In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

Beschluss vom 30. März 2021, Nr. 284
Richtlinien für Wohndienste und -leistungen für Menschen mit Behinderungen, mit psychischen Erkrankungen und mit Abhängigkeitserkrankungen

Anlage A

Richtlinien für Wohndienste und -leistungen für Menschen mit Behinderungen, mit psychischen Erkrankungen oder mit Abhängigkeitserkrankungen

Artikel 1
Anwendungsbereich

1. Diese Richtlinien regeln die Maßnahmen laut Artikel 19, 20 und 21 des 6. Abschnitts („Wohnen“) des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7, in geltender Fassung, in der Folge Gesetz genannt.

Artikel 2
Umsetzung der Maßnahmen

1. Die Umsetzung der in diesen Richtlinien vorgesehenen Maßnahmen ist Aufgabe der Träger der Sozialdienste laut Artikel 1 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, in geltender Fassung, in Zusammenarbeit mit dem Netz der Dienste laut Artikel 26 dieser Richtlinien.

2. Die Träger der Sozialdienste können auch private Einrichtungen mit der Führung der Dienste und mit den Leistungen laut diesen Richtlinien beauftragen.

3. Die Maßnahmen werden unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze laut Artikel 3 des Gesetzes umgesetzt. Sie werden so gestaltet, dass sie die Selbstbestimmung, Eigenverantwortung, Entscheidungsfreiheit, Teilhabe und die Übernahme einer aktiven Rolle als der Gemeinschaft zugehörige, erwachsene Person anerkennen und fördern.

Artikel 3
Zielgruppe

1. Sofern in diesen Richtlinien nicht anders bestimmt, wenden sich die Maßnahmen an Menschen mit Behinderungen laut Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes und an Menschen mit psychischen oder mit Abhängigkeitserkrankungen laut Artikel 2 Absatz 2, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Artikel 4
Recht auf Zugang und Auswahl

1. Gemäß Artikel 19 Absätze 1 und 2 des 6. Abschnitts des Gesetzes haben die in Artikel 3 dieser Richtlinien genannten Personen gleichberechtigten Zugang zu den Diensten und Wohneinrichtungen im Landesgebiet, die an die gesamte Bevölkerung gerichtet sind.

2. Im Rahmen der in diesen Richtlinien enthaltenen Maßnahmen entscheiden die Personen, wo und mit wem sie mit Unterstützung und Begleitung der zuständigen Sozial- und Gesundheitsdienste leben. Um die freie Meinungsäußerung der Personen zu gewährleisten, wenden die Sozialdienste geeignete, unterstützende Kommunikationsformen und -mittel an.

3. Die Träger der Sozialdienste nehmen die Anträge für die Aufnahme in stationäre Dienste entgegen, auch wenn die Dienste nicht zu ihrem territorialen Zuständigkeitsbereich gehören oder von akkreditierten privaten Körperschaften geführt werden. Die Zahlung des Tagessatzes darf die freie Wahl des Wohnortes der Person nicht beeinträchtigen, wenn:

a) dieser dem Arbeitsort oder dem Ort entspricht, wo die individuelle Vereinbarung zur Arbeitseingliederung oder zur Arbeitsbeschäftigung durchgeführt wird, oder dem diesem nächstgelegenen Ort,

b) die Person an dem Ort wesentliche soziale Kontakte hat, die für ihre Lebensqualität wichtig sind, oder es der Person dadurch möglich ist, sich von der Herkunftsfamilie zu lösen und ein eigenständiges Leben zu führen,

c) dieser ein wesentliches Element für das Gelingen des individuellen Lebensprojekts und des sozialen Rehabilitationsprojekts darstellt.

Artikel 5
Deinstitutionalisierung und inklusive Wohnmodelle

1. Der Prozess der Deinstitutionalisierung und die inklusiven Wohnmodelle fördern die Selbstbestimmung und sind auf die Achtung der Autonomie der Person ausgerichtet.

2. Gemäß Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 1 des 6. Abschnitts des Gesetzes fördern die Sozialdienste soweit wie möglich den Prozess der Deinstitutionalisierung der in bereits bestehenden stationären Dienste aufgenommenen Nutzerinnen und Nutzer - entsprechend ihrem Wunsch und dem individuellen Unterstützungs-, Pflege- und Betreuungsbedarf. Zudem prüfen die Sozialdienste, in Zusammenarbeit mit den anderen beteiligten Diensten, alternative Wohnlösungen zu den bestehenden stationären Diensten für neue Nutzerinnen und Nutzer.

3. Der Prozess der Deinstitutionalisierung baut auf die in diesen Richtlinien vorgesehenen Dienste und Leistungen auf, unter Berücksichtigung der persönlichen und territorialen Ressourcen sowie jener des familiären und sozialen Netzwerks.

4. Die Sozialdienste verwirklichen gemäß Artikel 19 Absatz 3 des 6. Abschnitts des Gesetzes inklusive Wohnmodelle durch die Schaffung von kleinen Wohneinheiten, die sich in Wohngebieten befinden und leicht erreichbar, an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden und mit allgemeinen und wohnortnahen Diensten und Dienstleistungen bedient sind. Auch die internen Abläufe sind so zu gestalten, dass sie die Inklusion unterstützen.

5. Im Sinne des Prozesses der Deinstitutionalisierung dürfen Wohndienste in der Regel nicht als Erweiterung bestehender großer Sozialeinrichtungen geplant und eingerichtet werden. Davon ausgenommen sind Dienste, die bereits vor dem Anwendungsdatum dieser Richtlinien geplant oder eingerichtet wurden.

6. Die Sozialdienste fördern und schlagen innovative Wohnmodelle vor und erarbeiten Pilotprojekte unter Beteiligung der Interessenten sowie in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Menschen mit Behinderungen.

Artikel 6
Arten von Wohndiensten und -leistungen

1. Die Wohndienste und -leistungen laut Artikel 20 des 6. Abschnitts des Gesetzes gliedern sich in:

a) Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung des persönlichen Wohnprojekts,

b) Angebote zur Stärkung der notwendigen Kompetenzen zum eigenständigen Wohnen; dazu gehört insbesondere die Trainingswohnung,

c) sozialpädagogische Wohnbegleitung und qualifizierte ambulante Hauspflege,

d) in das soziale Umfeld integrierte und auf die unterschiedlichen Bedürfnisse ausgerichtete stationäre Dienste. Zu diesen Diensten gehören die Wohngemeinschaft, die vollbetreute Wohngemeinschaft und das Wohnhaus,

e) Aufnahme und Begleitung von älteren Menschen mit Behinderungen, mit psychischen oder mit Abhängigkeitserkrankungen in Diensten für Senioren. Zu diesen Diensten gehören Seniorenwohnheime, auch mit spezifischer Betreuung, sowie die für Senioren und Seniorinnen vorgesehenen Formen des begleiteten und betreuten Wohnens,

f) Aufnahme in Gastfamilien,

g) finanzielle Leistungen zur Deckung der Kosten für Assistenz, die bei einem eigenständigen Leben außerhalb der Herkunftsfamilie anfallen,

h) sozial-gesundheitliche stationäre Dienste,

i) innovative Wohnformen.

2. In Ergänzung der Dienste und Leistungen laut Absatz 1 werden das eigenständige Wohnen und der Verbleib im eigenen Zuhause durch eine finanzielle Leistung für die Deckung der Kosten der Haushaltsführung gefördert, die im Dekret des Landeshauptmanns vom 31. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, vorgesehen ist.

Artikel 7
Beratung und Unterstützung bei der Umsetzung des persönlichen Wohnprojekts

1. Die Träger der Sozialdienste bieten Beratung und Unterstützung für die Umsetzung des persönlichen Wohnprojekts an. Zu diesem Zweck bilden sie eine Kompetenzstelle für ihr Zuständigkeitsgebiet, die von den Bürgern und Bürgerinnen leicht ausfindig gemacht werden kann. Die Beratung kann auch in Form von Peer Counceling angeboten werden.

2. Die Beratung und Unterstützung richten sich an Personen laut Artikel 3 während ihrer gesamten Lebenszeit. Zudem sind sie an deren Familien gerichtet, auch bevor diese Personen die Volljährigkeit erreichen.

3. Die Beratung beinhaltet die Information zu den verschiedenen Arten von Wohndiensten und -leistungen, einschließlich eventueller innovativer Projekte, bei Bedarf unter Einbeziehung und Aktivierung des Netzes der Fachdienste. Zudem wird die Person bei der Planung und Umsetzung ihres persönlichen Wohnprojekts unterstützt und die Familien werden während des Veränderungsprozesses begleitet.

