1. Der Verbleib der Personen laut Artikel 3 im Alter in ihrem Zuhause ist durch die örtlich zur Verfügung stehenden Dienste, wie die Anlaufstellen für Pflege und Betreuung, die Haus- und Krankenpflegedienste und die sozialpädagogische Wohnbegleitung, zu fördern. Die Personen sind dabei bei ihrer Betreuungsorganisation durch die Inanspruchnahme öffentlicher und privater Dienste von Freiwilligen und von Vereinen auf lokaler Ebene zu unterstützen.
2. Für ältere Menschen, für die es nicht möglich ist, in ihrem Zuhause oder in einem sozialen stationären Dienst für Menschen mit Behinderungen, mit psychischen oder mit Abhängigkeitserkrankungen zu verbleiben, stehen die stationären Dienste für Senioren zur Verfügung.
3. Der Übergang von einem stationären Dienst für Menschen mit Behinderungen, mit psychischen oder mit Abhängigkeitserkrankungen in einen stationären Dienst für Senioren bedarf einer gezielten Vorbereitung und Begleitung der Person vonseiten des Personals des Dienstes, den die Person bisher genutzt hat. Die Zusammenarbeit mit dem stationären Dienst für Senioren ist entsprechend den Bedürfnissen der Person zu gestalten und kann für maximal sechs Monate gewährleistet werden.
4. Personen laut Artikel 3 können aufgrund der geltenden Bestimmungen auch unabhängig von den Altersgrenzen in den stationären Diensten für Senioren aufgenommen werden.
5. Aufgenommen werden die Personen laut Artikel 3 in den Seniorenwohnheimen:
a) mittels ordentlicher Aufnahme: die Personen werden auf gleichberechtigter Ebene mit den anderen Anspruchsberechtigten in die Rangliste und in die vorzugsweise wohnortzugehörigen Seniorenwohnheime aufgenommen. Die Aufnahme von Nutzerinnen und Nutzern in stationären Diensten für Menschen mit Behinderungen, mit psychischen und mit Abhängigkeitserkrankungen ist mit den ursprünglichen Diensten zu vereinbaren,
b) mittels Aufnahme in Gruppen von Personen mit einem extensiven Betreuungs- und Pflegebedarf der Seniorenwohnheime: Menschen, die aufgrund ihrer erheblichen Verhaltensstörungen oder aufgrund der psychophysischen Gesamtsituation einer extensiven Begleitung bedürfen, haben über eine eigene spezifische Rangliste Zugang zu diesen Gruppen. Für die Beschreibung der Zielgruppe sowie für die strukturelle, organisatorische und finanzielle Regelung dieser Gruppen wird auf die geltenden Bestimmungen zu den Seniorenwohnheimen verwiesen.
6. Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, die regelmäßig einen teilstationären Dienst für Menschen mit Behinderungen, mit psychischen oder mit Abhängigkeitserkrankungen nutzen und die in einem stationären Dienst für Senioren aufgenommen werden, können weiterhin den teilstationären Dienst für die Dauer eines weiteren Jahres in Anspruch nehmen. Dieser Zeitraum kann in begründeten Ausnahmefällen um ein weiteres Jahr verlängert werden, sofern keine Personen auf der Warteliste stehen.
7. Die Landesregierung legt mit separatem Beschluss weitere nähere Bestimmungen über die Dienste laut diesem Artikel fest.