1. Die Anvertrauung von Erwachsenen an Gastfamilien ist eine vollzeitige oder teilzeitige Form der Unterbringung bei einer Familie. Sie ist eine Alternative zur Aufnahme in einem stationären oder teilstationären sozialen Dienst.
2. Die Zwecke der Anvertrauung an Gastfamilien sind:
a) die Begleitung und Unterstützung der Nutzerinnen und Nutzer in einem familiären Umfeld,
b) die Betreuung und Pflege im Alltagsleben,
c) die Förderung von sozialen Beziehungen sowohl innerhalb der Familie als auch in der Gemeinschaft,
d) die Begleitung der Nutzerinnen und Nutzer auf dem Weg zur Selbständigkeit.
3. Zielgruppe sind Menschen laut Artikel 3, die nicht völlig selbstständig wohnen können oder nicht in der Herkunftsfamilie bleiben können oder Personen, die eine Phase der Orientierung und Begleitung in einem familienähnlichen Umfeld benötigen, um später ein selbstständiges Leben führen zu können.
4. Die Anvertrauung an Gastfamilien erfolgt auf der Basis eines sozialpädagogischen Projekts durch Fachkräfte der sozialpädagogischen Grundbetreuung der Sozialsprengel.
5. Die Anvertrauung an Gastfamilien kann für die Nutzerinnen und Nutzer eine vorübergehende oder eine dauerhafte Unterkunft darstellen. Die Dauer der Anvertrauung ist an das individuelle Projekt gebunden.
6. Einer Gastfamilie dürfen zeitgleich bis zu drei Personen anvertraut werden.
7. Die Landesregierung legt mit separatem Beschluss weitere nähere Bestimmungen über den Dienst laut diesem Artikel fest.