4. Ist die Fortführung des persönlichen Wohnprojekts durch die Person selbst oder ihre Familie aufgrund gesundheitlicher Probleme, Alterung oder des Ablebens des/der mit dem Projekt befassten Familienangehörigen nicht mehr möglich, bieten die Sozialdienste spezifische Beratung an, um die Fortführung zu sichern. Mit dieser Beratung wird die Qualität des Projekts gewährleistet, auch durch die Aktivierung der vor Ort vorhandenen Dienste und Leistungen.

5. Die Mitarbeiter und die Mitarbeiterinnen der Kompetenzstelle laut Absatz 1 arbeiten vernetzt mit den im jeweiligen Gebiet tätigen öffentlichen und privaten Gesundheits-, Sozial- und sozial-gesundheitlichen Diensten zusammen. Die für die Zuweisung von Wohnungen des geförderten und sozialen Wohnbaus zuständigen Körperschaften sind Teil des Netzwerkes.

Artikel 8
Trainingswohnung

1. Die Trainingswohnung ist ein Dienst für teilbetreutes Wohnen, mit dem den Personen, die beabsichtigen, selbstständig in einer eigenen Wohnung zu wohnen, eine gezielte sozialpädagogische Begleitung geboten wird. Die notwendigen Schritte zur Realisierung des selbstständigen Wohnprojekts werden gemeinsam mit der Nutzerin und dem Nutzer geplant, unter Einbeziehung der örtlichen Dienste. Im Verlauf des Wohntrainings wird die sozialpädagogische Begleitung in Bezug auf Intensität und Stundenanzahl flexibel erbracht und laufend angepasst.

2. Die Zwecke der Trainingswohnung sind:

a) Erwerb, Ausbau und Festigung der Fähigkeiten und Kenntnisse für ein selbstständiges Leben in einer eigenen Wohnung,

b) Erprobung des selbstständigen Wohnens,

c) Stärkung der Eigenverantwortung und der sozialen Kompetenzen im Zusammenhang mit der zu erwerbenden Wohnautonomie,

d) Unterstützung bei der Planung und Verwirklichung des eigenen Wohnprojekts oder Begleitung der Person bei der Entwicklung alternativer Wohnlösungen,

e) Anregung zu sozialen Kontakten, Inklusion und Teilhabe am Leben der Gemeinschaft.

3. Die Trainingswohnung ist für Personen laut Artikel 3 gedacht,

a) die das Ziel haben, selbstständig in einer eigenen Wohnung zu leben,

b) die sozialpädagogischer Begleitung bedürfen,

c) die keiner intensiven und dauerhaften Betreuung und Pflege bedürfen,

d) die zeitweilig allein oder in Gemeinschaft mit anderen Nutzern oder Nutzerinnen ohne die ständige Anwesenheit von Fachkräften wohnen können,

e) die begründete Aussicht auf die Umsetzung ihres Wohnprojekts im festgelegten Zeitraum haben,

f) die bereits zum Teil Fähigkeiten und Kompetenzen entwickelt haben, um das Alltagsleben und die Freizeit selbst zu gestalten,

g) die in der Regel einer Arbeit oder strukturierten Beschäftigung nachgehen.

4. Für Menschen mit einer psychischen Erkrankung, einer Abhängigkeitserkrankung oder mit einer Doppeldiagnose gelten für die Aufnahme zusätzlich folgende Voraussetzungen:

a) der regelmäßige Kontakt mit dem zuständigen Gesundheitsdienst,

b) die psychophysische Stabilität der Person in Bezug auf den Zweck der Trainingswohnung,

c) keine aktive Abhängigkeit von psychoaktiven Substanzen und keine Verhaltensabhängigkeiten. Eine eventuelle Aufnahme von Personen ohne die Voraussetzung laut diesem Buchstaben hängt von der Bewertung der Sozialdienste ab, die in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Gesundheitsdienst erfolgt.

5. Für Menschen mit Behinderungen mit einem intensiven und dauerhaften Betreuungs- und Pflegebedarf wird Artikel 9 Absatz 4 angewandt.

6. Die Aufnahme in die Trainingswohnung ist zeitlich begrenzt und hat in der Regel eine Dauer von maximal 24 Monaten.

7. Der Dienst hat in der Regel stationären Charakter. Er kann aber Nutzerinnen und Nutzern bei Bedarf auch nur tagsüber angeboten werden.

8. Die Aufnahme von Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist nur in Ausnahmefällen zulässig.

9. Die Trainingswohnung besteht aus einer oder mehreren Wohneinheiten, die jeweils maximal sechs Plätze anbieten. Die Wohneinheiten können auch in Form von Kleinwohnungen angeboten werden.

10. Beim Übergang in die eigene Wohnung wird der Nutzer oder die Nutzerin, wenn notwendig, durch den Dienst der sozialpädagogischen Wohnbegleitung begleitet. Vor dem eventuellen Übergang zum Dienst der sozialpädagogischen Wohnbegleitung kann das Personal der Trainingswohnung bei Bedarf für einen maximalen Zeitraum von zwei Monaten die Begleitung der Nutzerin oder des Nutzers in der eigenen Wohnung fortführen.

Artikel 9
Sozialpädagogische Wohnbegleitung

1. Die sozialpädagogische Wohnbegleitung richtet sich an die Personen laut Artikel 3, die selbstständig in einer eigenen Wohnung wohnen möchten und einer auch regelmäßigen, sozialpädagogischen Unterstützung bedürfen, um die dafür notwendigen Fähigkeiten und Kompetenzen zu erwerben und weiterzuentwickeln. Sie richtet sich auch an Personen, die durch eine konstante Begleitung ihr selbstständiges Wohnen aufrechterhalten können.

2. Der Dienst wird in der Wohnung der Nutzerin und des Nutzers außerhalb der Herkunftsfamilie erbracht.

3. Die sozialpädagogische Wohnbegleitung, ist ein Dienst der sozialpädagogischen Grundbetreuung des Sozialsprengels, der folgende Leistungen umfasst:

a) sozialpädagogische und psychosoziale Beratung,

b) Wohntraining und Begleitung zur Selbstständigkeit,

c) Förderung von sozialen Kontakten,

d) Unterstützung und Krisenintervention.

4. Der Dienst bietet Menschen mit Behinderungen, die wegen eines intensiven und dauerhaften Betreuungs- und Pflegebedarfs nicht in einer Trainingswohnung aufgenommen werden können, die sozialpädagogische Wohnbegleitung auch in der Herkunftsfamilie an. Die Zugangsvoraussetzungen, die Ziele und die maximale Dauer dieser Leistung sind in Artikel 8 festgelegt.

5. Die Sozialdienste regen die Veranstaltung von spezifischen Fortbildungskursen, die darauf abzielen, Kompetenzen zur Bewältigung des täglichen Lebens zu erwerben, durch private oder öffentliche Bildungseinrichtungen an und fördern die Teilnahme der Nutzer und Nutzerinnen an diesen Kursen.

6. Die Landesregierung legt weitere nähere Bestimmungen über den Dienst laut diesem Artikel mit separatem Beschluss fest.

Artikel 10
Qualifizierte ambulante Hauspflege

1. Die qualifizierte ambulante Hauspflege ist ein an die Personen laut Artikel 3 gerichteter Dienst, auch wenn diese minderjährig sind. Dieser Dienst besteht in unterstützender und ergänzender Betreuung am Wohnort mit dem Ziel, den Verbleib der pflegebedürftigen Person im gewohnten Lebensumfeld zu ermöglichen. Die Leistung dient außerdem der Unterstützung und Entlastung der pflegenden Person.

2. Zu diesem Zweck gewährleisten die Träger der Hauspflegedienste dem Personal eine gezielte Ausbildung, um den spezifischen Bedarf der Menschen laut diesem Artikel zu decken.

3. Um die Entwicklung von Projekten zum selbstständigen Wohnen zu fördern und den Verbleib der Person in ihrem gewohnten Lebensumfeld zu unterstützen, arbeiten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Dienstes für die Hauspflege mit allen örtlichen Diensten zusammen, insbesondere mit dem Dienst für die sozialpädagogische Wohnbegleitung und den Trainingswohnungen.

Artikel 11
Wohngemeinschaft

1. Die Wohngemeinschaft ist ein stationärer Dienst mit Teilbetreuung, der sozialpädagogische Begleitung, Betreuung und Unterstützung anbietet, um die persönlichen und sozialen Kompetenzen der Nutzerinnen und Nutzer zu entwickeln und aufzuwerten, mit dem Ziel, vor Ort den maximalen Grad an Wohnautonomie und soziale Inklusion zu erwerben.

