1. Die Studienbeihilfen können von Studierenden in Anspruch genommen werden, die eine ärztliche Grundausbildung laut Artikel 1 dieser Richtlinien absolvieren und die Voraussetzungen gemäß Dekret des Landeshauptmanns vom 16. März 2020, Nr. 11, in geltender Fassung, und Artikel 3 der vorliegenden Richtlinien erfüllen.