Im Verlauf des Wohntrainings wird die sozialpädagogische Begleitung in Bezug auf Intensität und Stundenanzahl flexibel erbracht und laufend angepasst.
2. Die Zwecke der Trainingswohnung sind:
a) Erwerb, Ausbau und Festigung der Fähigkeiten und Kenntnisse für ein selbstständiges Leben in einer eigenen Wohnung,
b) Erprobung des selbstständigen Wohnens,
c) Stärkung der Eigenverantwortung und der sozialen Kompetenzen im Zusammenhang mit der zu erwerbenden Wohnautonomie,
d) Unterstützung bei der Planung und Verwirklichung des eigenen Wohnprojekts oder Begleitung der Person bei der Entwicklung alternativer Wohnlösungen,
e) Anregung zu sozialen Kontakten, Inklusion und Teilhabe am Leben der Gemeinschaft.
3. Die Trainingswohnung ist für Personen laut Artikel 3 gedacht,
a) die das Ziel haben, selbstständig in einer eigenen Wohnung zu leben,
b) die sozialpädagogischer Begleitung bedürfen,
c) die keiner intensiven und dauerhaften Betreuung und Pflege bedürfen,
d) die zeitweilig allein oder in Gemeinschaft mit anderen Nutzern oder Nutzerinnen ohne die ständige Anwesenheit von Fachkräften wohnen können,
e) die begründete Aussicht auf die Umsetzung ihres Wohnprojekts im festgelegten Zeitraum haben,
f) die bereits zum Teil Fähigkeiten und Kompetenzen entwickelt haben, um das Alltagsleben und die Freizeit selbst zu gestalten,
g) die in der Regel einer Arbeit oder strukturierten Beschäftigung nachgehen.
4. Für Menschen mit einer psychischen Erkrankung, einer Abhängigkeitserkrankung oder mit einer Doppeldiagnose gelten für die Aufnahme zusätzlich folgende Voraussetzungen:
a) der regelmäßige Kontakt mit dem zuständigen Gesundheitsdienst,
b) die psychophysische Stabilität der Person in Bezug auf den Zweck der Trainingswohnung,
c) keine aktive Abhängigkeit von psychoaktiven Substanzen und keine Verhaltensabhängigkeiten. Eine eventuelle Aufnahme von Personen ohne die Voraussetzung laut diesem Buchstaben hängt von der Bewertung der Sozialdienste ab, die in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Gesundheitsdienst erfolgt.
5. Für Menschen mit Behinderungen mit einem intensiven und dauerhaften Betreuungs- und Pflegebedarf wird Artikel 9 Absatz 4 angewandt.
6. Die Aufnahme in die Trainingswohnung ist zeitlich begrenzt und hat in der Regel eine Dauer von maximal 24 Monaten.
7. Der Dienst hat in der Regel stationären Charakter. Er kann aber Nutzerinnen und Nutzern bei Bedarf auch nur tagsüber angeboten werden.
8. Die Aufnahme von Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
9. Die Trainingswohnung besteht aus einer oder mehreren Wohneinheiten, die jeweils maximal sechs Plätze anbieten. Die Wohneinheiten können auch in Form von Kleinwohnungen angeboten werden.
10. Beim Übergang in die eigene Wohnung wird der Nutzer oder die Nutzerin, wenn notwendig, durch den Dienst der sozialpädagogischen Wohnbegleitung begleitet. Vor dem eventuellen Übergang zum Dienst der sozialpädagogischen Wohnbegleitung kann das Personal der Trainingswohnung bei Bedarf für einen maximalen Zeitraum von zwei Monaten die Begleitung der Nutzerin oder des Nutzers in der eigenen Wohnung fortführen.