2. Die Wohngemeinschaft richtet sich in der Regel an eine einzige Zielgruppe gemäß Artikel 3, die die Trägerkörperschaft aufgrund der vorwiegenden Nutzerinnen und Nutzer definiert. Es werden die Akkreditierungsrichtlinien für den Bereich dieser Zielgruppe angewendet.

3. Einige Plätze können, aufgrund der im individuellen Projekt beschriebenen spezifischen Bedarfslage der Person, an Nutzerinnen und Nutzer anderer Zielgruppen laut Artikel 3 angeboten werden, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:

a) die Vereinbarkeit der Charakteristika und des Funktionsniveaus der Person bezogen auf die ausgewählte Wohngruppe,

b) die Betreuungskontinuität für die Person während ihres gesamten Aufenthalts in der Wohngemeinschaft durch den zuweisenden Gesundheitsdienst, der als Ansprechpartner für das Personal des Dienstes fungiert,

c) ein Organisationsmodell, das für die Aufnahme der Person geeignet ist.

4. Die Zwecke der Wohngemeinschaften sind:

a) Erwerb, Ausbau und Erhalt der Fähigkeiten und Kompetenzen zur Bewältigung des Alltagslebens und der Freizeitaktivitäten, auch im Hinblick auf den anschließenden Übergang in eine Trainingswohnung oder in andere Formen unterstützten Wohnens, oder die direkte Erlangung der Wohnautonomie in einer eigenen Wohnung,

b) Erhalt und Ausbau der persönlichen Autonomie und Förderung der Selbstbestimmung,

c) Normalisierung des Alltagslebens,

d) Aufbau und Pflege eines Netzes sozialer Beziehungen,

e) Inklusion und größtmögliche Teilhabe am gesellschaftlichen Leben,

f) Förderung einer regelmäßigen Arbeits- oder Beschäftigungstätigkeit oder einer sinnstiftenden Tagesstrukturierung.

5. Die Wohngemeinschaft richtet sich an Personen:

a) die, sozialpädagogischer Begleitung bedürfen,

b) die keiner intensiven und dauerhaften Betreuung und Pflege bedürfen,

c) die zeitweilig allein oder in Gemeinschaft mit anderen Nutzern und Nutzerinnen ohne die ständige Anwesenheit von Fachkräften wohnen können,

d) deren Bedarf an den Gesundheitsleistungen der Rehabilitation und Krankenpflege in der Wohngemeinschaft nicht die in den Akkreditierungsrichtlinien festgelegten Parameter, wenn vorgesehenen, übersteigt.

6. Für Menschen mit einer psychischen Erkrankung, einer Abhängigkeitserkrankung oder mit einer Doppeldiagnose gelten für die Aufnahme zusätzlich folgende Voraussetzungen:

a) der regelmäßige Kontakt mit dem zuständigen Gesundheitsdienst,

b) die psychophysische Stabilität der Person in Bezug auf den Zweck der Wohngemeinschaft,

c) keine aktive Abhängigkeit von psychoaktiven Substanzen oder Verhaltensabhängigkeiten. Eine eventuelle Aufnahme von Personen ohne die Voraussetzung laut diesem Buchstaben hängt von der Bewertung der Sozialdienste ab, die in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Gesundheitsdienst erfolgt.

7. Bei Bedarf kann ein telefonischer Bereitschaftsdienst aktiviert werden.

8. Die Wohngemeinschaft stellt für die Nutzerinnen und Nutzer eine vorübergehende oder eine dauerhafte Unterkunft dar. Die Dauer des Aufenthalts ist an das individuelle Projekt gebunden.

9. Die Aufnahme von Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist nur in Ausnahmefällen zulässig.

10. Die Wohngemeinschaft besteht aus einer oder mehreren Wohneinheiten, die jeweils zwei bis sechs Plätze anbieten. Zusätzlich können auch einige Plätze in Form von Kleinwohnungen angeboten werden. Ausgenommen sind die bereits vor dem Anwendungsdatum dieser Richtlinien bestehenden Dienste.

11. Beim Übergang in die eigene Wohnung wird der Nutzer oder die Nutzerin, wenn notwendig, durch den Dienst der sozialpädagogischen Wohnbegleitung begleitet. Vor dem eventuellen Übergang zum Dienst der sozialpädagogischen Wohnbegleitung kann das Personal der Wohngemeinschaft bei Bedarf für einen maximalen Zeitraum von zwei Monaten die Begleitung der Nutzerin oder des Nutzers in der eigenen Wohnung fortführen. Das Personal der Wohngemeinschaft kann für einen maximalen Zeitraum von zwei Monaten die Begleitung der Nutzerin oder des Nutzers auch bei Übergang in andere Formen unterstützten Wohnens fortführen.

12. Zur Förderung der Inklusion können einzelne Plätze innerhalb der Wohngemeinschaften an Studierende oder andere von der Trägerkörperschaft bestimmte Personengruppen vergeben werden. Die Aufnahme dieser Zielgruppen ist an die Verpflichtung gebunden, an den von der Trägerkörperschaft festgelegten Aktivitäten für eine von dieser bestimmte Anzahl von Stunden aktiv am Leben der Gemeinschaft teilzunehmen.

Artikel 12
Vollbetreute Wohngemeinschaft

1. Die vollbetreute Wohngemeinschaft ist ein stationärer Dienst außerhalb bestehender großer Sozialeinrichtungen für Menschen mit Behinderungen. Der Dienst bietet sozialpädagogische Begleitung, Betreuung und Pflege, in der Regel in Kombination mit der Nutzung von teilstationären Diensten oder Maßnahmen zur Arbeitseingliederung oder Arbeitsbeschäftigung. Er stellt eine Alternative zur Unterbringung in der Familie dar und berücksichtigt die Wohnerfordernisse einer erwachsenen Person.

2. Die Zwecke der vollbetreuten Wohngemeinschaft sind:

a) Erwerb, Ausbau und Erhalt der Fähigkeiten und Kompetenzen zur Bewältigung des Alltagslebens und der Freizeitaktivitäten,

b) Erhalt und Ausbau der persönlichen Autonomie und Förderung der Selbstbestimmung,

c) Normalisierung des Alltagslebens,

d) Aufbau und Pflege eines Netzes sozialer Beziehungen,

e) Inklusion und größtmögliche Teilhabe am Leben der Gemeinschaft.

3. Die vollbetreute Wohngemeinschaft richtet sich an Menschen mit Behinderungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes:

a) die sozialpädagogischer Begleitung bedürfen,

b) die einer dauerhaften Betreuung und Pflege bedürfen,

c) die der ständigen Anwesenheit von Fachkräften bedürfen, nachts in der Regel nur in Form einer sofortigen Abrufbereitschaft,

d) die in der Regel tagsüber einen teilstationären Dienst oder eine Maßnahme zur Arbeitseingliederung oder Arbeitsbeschäftigung nutzen,

e) deren Bedarf an den Gesundheitsleistungen der Rehabilitation und Krankenpflege innerhalb der vollbetreuten Wohngemeinschaft nicht die in den Akkreditierungsrichtlinien festgelegten Parameter übersteigt,

f) die in Wohnungen wohnen können, die für die Pflege und Betreuung keine zusätzlichen speziellen Räume vorsehen.

4. Die vollbetreute Wohngemeinschaft stellt für die Nutzerinnen und Nutzer eine vorübergehende oder eine dauerhafte Unterkunft dar. Die Dauer des Aufenthalts ist an das individuelle Projekt gebunden.

5. Die Aufnahme von Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist nur in Ausnahmefällen zulässig.

6. Vollbetreute Wohngemeinschaften haben in der Regel Wohneinheiten, die sechs Plätze nicht überschreiten. Ausgenommen sind die bereits vor dem Anwendungsdatum dieser Richtlinien bestehenden Dienste.

7. Beim Übergang in die eigene Wohnung wird der Nutzer oder die Nutzerin, wenn notwendig, durch den Dienst der sozialpädagogischen Wohnbegleitung begleitet. Vor dem eventuellen Übergang zum Dienst der sozialpädagogischen Wohnbegleitung kann das Personal der vollbetreuten Wohngemeinschaft bei Bedarf für einen maximalen Zeitraum von zwei Monaten die Begleitung der Nutzerin oder des Nutzers in der eigenen Wohnung fortführen. Das Personal der vollbetreuten Wohngemeinschaft kann für einen maximalen Zeitraum von zwei Monaten die Begleitung der Nutzerin oder des Nutzers auch bei Übergang in andere Formen unterstützten Wohnens fortführen.

