1. Diese Richtlinien regeln die Gewährung von Studienbeihilfen für Studierende, die gemäß Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, eine ärztliche Grundausbildung an Universitäten in Italien oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union absolvieren, mit welchen das Land eine Vereinbarung zur Finanzierung der ärztlichen Grundausbildung abgeschlossen hat.