1. Für die Förderung der ärztlichen Grundausbildung darf der gewährte Höchstbetrag 45.000,00 Euro im Jahr nicht überschreiten. Die Höhe der Studienbeihilfe richtet sich nach folgenden Parametern:Höhe der Studiengebühren, durchschnittliche Ausgaben für Unterkunft (Miete) und Nebenkosten, Fahrtkosten und Verpflegung. Das Land gewährt die Studienbeihilfen für die von der besuchten Universität vorgesehene Mindestdauer der ärztlichen Grundausbildung. Aus gerechtfertigten objektiven Gründen kann die Studienbeihilfe für ein weiteres Jahr gewährt werden.