8. In den vollbetreuten Wohngemeinschaften können einzelne Wohnplätze für Kurzzeitaufnahmen vorgesehen werden mit folgenden Zielsetzungen:

a) zur Entlastung der Familien,

b) für Notfälle,

c) zur Erprobung dieses Wohndienstes.

9. Zur Förderung der Inklusion können einzelne Plätze innerhalb der vollbetreuten Wohngemeinschaften an Studierende oder andere von der Trägerkörperschaft bestimmte Personengruppen vergeben werden. Die Aufnahme dieser Zielgruppen ist an die Verpflichtung gebunden, an den von der Trägerkörperschaft festgelegten Aktivitäten für eine von dieser bestimmte Anzahl von Stunden aktiv am Leben der Gemeinschaft teilzunehmen.

Artikel 13
Wohnhaus

1. Das Wohnhaus ist ein stationärer Dienst für Menschen mit Behinderungen mit einem intensiven und dauerhaften Betreuungs- und Pflegebedarf. Der Dienst bietet sozialpädagogische Begleitung, Betreuung und Pflege, in der Regel in Kombination mit der Nutzung von teilstationären Diensten. Er stellt eine Alternative zur Unterbringung in der Familie dar und berücksichtigt die Wohnerfordernisse einer erwachsenen Person.

2. Die Zwecke des Wohnhauses sind:

a) Erwerb, Ausbau und Erhalt der Fähigkeiten und Kompetenzen zur Bewältigung des Alltagslebens und der Freizeitaktivitäten,

b) Erhalt und Ausbau der persönlichen Autonomie und Förderung der Selbstbestimmung, auch bei Menschen mit schwersten Formen von Behinderungen,

c) Normalisierung des Alltagslebens,

d) Aufbau und Pflege eines Netzes sozialer Beziehungen,

e) Inklusion und größtmögliche Teilhabe am Leben der Gemeinschaft.

3. Das Wohnhaus richtet sich an Menschen mit Behinderungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes:

a) die sozialpädagogischer Begleitung bedürfen,

b) die einer intensiven und dauerhaften Betreuung und Pflege bedürfen,

c) die einer ständige Anwesenheit von Fachkräften, auch nachts, bedürfen,

d) die in der Regel tagsüber einen teilstationären Dienst nutzen,

e) deren Bedarf an den Gesundheitsleistungen der Rehabilitation und Krankenpflege innerhalb des Wohnhauses nicht die in den Akkreditierungsrichtlinien festgelegten Parameter übersteigt.

4. Das Wohnhaus dient den Nutzerinnen und Nutzern als vorübergehende oder dauerhafte Unterkunft. Die Dauer des Aufenthalts ist an das individuelle Projekt gebunden.

5. Die Aufnahme von Personen unter 18 Jahren und Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist nur in Ausnahmefällen zulässig.

6. Ein Wohnhaus besteht aus maximal fünf Wohneinheiten, in der Regel mit höchstens 6 Plätzen. Ausgenommen sind die bereits vor dem Anwendungsdatum dieser Richtlinien bestehenden Dienste.

7. In den Wohnhäusern im Einzugsgebiet einer jeden Bezirksgemeinschaft und des Betriebs für Sozialdienste Bozen ist mindestens ein Platz pro 15 Wohnplätze für Kurzzeitaufnahmen vorzusehen, mit folgenden Zielsetzungen:

a) zur Entlastung der Familien,

b) für Notfälle,

c) zur Erprobung einer neuen Wohnsituation.

8. In den Wohnhäusern kann die integrierte Tagesbetreuung erbracht werden, um den spezifischen Bedürfnissen der Person mit Behinderungen zu entsprechen, für die die tägliche Nutzung eines teilstationären Dienstes kein oder ein nicht mehr angemessenes Angebot darstellt. Die Zielgruppen sind Personen, die aufgrund der Art der Behinderungen oder zunehmender Alterung einer individuellen Tagesstrukturierung bedürfen. Dieser Organisationsform muss ein eigenes Konzept mit der Beschreibung der Zielsetzungen zugrunde liegen.

Artikel 14
Aufnahme und Begleitung in den Diensten für Senioren

1. Der Verbleib der Personen laut Artikel 3 im Alter in ihrem Zuhause ist durch die örtlich zur Verfügung stehenden Dienste, wie die Anlaufstellen für Pflege und Betreuung, die Haus- und Krankenpflegedienste und die sozialpädagogische Wohnbegleitung, zu fördern. Die Personen sind dabei bei ihrer Betreuungsorganisation durch die Inanspruchnahme öffentlicher und privater Dienste von Freiwilligen und von Vereinen auf lokaler Ebene zu unterstützen.

2. Für ältere Menschen, für die es nicht möglich ist, in ihrem Zuhause oder in einem sozialen stationären Dienst für Menschen mit Behinderungen, mit psychischen oder mit Abhängigkeitserkrankungen zu verbleiben, stehen die stationären Dienste für Senioren zur Verfügung.

3. Der Übergang von einem stationären Dienst für Menschen mit Behinderungen, mit psychischen oder mit Abhängigkeitserkrankungen in einen stationären Dienst für Senioren bedarf einer gezielten Vorbereitung und Begleitung der Person vonseiten des Personals des Dienstes, den die Person bisher genutzt hat. Die Zusammenarbeit mit dem stationären Dienst für Senioren ist entsprechend den Bedürfnissen der Person zu gestalten und kann für maximal sechs Monate gewährleistet werden.

4. Personen laut Artikel 3 können aufgrund der geltenden Bestimmungen auch unabhängig von den Altersgrenzen in den stationären Diensten für Senioren aufgenommen werden.

5. Aufgenommen werden die Personen laut Artikel 3 in den Seniorenwohnheimen:

a) mittels ordentlicher Aufnahme: die Personen werden auf gleichberechtigter Ebene mit den anderen Anspruchsberechtigten in die Rangliste und in die vorzugsweise wohnortzugehörigen Seniorenwohnheime aufgenommen. Die Aufnahme von Nutzerinnen und Nutzern in stationären Diensten für Menschen mit Behinderungen, mit psychischen und mit Abhängigkeitserkrankungen ist mit den ursprünglichen Diensten zu vereinbaren,

b) mittels Aufnahme in Gruppen von Personen mit einem extensiven Betreuungs- und Pflegebedarf der Seniorenwohnheime: Menschen, die aufgrund ihrer erheblichen Verhaltensstörungen oder aufgrund der psychophysischen Gesamtsituation einer extensiven Begleitung bedürfen, haben über eine eigene spezifische Rangliste Zugang zu diesen Gruppen. Für die Beschreibung der Zielgruppe sowie für die strukturelle, organisatorische und finanzielle Regelung dieser Gruppen wird auf die geltenden Bestimmungen zu den Seniorenwohnheimen verwiesen.

6. Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, die regelmäßig einen teilstationären Dienst für Menschen mit Behinderungen, mit psychischen oder mit Abhängigkeitserkrankungen nutzen und die in einem stationären Dienst für Senioren aufgenommen werden, können weiterhin den teilstationären Dienst für die Dauer eines weiteren Jahres in Anspruch nehmen. Dieser Zeitraum kann in begründeten Ausnahmefällen um ein weiteres Jahr verlängert werden, sofern keine Personen auf der Warteliste stehen.

7. Die Landesregierung legt mit separatem Beschluss weitere nähere Bestimmungen über die Dienste laut diesem Artikel fest.

Artikel 15
Anvertrauung von Erwachsenen an Gastfamilien

1. Die Anvertrauung von Erwachsenen an Gastfamilien ist eine vollzeitige oder teilzeitige Form der Unterbringung bei einer Familie. Sie ist eine Alternative zur Aufnahme in einem stationären oder teilstationären sozialen Dienst.

2. Die Zwecke der Anvertrauung an Gastfamilien sind:

a) die Begleitung und Unterstützung der Nutzerinnen und Nutzer in einem familiären Umfeld,

b) die Betreuung und Pflege im Alltagsleben,

c) die Förderung von sozialen Beziehungen sowohl innerhalb der Familie als auch in der Gemeinschaft,

d) die Begleitung der Nutzerinnen und Nutzer auf dem Weg zur Selbständigkeit.

3. Zielgruppe sind Menschen laut Artikel 3, die nicht völlig selbstständig wohnen können oder nicht in der Herkunftsfamilie bleiben können oder Personen, die eine Phase der Orientierung und Begleitung in einem familienähnlichen Umfeld benötigen, um später ein selbstständiges Leben führen zu können.

