1. Die Direktorin/Der Direktor der für Gesundheit zuständigen Landesabteilung schreibt die mit den Universitäten vereinbarten Ausbildungsplätze aus und gewährt nach entsprechender Antragstellung, im Rahmen der verfügbaren Mittel und nach den Parametern laut Artikel 5, den Studierenden, die die Voraussetzungen laut Artikel 3 dieser Richtlinien erfüllen, die Studienbeihilfen, und zwar gemäß der Reihung der Zulassungsrangordnung, die von der jeweiligen Universität am Ende des entsprechenden Verfahrens erstellt wurde.
2. In der Ausschreibung sind die Verfahrensweise und die Frist für die Antragstellung festgelegt.