1. Der sozial-gesundheitliche stationäre Dienst ist ein spezialisierter Dienst mit integrierter Tagesbetreuung für Menschen mit Behinderungen mit schweren Verhaltensstörungen und mit einem kontinuierlichen Bedarf an Betreuung und Pflege und ärztlichen, rehabilitativen und Krankenpflegeleistungen, welcher den in den Akkreditierungsrichtlinien festgelegten Bedarf überschreitet. Dieser Dienst nimmt die Personen für einen bestimmten Zeitraum auf, mit dem Ziel, die psychophysische Stabilisierung herbeizuführen, damit sie wieder in die ursprünglichen Sozial- oder Gesundheitsdienste zurückkehren können.
2. Die Zwecke des sozial-gesundheitlichen stationären Dienstes sind:
a) die multidisziplinäre Erbringung von Pflege, Betreuungs- und Begleitungsleistungen,
b) die Stabilisierung und Reduzierung oder Begrenzung problematischer Verhaltensweisen durch individuelle, fachspezifische und multidisziplinäre psychiatrische, psychologische, pflegerische, sozialpädagogische und betreuerische Interventionen,
c) Erhalt und Ausbau der persönlichen Autonomie und Selbstbestimmung, auch für Personen mit schwersten Formen von Behinderungen,
d) die Verbesserung der Lebensqualität der Personen durch das Angebot eines geeigneten Wohnumfeldes, das den Personen Schutz und Sicherheit, Privatsphäre und eine geeignete Raum- und Zeitstrukturierung bietet,
e) Entwicklung von geeigneten alternativen Kommunikationsformen zu den gezeigten Verhaltensstörungen,
f) Händeln von Krisensituationen und Erarbeitung von Präventionsstrategien dagegen,
g) Förderung von neuen Erfahrungen und stabilen sozialen Beziehungen,
h) die Rückkehr der Person in die ursprünglichen Sozial- oder Gesundheitsdienste.
3. Der sozial-gesundheitliche stationäre Dienst wendet sich an Personen:
a) mit Bedarf an intensiver, spezialisierter Pflege, Betreuung und Begleitung, die durch integrierte sozial-gesundheitliche Maßnahmen erbracht werden kann,
b) die einer psychiatrischen und psychologischen Betreuung bedürfen,
c) die Räume benötigen, die ihrem individuellen Bedarf angepasst sind,
d) die einer klaren Tagesstrukturierung bedürfen,
e) die der ständigen Anwesenheit von Personal bedürfen, auch während der Nacht.
4. Der sozial- gesundheitliche stationäre Dienst ist mit einem multidisziplinären Team aus Fachkräften aus dem Gesundheits- und dem Sozialbereich ausgestattet. Das Team arbeitet integriert, indem es die jeweiligen Kompetenzen und die spezifischen Interventionen am individuellen Projekt koordiniert ausrichtet. Die Kosten für das Personal des Gesundheits- und Sozialbereichs sind zu Lasten des jeweiligen Landesgesundheits- und Landessozialfonds.
5. Das multidisziplinäre Team hält regelmäßigen Kontakt mit dem ursprünglichen Sozial- oder Gesundheitsdienst, gewährleistet einen regelmäßigen Informationsaustausch und die Planung der Rückkehr in den ursprünglichen Dienst oder den Wechsel zu anderen Diensten.
6. Die Aufnahme in den Dienst ist zeitlich begrenzt und hat in der Regel eine Dauer von höchstens 36 Monaten. In begründeten Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum für weitere 12 Monaten verlängert werden. Die Dauer des Aufenthalts ist an das individuelle Projekt gebunden.
7. Die Aufnahme von Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist nur in Ausnahmefällen zulässig.
8. Die Wohneinheiten des sozial-gesundheitlichen stationären Dienstes überschreiten in der Regel nicht sechs Plätze. Ausgenommen sind die bereits vor dem Anwendungsdatum dieser Richtlinien bestehenden Dienste.
9. Der sozial-gesundheitliche stationäre Dienst ist mit Räumen ausgestattet, die dem individuellen Bedarf der Personen im Hinblick auf Raum, Einrichtung, Sicherheitssysteme und technische Hilfsmittel entsprechen.
10. Im Einvernehmen zwischen der Landesabteilung Soziales, der Landesabteilung Gesundheit sowie dem Südtiroler Sanitätsbetrieb können weitere spezialisierte sozial-gesundheitliche Dienste für Personen laut Artikel 3 mit einem hohen Bedarf an Gesundheitsleistungen errichtet werden.