4. Die Anvertrauung an Gastfamilien erfolgt auf der Basis eines sozialpädagogischen Projekts durch Fachkräfte der sozialpädagogischen Grundbetreuung der Sozialsprengel.

5. Die Anvertrauung an Gastfamilien kann für die Nutzerinnen und Nutzer eine vorübergehende oder eine dauerhafte Unterkunft darstellen. Die Dauer der Anvertrauung ist an das individuelle Projekt gebunden.

6. Einer Gastfamilie dürfen zeitgleich bis zu drei Personen anvertraut werden.

7. Die Landesregierung legt mit separatem Beschluss weitere nähere Bestimmungen über den Dienst laut diesem Artikel fest.

Artikel 16
Finanzielle Leistungen zur Deckung der Kosten für Assistenz, die bei einem eigenständigen Leben außerhalb der Herkunftsfamilie anfallen

1. Personen mit bleibenden Behinderungen wird eine finanzielle Leistung zur teilweisen Abdeckung der Kosten für die persönliche Assistenz, die bei einem Leben außerhalb der Herkunftsfamilie oder bei einem Austritt aus einem stationären Dienst anfallen, gewährleistet.

2. Die Zwecke der Leistung sind:

a) die Nutzerinnen und Nutzer in die Lage zu versetzen, ihr Leben selbstbestimmt außerhalb der Herkunftsfamilie zu gestalten,

b) die Deinstitutionalisierung von Personen, die aufgrund fehlender Alternativen in stationären Diensten wohnen,

c) die Inklusion und größtmögliche Teilhabe am Leben der Gemeinschaft.

3. Zugang zur Leistung haben volljährige Personen:

a) mit einer bleibenden Behinderung, festgestellt gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104,

b) die das Pflegegeld laut Landesgesetz vom 12.Oktober 2007, Nr. 9, in geltender Fassung, beziehen,

c) die den Wunsch haben, ihre Wohnsituation selbstbestimmt außerhalb der Herkunftsfamilie oder der stationären Dienste zu verwirklichen.

d) die bei Einreichung des ersten Gesuches um die Leistung nicht älter als 60 Jahre sind.

4. Die persönliche Assistenz kann in folgenden Organisationsformen erfolgen:

a) Die Nutzerinnen und Nutzer stellen die Assistenten und Assistentinnen direkt an (Arbeitgeber- und Arbeitgeberinnenmodell),

b) die Nutzer und Nutzerinnen kaufen Assistenzleistungen bei öffentlichen oder privaten Körperschaften an,

c) durch Mischformen von a) und b).

5. Nutzerinnen und Nutzern mit Unterstützungsbedarf bei der Planung und Organisation der Assistenz kann eine erhöhte Leistung zuerkannt werden.

6. Die Landesregierung legt mit separatem Beschluss weitere nähere Bestimmungen über die Leistungen laut diesem Artikel fest.

Artikel 17
Sozial-gesundheitliche stationäre Dienste

1. Der sozial-gesundheitliche stationäre Dienst ist ein spezialisierter Dienst mit integrierter Tagesbetreuung für Menschen mit Behinderungen mit schweren Verhaltensstörungen und mit einem kontinuierlichen Bedarf an Betreuung und Pflege und ärztlichen, rehabilitativen und Krankenpflegeleistungen, welcher den in den Akkreditierungsrichtlinien festgelegten Bedarf überschreitet. Dieser Dienst nimmt die Personen für einen bestimmten Zeitraum auf, mit dem Ziel, die psychophysische Stabilisierung herbeizuführen, damit sie wieder in die ursprünglichen Sozial- oder Gesundheitsdienste zurückkehren können.

2. Die Zwecke des sozial-gesundheitlichen stationären Dienstes sind:

a) die multidisziplinäre Erbringung von Pflege, Betreuungs- und Begleitungsleistungen,

b) die Stabilisierung und Reduzierung oder Begrenzung problematischer Verhaltensweisen durch individuelle, fachspezifische und multidisziplinäre psychiatrische, psychologische, pflegerische, sozialpädagogische und betreuerische Interventionen,

c) Erhalt und Ausbau der persönlichen Autonomie und Selbstbestimmung, auch für Personen mit schwersten Formen von Behinderungen,

d) die Verbesserung der Lebensqualität der Personen durch das Angebot eines geeigneten Wohnumfeldes, das den Personen Schutz und Sicherheit, Privatsphäre und eine geeignete Raum- und Zeitstrukturierung bietet,

e) Entwicklung von geeigneten alternativen Kommunikationsformen zu den gezeigten Verhaltensstörungen,

f) Händeln von Krisensituationen und Erarbeitung von Präventionsstrategien dagegen,

g) Förderung von neuen Erfahrungen und stabilen sozialen Beziehungen,

h) die Rückkehr der Person in die ursprünglichen Sozial- oder Gesundheitsdienste.

3. Der sozial-gesundheitliche stationäre Dienst wendet sich an Personen:

a) mit Bedarf an intensiver, spezialisierter Pflege, Betreuung und Begleitung, die durch integrierte sozial-gesundheitliche Maßnahmen erbracht werden kann,

b) die einer psychiatrischen und psychologischen Betreuung bedürfen,

c) die Räume benötigen, die ihrem individuellen Bedarf angepasst sind,

d) die einer klaren Tagesstrukturierung bedürfen,

e) die der ständigen Anwesenheit von Personal bedürfen, auch während der Nacht.

4. Der sozial- gesundheitliche stationäre Dienst ist mit einem multidisziplinären Team aus Fachkräften aus dem Gesundheits- und dem Sozialbereich ausgestattet. Das Team arbeitet integriert, indem es die jeweiligen Kompetenzen und die spezifischen Interventionen am individuellen Projekt koordiniert ausrichtet. Die Kosten für das Personal des Gesundheits- und Sozialbereichs sind zu Lasten des jeweiligen Landesgesundheits- und Landessozialfonds.

5. Das multidisziplinäre Team hält regelmäßigen Kontakt mit dem ursprünglichen Sozial- oder Gesundheitsdienst, gewährleistet einen regelmäßigen Informationsaustausch und die Planung der Rückkehr in den ursprünglichen Dienst oder den Wechsel zu anderen Diensten.

6. Die Aufnahme in den Dienst ist zeitlich begrenzt und hat in der Regel eine Dauer von höchstens 36 Monaten. In begründeten Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum für weitere 12 Monaten verlängert werden. Die Dauer des Aufenthalts ist an das individuelle Projekt gebunden.

7. Die Aufnahme von Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist nur in Ausnahmefällen zulässig.

8. Die Wohneinheiten des sozial-gesundheitlichen stationären Dienstes überschreiten in der Regel nicht sechs Plätze. Ausgenommen sind die bereits vor dem Anwendungsdatum dieser Richtlinien bestehenden Dienste.

9. Der sozial-gesundheitliche stationäre Dienst ist mit Räumen ausgestattet, die dem individuellen Bedarf der Personen im Hinblick auf Raum, Einrichtung, Sicherheitssysteme und technische Hilfsmittel entsprechen.

10. Im Einvernehmen zwischen der Landesabteilung Soziales, der Landesabteilung Gesundheit sowie dem Südtiroler Sanitätsbetrieb können weitere spezialisierte sozial-gesundheitliche Dienste für Personen laut Artikel 3 mit einem hohen Bedarf an Gesundheitsleistungen errichtet werden.

Artikel 18
Innovative Wohnformen

1. Das Land fördert und unterstützt die Finanzierung von Studien und Forschung in Bezug auf die Einführung und Entwicklung von innovativen Wohnformen für die Personen laut Artikel 3 unter besonderer Berücksichtigung von Maßnahmen zur Betreuung von Menschen mit schweren Behinderungen und ohne die Unterstützung der Familie, im Sinne des Gesetzes vom 22. Juni 2016, Nr. 112, in geltender Fassung, „Disposizioni in materia di assistenza in favore delle persone con disabilità grave prive del sostegno familiare” („Nach uns").

2. Das Land kann zugunsten der Träger der Sozialdienste den Kostenanteil für innovative Wohnprojekte, in der Folge als Wohnprojekte bezeichnet, für Menschen mit schweren Behinderungen und ohne die Unterstützung der Familie laut Absatz 1 finanzieren. Die Wohnprojekte müssen folgende Ziele verfolgen:

a) die quantitative und qualitative Erweiterung des Angebots an Wohnmöglichkeiten,

b) die Förderung von kleinen Wohnangeboten mit familienähnlichem Charakter,

c) die Begleitung von Menschen bei ihrem geplanten Austritt aus der Ursprungsfamilie oder, im Sinne der Deinstitutionalisierung, aus einem stationären Dienst, der direkt oder indirekt von Trägern der Sozialdienste geführt wird, sowie zur Entwicklung von Fähigkeiten, die ihre Autonomie fördern und die Gestaltung des täglichen Lebens verbessern.

