1. An Unterrichts- und Prüfungstagen haben die Schülerinnen und Schüler, im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten, Zugang zu der an die jeweilige Berufs- oder Fachschule angeschlossenen Mensa und bezahlen durch den Kauf von Essensgutscheinen folgenden Kostenbeitrag:
a) für ein volles Menü bestehend aus einer Vorspeise, einer Hauptspeise mit Beilage und einem Dessert 3,50 € einschl. Mwst.
b) für einen Tagesteller bestehend aus einer Vorspeise oder einer Hauptspeise, jeweils mit Beilage. 2,50 € einschl. Mwst.
2. Verfügt die Berufs- oder Fachschule über keine Mensa oder kann sie den entsprechenden Dienst nicht gewährleisten, können die Schülerinnen und Schüler zu dem in Absatz 1 dieses Artikels angeführten Kostenbeitrag das Mittagessen in Mensen oder gastgewerblichen Betrieben einnehmen, mit denen das Land oder die jeweilige Schule unter Beachtung der Höchstgrenzen laut Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) eine Vereinbarung getroffen hat.
3. Während des vom Lehrplan vorgesehenen Betriebspraktikums finden die Bedingungen laut den Absätzen 1 und 2 Anwendung.
4. Falls vorhanden, können die Schülerinnen und Schüler den von der Gemeinde geführten Schulausspeisungsdienst nutzen. In diesem Fall gilt die von der Gemeinde festgelegte Kostenbeteiligung.
5. Wer aus Disziplinargründen vom Unterricht ausgeschlossen wird, verliert für den Zeitraum des Ausschlusses das Anrecht auf die Förderung.
6. Wer den Unterricht nicht besucht oder zu den Prüfungen nicht erscheint, verliert an diesen Tagen das Anrecht auf die Förderung.