1. Studierende haben Anspruch auf die Studienbeihilfen, sofern sie
a) Unionsbürgerinnen und -bürger sind oder
b) Drittstaatsangehörige mit einer langfristigen EU-Aufenthaltsberechtigung für Italien sind oder im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus oder des subsidiären Schutzstatus erhalten haben und somit italienischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern gleichgestellt sind oder
c) Drittstaatsangehörige mit einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung im Einklang mit der staatlichen Gesetzgebung sind und seit mindestens einem Jahr ununterbrochen den meldeamtlichen Wohnsitz in Südtirol haben.
2. Um Anspruch auf die Studienbeihilfen zu haben, müssen die Studierenden zudem
a) das Diplom über die bestandene staatliche Abschlussprüfung der Oberschule erlangt haben,
b) den Nachweis über die Kenntnis der deutschen und italienischen Sprache gemäß Artikel 3 und 4 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752, bezogen mindestens auf das Niveau „B2“ des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen, oder einen gleichgestellten Nachweis erlangt haben,
c) die Dienstverpflichtung laut Dekret des Landeshauptmanns vom 16. März 2020, Nr. 11, in geltender Fassung, unterzeichnet haben.