3. Die Finanzierung laut Absatz 2 erfolgt gemäß Punkt 1 Buchstabe b) dritter Aufzählungspunkt („Pläne und Programme im Interesse des gesamten Landesgebietes oder deren Durchführung von der Landesabteilung Soziales als vorrangig angesehen wird“) der Anlage A des Beschlusses der Landesregierung vom 3. Mai 2010, Nr. 764, in geltender Fassung. Die Finanzierung kann die Ausgaben für die Betreuung und Pflege der Menschen mit Behinderungen abdecken, an die die Wohnprojekte gerichtet sind. Die Voraussetzungen für die Finanzierung sind:

a) die Realisierung des Wohnprojekts durch private Organisationen ohne Gewinnabsichten,

b) die Bereitstellung seitens der Organisationen laut Buchstabe a) von Wohnungen oder Wohnräumen, die für die Aufnahme von Menschen mit Behinderungen geeignet sind, sowie von wirtschaftlichen Ressourcen zur Deckung der Wohnnebenkosten, der Ausgaben für die Bewältigung des Alltagslebens und für die Betreuung und Pflege durch die dafür zur Verfügung gestellten finanziellen Leistungen,

c) eine positive Bewertung des Wohnprojekts seitens des zuständigen Landesamts.

4. Der Träger der Sozialdienste muss

a) bei Antragstellung einen Bericht über das Wohnprojekt einschließlich der Begründung hinsichtlich dessen Zweckmäßigkeit einreichen,

b) das Wohnprojekt konstant überwachen,

c) dem zuständigen Landesamt in regelmäßigen Abständen über den Stand der Umsetzung des Wohnprojekts berichten,

d) dem zuständigen Landesamt die verlangten Daten und Informationen zur Verfügung stellen.

Artikel 19
Organisation der stationären Dienste

1. Die Aufnahme in die stationären Dienste erfolgt nach Einreichung eines Antrags seitens der betroffenen Person oder der Person, die diese gesetzlich vertritt. Der Sozialdienst bewertet in Zusammenarbeit mit den anderen einbezogenen Diensten die Angemessenheit der Aufnahme und sucht im Falle eines negativen Ergebnisses, zusammen mit dem Netz der Dienste laut Artikel 26, nach möglichen alternativen Wohnlösungen. Das Aufnahme- und das Austrittsverfahren sind laut einschlägigen Richtlinien der Landesregierung festgelegt.

2. Die Träger der Sozialdienste führen eine Warteliste und geben die Kriterien zur Erstellung der Rangordnung bekannt. Diese berücksichtigen die soziale und familiäre Situation der Antragstellerin oder des Antragstellers, unter Berücksichtigung des Gutachtens der Gesundheitsfachdienste.

3. Auf der Grundlage eines spezifischen sozialpädagogischen oder sozial-gesundheitlichen Konzepts kann der stationäre Dienst eine Gruppe von Personen mit spezifischen gemeinsamen Merkmalen ansprechen, wie eine besondere Altersgruppe oder eine spezifische Art von Behinderung.

4. Innerhalb der Dienste für Menschen mit Behinderungen können eigene spezialisierte Dienste für Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen angeboten werden.

5. Die Träger der Sozialdienste schließen ein Eintrittsabkommen mit der Nutzerin/dem Nutzer oder der Person, die diese/diesen gesetzlich vertritt, ab. Sie erarbeiten auch mit der Nutzerin/dem Nutzer oder der Person, die diese/diesen gesetzlich vertritt, ein individuelles Projekt.

6. Die stationären Dienste gewährleisten den Nutzerinnen und Nutzern die Teilhabe an der Gestaltung des Alltages sowohl innerhalb als auch außerhalb des Dienstes, fördern Wahlmöglichkeiten in allen Lebensbereichen und den Erwerb neuer Erfahrungen.

7. Die stationären Dienste bedienen sich verschiedener Instrumente, damit die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer des Dienstes und, wenn angebracht, ihrer Angehörigen bei der Organisation und Qualitätsbesserung des Dienstes vertreten sind. Darunter fallen spezifische interne Ausschüsse, regelmäßige Treffen mit den Nutzerinnen und Nutzern und Ähnliches.

Artikel 20
Lage und strukturelle Voraussetzungen der stationären Dienste

1. Die stationären Dienste befinden sich möglichst in Wohngegenden und Orten, die an öffentliche Verkehrsmittel angebunden sind.

2. Die Dienste müssen die geltenden Bestimmungen in den Bereichen Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Hygiene und architektonische Hindernisse einhalten.

Artikel 21
Ausgabe der Mahlzeiten

1. In den Wohnhäusern laut Artikel 13 und in den sozial-gesundheitlichen stationären Diensten laut Artikel 17

a) gibt die Trägerkörperschaft die Mahlzeiten in geeigneten Bereichen des Dienstes über einen zentralisierten Mensadienst oder Catering-Service aus. Diese Dienste unterliegen den Vorgaben des HACCP (Hazard Analysis Critical Control Points, einem Eigenkontrollsystem zur Gewährleistung der Lebensmittelhygiene und -sicherheit),

b) liefert die Trägerkörperschaft die Lebensmittel, damit die Mahlzeiten innerhalb des Dienstes in einem dem häuslichen Umfeld ähnlichen Rahmen unter Mitarbeit der Nutzerinnen und Nutzer und unter Aufsicht der Fachkräfte zubereitet werden können. Bei der Zubereitung der Mahlzeiten sind die allgemeinen Hygienevorschriften zu beachten.

2. In der Wohngemeinschaft laut Artikel 11 und in der vollbetreuten Wohngemeinschaft laut Artikel 12 können die Mahlzeiten:

a) von der Trägerkörperschaft gemäß Absatz 1 Buchstabe b) finanziert und gewährleistet werden,

b) sowohl organisatorisch als auch finanziell vollständig zu Lasten der Nutzerinnen und Nutzer sein.

3. In den Trainingswohnungen laut Artikel 8 gehen die Mahlzeiten sowohl organisatorisch als auch finanziell vollständig zu Lasten der Nutzerinnen und Nutzer.

Artikel 22
Tarifbeteiligung und Versicherung

1. Die Nutzung der Dienste und der Leistungen laut diesen Richtlinien unterliegt der Tarifbeteiligung gemäß Dekret des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung.

2. Die Trägerkörperschaften sorgen dafür, dass die Nutzerinnen und Nutzer der stationären Dienste haftpflichtversichert sind.

Artikel 23
Personal

1. Die Fachkräfte der Sozialdienste haben eine unterstützende Rolle und bewerten alle ihre Interventionen unter dem Aspekt der Lebensqualität der Nutzerinnen und Nutzer innerhalb und außerhalb des Dienstes. Sie verstehen sich als Vermittler der Bedürfnisse und Erwartungen der Nutzerinnen und Nutzer, um ihnen eine angemessene Pflege, Betreuung und Begleitung zu gewährleisten sowie um ein inklusives Leben zu fördern.

2. Die Fachkräfte ermöglichen den Nutzerinnen und Nutzern die Teilhabe am Leben der örtlichen Gemeinschaft und richten ihr Handeln auf die Weiterentwicklung des Grades der Inklusion der Dienste aus.

3. Die Berufsbilder und die Parameter des Personals für die stationären Dienste sind in den jeweiligen Akkreditierungsrichtlinien festgelegt.

Artikel 24
Zusammenarbeit mit den Gesundheitsdiensten

1. Gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe e) des Gesetzes gewährleistet der Südtiroler Sanitätsbetrieb die notwendige Gesundheitsbetreuung in den Einrichtungen der Sozialdienste laut den Artikel 11, 12, und 13 dieser Richtlinien entsprechend den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer und mit einem interdisziplinären und integrierten Ansatz. Insbesondere gewährleistet der Sanitätsbetrieb:

a) für Menschen mit Behinderungen die krankenpflegerische, rehabilitative, psychologische und psychiatrische Betreuung,

b) für Menschen mit psychischen Erkrankungen die krankenpflegerische Betreuung.

2. Der Sanitätsbetrieb gewährleistet nach Planung mit den Sozialdiensten und im Einvernehmen mit diesen die systematische und kontinuierliche Zusammenarbeit und einen ganzheitlichen Rehabilitationsansatz, der sowohl die medizinischen als auch die psychologischen und sozialen Aspekte, die mit den Behinderungen, den psychischen und den Abhängigkeitserkrankungen verbunden sind, berücksichtigt.

3. Die Leistungen, die Formen der Zusammenarbeit und die Bereitstellung von Gesundheitspersonal sind in den Akkreditierungsrichtlinien festgelegt.

4. Die Landesabteilungen Gesundheit und Soziales und der Sanitätsbetrieb treffen sich jährlich zu einem gemeinsamen Austausch.

5. Die zuständigen Sozial- und Gesundheitsdienste treffen sich auf Gesundheitsbezirksebene regelmäßig zwecks Zusammenarbeit zu Fachberatungen. Diese können sowohl von den territorialen Sozial- als auch von den Gesundheitsdiensten einberufen werden.

6. Die Sozial- und Gesundheitsdienste, die im Bereich der Behinderungen, der psychischen und der Abhängigkeitserkrankungen tätig sind, gewährleisten gemeinsame Weiterbildungen und Supervisionen.

7. Falls die krankenpflegerische, rehabilitative, psychologische und psychiatrische Gesundheitsbetreuung in den stationären Diensten nicht ausreicht, um den Bedarf der Nutzerinnen und Nutzer zu decken, ermitteln und verwirklichen die zuständigen Sozialdienste und Gesundheitsdienste alternative Lösungen für eine Aufnahme in Gesundheitseinrichtungen und in spezialisierten sozial-gesundheitlichen Einrichtungen des Landes oder in spezialisierten sozial-gesundheitlichen Einrichtungen außerhalb der Provinz. Für die Personen, die in sozial- gesundheitlichen Einrichtungen aufgenommen werden, sind die geltenden Bestimmungen über die Aufteilung der Kosten für die Zahlung des Tagesatzes anzuwenden.

8. Damit die Nutzerin oder der Nutzer mit Bedarf an zusätzlichen, zeitbegrenzten Gesundheitsleistungen im stationären Dienst verbleiben kann, werden diese Leistungen mit den zuständigen, leistungserbringenden Gesundheitsdiensten in Ergänzung zum bereits im Dienst erbrachten Gesundheitsleistungen für den unbedingt erforderlichen Zeitraum festgelegt.

9. Für die Aufnahme in die stationären Dienste ist für Menschen mit Behinderungen, mit psychischen und mit Abhängigkeitserkrankungen ein obligatorisches Gutachten des zuständigen Gesundheitsdienstes vorgesehen. Die Träger der Sozialdienste entscheiden autonom über die Aufnahme.

Artikel 25
Zusammenarbeit mit dem sozialen Wohnbau

1. In Umsetzung des Artikels 21 Absatz 3 des Gesetzes organisiert die Landesabteilung Soziales regelmäßige Treffen mit der Landesabteilung Wohnungsbau unter Miteinbeziehung des Instituts für den sozialen Wohnbau des Landes Südtirol mit folgenden Zwecken:

a) Besprechung zum landesweiten Bedarf an Sozialwohnungen, die den im Gesetz vorgesehenen sozialen Kategorien zuzuweisen sind, unter besonderer Berücksichtigung der Menschen laut Artikel 3, und des Bedarfs an Wohnungen, die der territorial zuständigen Körperschaften für die Führung von sozialen teilstationären und stationären Diensten zur Verfügung stehen,

b) Besprechung zu Fragen in Hinblick auf die aktuelle Rangordnung der Sonderkategorien samt Erarbeitung gemeinsamer Lösungen,

c) Förderung der Entwicklung und der Erprobung neuer Wohnmodelle mit innovativem Charakter für Menschen laut Artikel 3 dieser Richtlinien im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe s) des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung.

2. Die Landesabteilung Soziales arbeitet mit der Landesabteilung Wohnungsbau bei der Erarbeitung der Anwendungsrichtlinien zum Landesgesetz Nr. 13/1998 in geltender Fassung zusammen, sowie an deren periodischer Überarbeitung. Vor der Genehmigung durch die Landesregierung gibt sie ein Gutachten über die Bestimmungen ab, die für die Zielgruppen laut Artikel 3 dieser Richtlinien von Interesse sind.

3. Die Wohnungen für Menschen laut Artikel 3 müssen in Wohngegenden liegen, mit öffentlichen Verkehrsmitteln leicht erreichbar sein und möglichst nicht an einem Ort konzentriert sein. Im Rahmen der geltenden Bestimmungen ist die Verfügbarkeit von Wohnungen, die den geltenden Vorschriften zur Überwindung von architektonischen Hindernissen entsprechen, zu gewährleisten.

Artikel 26
Netz der Dienste

1. Bei der Umsetzung der Maßnahmen laut diesen Richtlinien fügen sich die stationären Dienste in das Netz der örtlichen öffentlichen und privaten Dienste ein. Wesentlich ist die Zusammenarbeit innerhalb der Sozialdienste, mit den Gesundheitsdiensten, der Berufsbildung, dem Institut für den sozialen Wohnbau des Landes Südtirol und dem Arbeitsservice des Landes.

2. Die Träger der Sozialdienste pflegen eine aktive Zusammenarbeit mit Körperschaften und Vereinigungen, die Tätigkeiten in den Bereichen Kultur, Bildung, Sport, Erholung und Freizeit anbieten, mit dem Ziel, den Menschen das höchste Maß an Teilhabe und Inklusion zu garantieren.

3. Für das Erreichen der Ziele laut Absatz 2 können Formen der Zusammenarbeit für die Gestaltung von Freizeitangeboten vorgesehen werden, auch durch Bereitstellen von Räumen der Träger der Sozialdienste.

Artikel 27
Informationsfluss und Überwachung

1. Zwischen den öffentlichen und den privaten Körperschaften, die das Netz der Dienste bilden und bei der Ausarbeitung des Lebensprojekts der Person zusammenarbeiten, ist ein konstanter Informationsfluss zu gewährleisten, der eine bestmögliche Begleitung der Nutzerinnen und Nutzer sicherstellt, in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften zum Datenschutz.

2. Sowohl die öffentlichen als auch die vertragsgebundenen privaten Träger der Sozialdienste sind verpflichtet, der Landesabteilung Soziales die Daten betreffend die Dienste und Dienstleistungen laut diesen Richtlinien zu übermitteln. Sie gewährleisten die systematische Erhebung der statistischen Daten und verwenden die Erhebungssysteme der Landesabteilung Soziales.

Artikel 28
Verweis

1. Für alles, was in diesen Richtlinien nicht ausdrücklich geregelt ist, gelten, soweit vereinbar, die Richtlinien für die Ermächtigung und die Akkreditierung der Sozialdienste in den Bereichen Behinderungen, psychische und Abhängigkeitserkrankungen in geltender Fassung.

Artikel 29
Übergangsbestimmungen

1. Bis zur Genehmigung der neuen Richtlinien für die Ermächtigung und Akkreditierung der Sozialdienste im Bereich Behinderungen wird für den Parameter des Personals mit sozialpädagogischen Aufgaben und des Personals für Pflege und Betreuung in den Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen laut Artikel 11 Folgendes angewendet:

a) der Parameter beziehet sich auf Vollzeitpersonal, entspricht einer Fachkraft je fünf besetzte Plätze und wird auf der Grundlage der durchschnittlichen Anwesenheit der Nutzerinnen und Nutzer im Dienst festgelegt,

b) der Parameter ist ein Mindeststandard, der an die Jahresplanung des Personalbedarfs gebunden sind,

c) die Zahl der sozialpädagogischen Leistungen und der Pflege- und Betreuungsleistungen im Dienst kann je nach dem im individuellen Projekt beschriebenen Bedarf unterschiedlich ausfallen. In jedem Fall muss die Anwesenheit von Personal mit sozialpädagogischen Aufgaben gewährleistet sein.

Artikel 30
Anwendung

1. Diese Richtlinien gelten ab ihrer Genehmigung.

2. Die Bestimmungen laut Artikel 16 gelten ab Genehmigung der Änderungen der Leistung „selbstbestimmtes Leben und gesellschaftliche Teilhabe“ laut Beschluss der Landesregierung vom 21. Februar 2017, Nr. 213.

3. Die Bestimmungen laut Artikel 17 gelten ab Genehmigung der Richtlinien für die Ermächtigung und die Akkreditierung des entsprechenden Dienstes.

Artikel 31
Schutzklausel

1. Die Gewährung der Förderungen laut diesen Richtlinien erfolgt im Rahmen der den entsprechenden Aufgabenbereichen des Verwaltungshaushalts des Landes zugewiesenen Mittel.

 

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionAction2024
ActionAction2023
ActionAction2022
ActionAction2021
ActionAction Beschluss vom 19. Januar 2021, Nr. 15
ActionAction Beschluss vom 19. Januar 2021, Nr. 31
ActionAction Beschluss vom 26. Januar 2021, Nr. 39
ActionAction Beschluss vom 26. Januar 2021, Nr. 43
ActionAction Beschluss vom 26. Januar 2021, Nr. 49
ActionAction Beschluss vom 26. Januar 2021, Nr. 61
ActionAction Beschluss vom 2. Februar 2021, Nr. 69
ActionAction Beschluss vom 2. Februar 2021, Nr. 73
ActionAction Beschluss vom 9. Februar 2021, Nr. 102
ActionAction Beschluss vom 16. Februar 2021, Nr. 157
ActionAction Beschluss vom 24. Februar 2021, Nr. 159
ActionAction Beschluss vom 24. Februar 2021, Nr. 167
ActionAction Beschluss vom 24. Februar 2021, Nr. 175
ActionAction Beschluss vom 24. Februar 2021, Nr. 177
ActionAction Beschluss vom 2. März 2021, Nr. 186
ActionAction Beschluss vom 2. März 2021, Nr. 189
ActionAction Beschluss vom 2. März 2021, Nr. 190
ActionAction Beschluss vom 2. März 2021, Nr. 194
ActionAction Beschluss vom 9. März 2021, Nr. 205
ActionAction Beschluss vom 9. März 2021, Nr. 211
ActionAction Beschluss vom 9. März 2021, Nr. 212
ActionAction Beschluss vom 9. März 2021, Nr. 225
ActionAction Beschluss vom 9. März 2021, Nr. 227
ActionAction Beschluss vom 9. März 2021, Nr. 228
ActionAction Beschluss vom 16. März 2021, Nr. 237
ActionAction Beschluss vom 16. März 2021, Nr. 247
ActionAction Beschluss vom 16. März 2021, Nr. 259
ActionAction Beschluss vom 16. März 2021, Nr. 264
ActionAction Beschluss vom 23. März 2021, Nr. 269
ActionAction Beschluss vom 23. März 2021, Nr. 277
ActionAction Beschluss vom 30. März 2021, Nr. 284
ActionActionAnlage A
ActionAction Beschluss vom 30. März 2021, Nr. 289
ActionAction Beschluss vom 30. März 2021, Nr. 301
ActionAction Beschluss vom 30. März 2021, Nr. 307
ActionAction Beschluss vom 13. April 2021, Nr. 313
ActionAction Beschluss vom 13. April 2021, Nr. 334
ActionAction Beschluss vom 20. April 2021, Nr. 353
ActionAction Beschluss vom 27. April 2021, Nr. 370
ActionAction Beschluss vom 27. April 2021, Nr. 373
ActionAction Beschluss vom 4. Mai 2021, Nr. 389
ActionAction Beschluss vom 11. Mai 2021, Nr. 408
ActionAction Beschluss vom 11. Mai 2021, Nr. 410
ActionAction Beschluss vom 11. Mai 2021, Nr. 412
ActionAction Beschluss vom 11. Mai 2021, Nr. 413
ActionAction Beschluss vom 18. Mai 2021, Nr. 430
ActionAction Beschluss vom 25. Mai 2021, Nr. 452
ActionAction Beschluss vom 25. Mai 2021, Nr. 465
ActionAction Beschluss vom 1. Juni 2021, Nr. 469
ActionAction Beschluss vom 1. Juni 2021, Nr. 472
ActionAction Beschluss vom 1. Juni 2021, Nr. 483
ActionAction Beschluss vom 8. Juni 2021, Nr. 493
ActionAction Beschluss vom 8. Juni 2021, Nr. 494
ActionAction Beschluss vom 15. Juni 2021, Nr. 519
ActionAction Beschluss vom 15. Juni 2021, Nr. 527
ActionAction Beschluss vom 15. Juni 2021, Nr. 529
ActionAction Beschluss vom 22. Juni 2021, Nr. 535
ActionAction Beschluss vom 22. Juni 2021, Nr. 541
ActionAction Beschluss vom 29. Juni 2021, Nr. 554
ActionAction Beschluss vom 6. Juli 2021, Nr. 575
ActionAction Beschluss vom 13. Juli 2021, Nr. 604
ActionAction Beschluss vom 20. Juli 2021, Nr. 645
ActionAction Beschluss vom 20. Juli 2021, Nr. 646
ActionAction Beschluss vom 27. Juli 2021, Nr. 665
ActionAction Beschluss vom 2. August 2021, Nr. 667
ActionAction Beschluss vom 10. August 2021, Nr. 679
ActionAction Beschluss vom 10. August 2021, Nr. 680
ActionAction Beschluss vom 10. August 2021, Nr. 682
ActionAction Beschluss vom 10. August 2021, Nr. 689
ActionAction Beschluss vom 10. August 2021, Nr. 693
ActionAction Beschluss vom 10. August 2021, Nr. 694
ActionAction Beschluss vom 24. August 2021, Nr. 741
ActionAction Beschluss vom 24. August 2021, Nr. 743
ActionAction Beschluss vom 24. August 2021, Nr. 744
ActionAction Beschluss vom 31. August 2021, Nr. 752
ActionAction Beschluss vom 31. August 2021, Nr. 753
ActionAction Beschluss vom 14. September 2021, Nr. 785
ActionAction Beschluss vom 14. September 2021, Nr. 787
ActionAction Beschluss vom 14. September 2021, Nr. 791
ActionAction Beschluss vom 14. September 2021, Nr. 797
ActionAction Beschluss vom 14. September 2021, Nr. 799
ActionAction Beschluss vom 14. September 2021, Nr. 800
ActionAction Beschluss vom 14. September 2021, Nr. 802
ActionAction Beschluss vom 21. September 2021, Nr. 806
ActionAction Beschluss vom 28. September 2021, Nr. 824
ActionAction Beschluss vom 28. September 2021, Nr. 825
ActionAction Beschluss vom 5. Oktober 2021, Nr. 857
ActionAction Beschluss vom 12. Oktober 2021, Nr. 870
ActionAction Beschluss vom 12. Oktober 2021, Nr. 874
ActionAction Beschluss vom 12. Oktober 2021, Nr. 875
ActionAction Beschluss vom 26. Oktober 2021, Nr. 917
ActionAction Beschluss vom 2. November 2021, Nr. 939
ActionAction Beschluss vom 9. November 2021, Nr. 947
ActionAction Beschluss vom 16. November 2021, Nr. 959
ActionAction Beschluss vom 16. November 2021, Nr. 964
ActionAction Beschluss vom 23. November 2021, Nr. 970
ActionAction Beschluss vom 23. November 2021, Nr. 989
ActionAction Beschluss vom 23. November 2021, Nr. 1009
ActionAction Beschluss vom 30. November 2021, Nr. 1020
ActionAction Beschluss vom 7. Dezember 2021, Nr. 1049
ActionAction Beschluss vom 7. Dezember 2021, Nr. 1056
ActionAction Beschluss vom 7. Dezember 2021, Nr. 1061
ActionAction Beschluss vom 7. Dezember 2021, Nr. 1062
ActionAction Beschluss vom 14. Dezember 2021, Nr. 1083
ActionAction Beschluss vom 14. Dezember 2021, Nr. 1098
ActionAction Beschluss vom 14. Dezember 2021, Nr. 1099
ActionAction Beschluss vom 21. Dezember 2021, Nr. 1119
ActionAction Beschluss vom 21. Dezember 2021, Nr. 1122
ActionAction Beschluss vom 28. Dezember 2021, Nr. 1131
ActionAction Beschluss vom 28. Dezember 2021, Nr. 1132
ActionAction Beschluss vom 28. Dezember 2021, Nr. 1153
ActionAction2020
ActionAction2019
ActionAction2018
ActionAction2017
ActionAction2016
ActionAction2015
ActionAction2014
ActionAction2013
ActionAction2012
ActionAction2011
ActionAction2010
ActionAction2009
ActionAction2008
ActionAction2007
ActionAction2006
ActionAction2005
ActionAction2004
ActionAction2003
ActionAction2002
ActionAction2001
ActionAction2000
ActionAction1999
ActionAction1998
ActionAction1997
ActionAction1996
ActionAction1993
ActionAction1992
ActionAction1991
ActionAction1990
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis